Volltext : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  3.  Die  Grundbuchbehörden  im  Allgemeinen.
2.  Auf  ein  zu  jenem  Zeitpunkte  bestehendes  Eigenthum  finden  von  dieser
Zeit  an  die  Vorschriften  des  BGB.  Anwendung.
Ein  zu  jener  Zeit
Mehreren  nicht  nach  Bruchtheilen  zustehendes  Eigenthum  an  einer
Sache  oder  ein  bestehendes  Stockwerkseigenthum  bleiben  jedoch  in
Kraft.  Art.  181,  182  EG.
Die  Rechte,  mit  denen  eine  Sache  oder  Recht  zu  jenem  Zeitpunkte
belastet  ist,  bleiben  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergebenden ¬
  Inhalt  und  Range  in  der  Regel  bestehen.  Art.  184  EG.
Besonderheiten,  welche  für  Erbbaurechte,  Grunddienstbarkeiten,  Miethund ¬
  Pachtrechte,  Hypotheken  und  Grundschulden  gelten,  werden  bei
der  Besprechung  dieser  Rechte  selbst  erwähnt  werden.
Erstes  Kapitel.
Die  Grundbuchbehörden  und  Allgemeines  über  die
Grundbuchgerichtsbarkeit.
§  3.  Die  Grundbuchbehörden  im  Allgemeinen.
I.  Die  Grundbücher  werden  von  den  Grundbuchämtern  geführt;  die
Einrichtung  der  Grundbuchämter  ist  der  Landesjustizverwaltung  überlassen.
§  1  GBO.  In  Preußen  sind  die  Amtsgerichte  die  Grundbuchämter  für  die
in  ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke.  Art.  1  A.GBO.  Zu  einem  Grundbuchamte ¬
  gehört  demnach  ein  Amtsrichter  und  ein  Gerichtsschreiber  (Grundbuchrichter ¬
  und  Grundbuchführer).
Bei  den  mit  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten  fällt  der  Bezirk  des
Grundbuchamts  mit  dem  des  Amtsgerichts  zusammen.  Das  Gleiche  ist  der
Fall,  wenn  bei  einem  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichte
bei
Grundbuchsachen  nur  von  einem  Richter  bearbeitet  werden.  Sind  aber
einem  Amtsgerichte  die  Grundbuchsachen  unter  mehrere  Richter  vertheilt,
ist  zwar  innerhalb  seines  Geschäftskreises  jeder  einzelne  Amtsrichter  völlig
selbständig.  RG.  Entsch.  Bd.  33  S.  332.  Sein  Geschäftskreis  ist  aber
nicht  ein  Grundbuchamt  im  Sinne  der  GBO.  Diese  umfaßt  vielmehr  mit
diesem  Worte  einen  weiteren  Begriff.  Sie  versteht  unter  dem  Grundbuchamte
die  Behörde  als  Ganzes,  soweit  überhaupt  bei  ihr  Grundbuchsachen  bearbeitet
werden.  In  Preußen  also  ist  das  Grundbuchamt  identisch  mit  dem  Amtsgericht; ¬
  die  Geschäftskreise  der  einzelnen  Richter  sind  die  Abtheilungen  des
Grundbuchamts.  Die  Bildung  mehrerer  Grundbuchabtheilungen  und  die
Vertheilung  der  Geschäfte  unter  mehrere  Richter  desselben  Gerichts  sind
Maßregeln  des  inneren  Geschäftsbetriebes,  deren  Kenntniß  vom  Publikum
nicht  verlangt  werden  kann.  Ihm  tritt  das  Grundbuchamt  nur  als  ein
geschlossenes  Ganzes  gegenüber.  Für  mehrere  Abtheilungen  desselben  Grund¬
            
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