In demselben Verlage erschien:
Thescheidungsrecht
Ehescheidungsprozeß.
einschließlich der Nichtigkeitserklärung der Eh
im Deutschen Reiche.
Von
Julius Erler,
Oberlandesgerichtsrath.
Zweite, völlig umgearbeitete Auflage des gleichnamigen preußisch-deutschrechtlichen ¬
Buches.
1900. gr. Oktav. 250 Heiten. Gut kartonnirt M. 5.
„Das Ehescheidungsrecht des B.G.B., in heißem Kampfe und auf Grundlage
mannigfacher Kompromisse auf eine neue Grundlage als maßgebend für alle Reichsangehörigen ¬
ohne Unterschied des Bekenntnisses gestellt, wird durch seinen materiellen
Inhalt der Rechtsanwendung manch schwierige Aufgabe stellen. Außer dem Rechte
auf Scheidung, als Lösung der Ehe dem Bande nach, ist neu eingeführt die Aufhebung ¬
der ehelichen Gemeinschaft § 1575, als Konzession an die Deutschen katholischen ¬
Glaubens. Die Ehescheidungsgründe des B.G.B. sind zahlreicher als die
kirchenrechtlichen, dagegen vermindert gegenüber denjenigen des preuß. allgem.
Landrechts. Außerdem ist das formelle Recht mannigfach neu geordnet. Kein
Abschnitt der C.P.O. hat so viele Aenderungen aufzuweisen — abgesehen vom
Zwangsvollstreckungsrecht — wie der das Verfahren in Ehesachen regelnde
1. Abschnitt des 6. Buches. Wer nun wie Referent früher als Ehescheidungsrichter
oft das für das preußische Recht bestimmte Werk des Verfassers in seiner 1. Auflage
benutzt hat, wird mit Freuden konstatiren, daß auch in seinem neuen Inhalt ein
verläßlicher Rathgeber auf einem Gebiete der Rechtspflege dargeboten wird, welche,
wie Verf. mit Recht einleitend bemerkt, die wichtigsten Lebensfragen des Menschen
berührt. Wie im B.G.B. wird die Lehre von der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
der Ehe gesondert von dem Rechte der Ehescheidung dargestellt — auf Grund der
Materialien nicht nur, wie heute so üblich, sondern unter sorgsamer Verwerthun
der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Litteratur. Im II. Theil
ist der Ehescheidungsprozeß gesondert im Zusammenhang dargestellt. Referent hat
keine der wichtigeren Fragen hier unbeantwortet gefunden, was besonders für die
Materie der Regelung des Interims durch einstweilige Verfügungen Seite 202—208
hervorzuheben ist. Kein Ehegericht wird in Zweifelsfragen das Buch unbenutzt
lassen können. Die Sprache ist musterhaft klar und von Fremdwörtern frei, Druck
und Ausstattung vortrefflich, wie bei allen Publikationen des Verlegers.
Landgerichtsrath Dr. Marrus (in der Ztschr. „Das Recht").