§ 3. Die Grundbuchbehörden im Allgemeinen.
2. Auf ein zu jenem Zeitpunkte bestehendes Eigenthum finden von dieser
Zeit an die Vorschriften des BGB. Anwendung.
Ein zu jener Zeit
Mehreren nicht nach Bruchtheilen zustehendes Eigenthum an einer
Sache oder ein bestehendes Stockwerkseigenthum bleiben jedoch in
Kraft. Art. 181, 182 EG.
Die Rechte, mit denen eine Sache oder Recht zu jenem Zeitpunkte
belastet ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden ¬
Inhalt und Range in der Regel bestehen. Art. 184 EG.
Besonderheiten, welche für Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten, Miethund ¬
Pachtrechte, Hypotheken und Grundschulden gelten, werden bei
der Besprechung dieser Rechte selbst erwähnt werden.
Erstes Kapitel.
Die Grundbuchbehörden und Allgemeines über die
Grundbuchgerichtsbarkeit.
§ 3. Die Grundbuchbehörden im Allgemeinen.
I. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt; die
Einrichtung der Grundbuchämter ist der Landesjustizverwaltung überlassen.
§ 1 GBO. In Preußen sind die Amtsgerichte die Grundbuchämter für die
in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke. Art. 1 A.GBO. Zu einem Grundbuchamte ¬
gehört demnach ein Amtsrichter und ein Gerichtsschreiber (Grundbuchrichter ¬
und Grundbuchführer).
Bei den mit einem Richter besetzten Amtsgerichten fällt der Bezirk des
Grundbuchamts mit dem des Amtsgerichts zusammen. Das Gleiche ist der
Fall, wenn bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte
bei
Grundbuchsachen nur von einem Richter bearbeitet werden. Sind aber
einem Amtsgerichte die Grundbuchsachen unter mehrere Richter vertheilt,
ist zwar innerhalb seines Geschäftskreises jeder einzelne Amtsrichter völlig
selbständig. RG. Entsch. Bd. 33 S. 332. Sein Geschäftskreis ist aber
nicht ein Grundbuchamt im Sinne der GBO. Diese umfaßt vielmehr mit
diesem Worte einen weiteren Begriff. Sie versteht unter dem Grundbuchamte
die Behörde als Ganzes, soweit überhaupt bei ihr Grundbuchsachen bearbeitet
werden. In Preußen also ist das Grundbuchamt identisch mit dem Amtsgericht; ¬
die Geschäftskreise der einzelnen Richter sind die Abtheilungen des
Grundbuchamts. Die Bildung mehrerer Grundbuchabtheilungen und die
Vertheilung der Geschäfte unter mehrere Richter desselben Gerichts sind
Maßregeln des inneren Geschäftsbetriebes, deren Kenntniß vom Publikum
nicht verlangt werden kann. Ihm tritt das Grundbuchamt nur als ein
geschlossenes Ganzes gegenüber. Für mehrere Abtheilungen desselben Grund¬