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Bringe also der Mieter durch die Unterlassung der Kündigung
zum Ausdruck, daß ihm der Erwerber als Nachfolger des Vermieters ¬
passe, so müsse von diesem Zeitpunkt ab als dem
der Genehmigungskundgebung die Forthaftung des Vermieters
erlöschen. Dieser Anschauung kann m. E. nicht beigepflichtet
werden. Die Haftung des Vermieters erlischt nicht deshalb,
weil der Mieter den Erwerber als Nachfolger im Miewerhältnis ¬
genehmigt. Wäre dies der Fall, so müßte man folgerichtig ¬
die Erlöschung der Haftung z. B. auch dann behaupten,
wenn der Mieter zu dem ihm die Veräußerung des Grundstücks ¬
anzeigenden Vermieter äußern würde, daß ihm die
Person des Erwerbers genehm sei, oder wenn er sich derart
dem Erwerber selbst gegenüber äußern würde. Eine solche
Behauptung wäre aber mangels jedes Anhaltspunktes im Gesetze ¬
zweifellos unhaltbar. Die ratio legis ist denn auch eine
andere. Sie geht dahin, daß der Mieter, wie schon erwähnt,
infolge der Veräußerung des Grundstücks nicht schlechter
gestellt werden soll dadurch, daß er an Stelle seines Gegenkontrahenten ¬
einen möglicherweise insolventen Erwerber erhält. ¬
Zur Vermeidung einer Verschlechterung seiner Lage soll
die bürgschaftsmäßige Haftung des Vermieters dienen. Diese
Sicherstellung kann aber nur für die Zeit gefordert werden,
während welcher der Mieter nach der Veräußerung an den
Mietvertrag noch gebunden ist, also für die Zeit bis zu dem
.. -Termin, -
für welchen die Kündigung erstmals zulassig ist.
Denn es wäre offenbar unbillig, dem Vermieter eine Bürgschaftshaftung ¬
über diesen Termin hinaus aufzubürden, wenn
der Mieter das Mietverhältnis, obwohl er es zu lösen
vermag, freiwillig über jenen Zeitpunkt hinaus fortsetzt. Der
Micter erhält den Erwerber an Stelle des Vermieters kraft
gesetzlicher Vorschrift, ohne daß er darüber befragt wird, und
selbst gegen seinen Willen, und an diesen ihm aufgedrängten
Zustand ist er bis zu dem bezeichneten Termin gebunden;
die Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Termin ¬
hinaus aber ist Sache seines freien Willens. Es war