Inhaltsverzeichnis : Zimmermann, Wilhelm: ¬Die Rechtswirkungen der Veräußerung und der Belastung des vermieteten Grundstücks auf das Mietverhältnis nach deutschem Rechte

61
Bringe  also  der  Mieter  durch  die  Unterlassung  der  Kündigung
zum  Ausdruck,  daß  ihm  der  Erwerber  als  Nachfolger  des  Vermieters ¬
  passe,  so  müsse  von  diesem  Zeitpunkt  ab  als  dem
der  Genehmigungskundgebung  die  Forthaftung  des  Vermieters
erlöschen.  Dieser  Anschauung  kann  m.  E.  nicht  beigepflichtet
werden.  Die  Haftung  des  Vermieters  erlischt  nicht  deshalb,
weil  der  Mieter  den  Erwerber  als  Nachfolger  im  Miewerhältnis ¬
  genehmigt.  Wäre  dies  der  Fall,  so  müßte  man  folgerichtig ¬
  die  Erlöschung  der  Haftung  z.  B.  auch  dann  behaupten,
wenn  der  Mieter  zu  dem  ihm  die  Veräußerung  des  Grundstücks ¬
  anzeigenden  Vermieter  äußern  würde,  daß  ihm  die
Person  des  Erwerbers  genehm  sei,  oder  wenn  er  sich  derart
dem  Erwerber  selbst  gegenüber  äußern  würde.  Eine  solche
Behauptung  wäre  aber  mangels  jedes  Anhaltspunktes  im  Gesetze ¬
  zweifellos  unhaltbar.  Die  ratio  legis  ist  denn  auch  eine
andere.  Sie  geht  dahin,  daß  der  Mieter,  wie  schon  erwähnt,
infolge  der  Veräußerung  des  Grundstücks  nicht  schlechter
gestellt  werden  soll  dadurch,  daß  er  an  Stelle  seines  Gegenkontrahenten ¬
  einen  möglicherweise  insolventen  Erwerber  erhält. ¬
  Zur  Vermeidung  einer  Verschlechterung  seiner  Lage  soll
die  bürgschaftsmäßige  Haftung  des  Vermieters  dienen.  Diese
Sicherstellung  kann  aber  nur  für  die  Zeit  gefordert  werden,
während  welcher  der  Mieter  nach  der  Veräußerung  an  den
Mietvertrag  noch  gebunden  ist,  also  für  die  Zeit  bis  zu  dem
..  -Termin, -
  für  welchen  die  Kündigung  erstmals  zulassig  ist.
Denn  es  wäre  offenbar  unbillig,  dem  Vermieter  eine  Bürgschaftshaftung ¬
  über  diesen  Termin  hinaus  aufzubürden,  wenn
der  Mieter  das  Mietverhältnis,  obwohl  er  es  zu  lösen
vermag,  freiwillig  über  jenen  Zeitpunkt  hinaus  fortsetzt.  Der
Micter  erhält  den  Erwerber  an  Stelle  des  Vermieters  kraft
gesetzlicher  Vorschrift,  ohne  daß  er  darüber  befragt  wird,  und
selbst  gegen  seinen  Willen,  und  an  diesen  ihm  aufgedrängten
Zustand  ist  er  bis  zu  dem  bezeichneten  Termin  gebunden;
die  Fortsetzung  des  Mietverhältnisses  über  diesen  Termin ¬
  hinaus  aber  ist  Sache  seines  freien  Willens.  Es  war
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer