§ 2. Uebergangsbestimmungen.
von diesen Unterscheidungen nicht berührt. Für ihn kommen allein die
Vorschriften der Grundbuchgesetze in Betracht. Diese sind verschieden gefaßt ¬
und geben durch ihre Fassung zu erkennen, ob das Gesetz ihre Befolgung ¬
im Grundbuchverkehr für nöthig, oder ihre Uebertretung unter
Umständen für unschädlich hält. Je nachdem die Vorschrift befehlend gefaßt ¬
ist, oder die Worte „darf, kann, soll" gebraucht sind, ergiebt sich die
Absicht des Gesetzes, ohne daß in dieser Beziehung sich für die GBO. und
ihre Ergänzungsgesetze eine allgemeine Regel aufstellen, oder sich die Befolgung ¬
der bei der Ausarbeitung des BGB. maßgebend gewesenen Grundsätze ¬
auch für die GBO. und ihre Ergänzungsgesetze überall nachweisen
ließe. Selbst wo die Fassung der Vorschrift dem Grundbuchrichter eine gewisse ¬
Freiheit läßt, hängt es von seinem Ermessen ab, wie weit er hiervon ¬
Gebrauch machen will.
§ 2. Uebergangsbestimmungen.
I. Während das BGB. am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist,
Art. 1 EG., gilt für das Gebiet des Liegenschaftsrechts die Ausnahme, daß
es erst in dem Zeitpunkte Geltung erlangt, in welchem für einen Bezirk
das Grundbuch für angelegt anzusehen ist, Art. 189 EG. Dementsprechend
tritt auch die GBO. für jeden Grundbuchbezirk erst in diesem Zeitpunkte
und das A.GBO. nur gleichzeitig mit der GBO. in Kraft, § 82 GBO.
Art. 34 A.GBO. Die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem das Grundbuch ¬
als angelegt anzusehen ist, erfolgt durch landesherrliche Verordnung
für einzelne Bezirke mit der Wirkung, daß die Anlegung auch für solche
zu dem Bezirke gehörende Grundstücke, welche noch kein Blatt im Grundbuche ¬
haben, als geschehen gilt, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere ¬
Anordnung ausgenommen sind, Art. 186 EG. In Preußen sind
durch die Kgl. Verordnung vom 13. November 1899 (GS. S. 519) die
Grundbuchbezirke bezeichnet, für welche bereits mit dem 1. Januar 1900
das Grundbuch als angelegt anzusehen und damit das Liegenschaftsrecht
des BGB. schon mit diesem Tage in volle Wirksamkeit getreten ist. Im
Einzelnen sind es sämmtliche Grundbuchbezirke des Kammergerichtsbezirks
und der Oberlandesgerichtsbezirke Königsberg, Marienwerder, Stettin, Posen,
Breslau; sämmtliche Preußischen Grundbuchbezirke der Oberlandesgerichte
Naumburg und Hamm und die meisten Grundbuchbezirke der Oberlandesgerichtsbezirke ¬
Kiel, Celle und Cassel. In den Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt a. M. und Cöln ist die Anlegung des Grundbuchs überall begonnen ¬
und in manchen Landgerichtsbezirken schon weit vorgeschritten.
In welchen einzelnen Grundbuchbezirken das Grundbuch schon mit dem
1. Januar 1900 als angelegt angesehen werden soll, ist in der Anlage der
Verordnung genau angegeben. Dazu kommen in den Landestheilen, in
welchen die Preuß. GBO. durch besondere Gesetze eingeführt ist, auch noch
die in der Anlage der Verordnung nicht aufgeführten Grundbuch- oder
Anlegungsbezirke, in Ansehung derer bis zum 1. Januar 1900 durch das
Amtsblatt bekannt gemacht ist, daß das Grundbuch als angelegt anzusehen
sei. Ausgenommen sind jedoch hiervon solche Grundstücke, die ein Grund¬