Volltext : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  2.  Uebergangsbestimmungen.
von  diesen  Unterscheidungen  nicht  berührt.  Für  ihn  kommen  allein  die
Vorschriften  der  Grundbuchgesetze  in  Betracht.  Diese  sind  verschieden  gefaßt ¬
  und  geben  durch  ihre  Fassung  zu  erkennen,  ob  das  Gesetz  ihre  Befolgung ¬
  im  Grundbuchverkehr  für  nöthig,  oder  ihre  Uebertretung  unter
Umständen  für  unschädlich  hält.  Je  nachdem  die  Vorschrift  befehlend  gefaßt ¬
  ist,  oder  die  Worte  „darf,  kann,  soll"  gebraucht  sind,  ergiebt  sich  die
Absicht  des  Gesetzes,  ohne  daß  in  dieser  Beziehung  sich  für  die  GBO.  und
ihre  Ergänzungsgesetze  eine  allgemeine  Regel  aufstellen,  oder  sich  die  Befolgung ¬
  der  bei  der  Ausarbeitung  des  BGB.  maßgebend  gewesenen  Grundsätze ¬
  auch  für  die  GBO.  und  ihre  Ergänzungsgesetze  überall  nachweisen
ließe.  Selbst  wo  die  Fassung  der  Vorschrift  dem  Grundbuchrichter  eine  gewisse ¬
  Freiheit  läßt,  hängt  es  von  seinem  Ermessen  ab,  wie  weit  er  hiervon ¬
  Gebrauch  machen  will.
§  2.  Uebergangsbestimmungen.
I.  Während  das  BGB.  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten  ist,
Art.  1  EG.,  gilt  für  das  Gebiet  des  Liegenschaftsrechts  die  Ausnahme,  daß
es  erst  in  dem  Zeitpunkte  Geltung  erlangt,  in  welchem  für  einen  Bezirk
das  Grundbuch  für  angelegt  anzusehen  ist,  Art.  189  EG.  Dementsprechend
tritt  auch  die  GBO.  für  jeden  Grundbuchbezirk  erst  in  diesem  Zeitpunkte
und  das  A.GBO.  nur  gleichzeitig  mit  der  GBO.  in  Kraft,  §  82  GBO.
Art.  34  A.GBO.  Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  in  welchem  das  Grundbuch ¬
  als  angelegt  anzusehen  ist,  erfolgt  durch  landesherrliche  Verordnung
für  einzelne  Bezirke  mit  der  Wirkung,  daß  die  Anlegung  auch  für  solche
zu  dem  Bezirke  gehörende  Grundstücke,  welche  noch  kein  Blatt  im  Grundbuche ¬
  haben,  als  geschehen  gilt,  soweit  nicht  bestimmte  Grundstücke  durch  besondere ¬
  Anordnung  ausgenommen  sind,  Art.  186  EG.  In  Preußen  sind
durch  die  Kgl.  Verordnung  vom  13.  November  1899  (GS.  S.  519)  die
Grundbuchbezirke  bezeichnet,  für  welche  bereits  mit  dem  1.  Januar  1900
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  und  damit  das  Liegenschaftsrecht
des  BGB.  schon  mit  diesem  Tage  in  volle  Wirksamkeit  getreten  ist.  Im
Einzelnen  sind  es  sämmtliche  Grundbuchbezirke  des  Kammergerichtsbezirks
und  der  Oberlandesgerichtsbezirke  Königsberg,  Marienwerder,  Stettin,  Posen,
Breslau;  sämmtliche  Preußischen  Grundbuchbezirke  der  Oberlandesgerichte
Naumburg  und  Hamm  und  die  meisten  Grundbuchbezirke  der  Oberlandesgerichtsbezirke ¬
  Kiel,  Celle  und  Cassel.  In  den  Oberlandesgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  und  Cöln  ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  überall  begonnen ¬
  und  in  manchen  Landgerichtsbezirken  schon  weit  vorgeschritten.
In  welchen  einzelnen  Grundbuchbezirken  das  Grundbuch  schon  mit  dem
1.  Januar  1900  als  angelegt  angesehen  werden  soll,  ist  in  der  Anlage  der
Verordnung  genau  angegeben.  Dazu  kommen  in  den  Landestheilen,  in
welchen  die  Preuß.  GBO.  durch  besondere  Gesetze  eingeführt  ist,  auch  noch
die  in  der  Anlage  der  Verordnung  nicht  aufgeführten  Grundbuch-  oder
Anlegungsbezirke,  in  Ansehung  derer  bis  zum  1.  Januar  1900  durch  das
Amtsblatt  bekannt  gemacht  ist,  daß  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
sei.  Ausgenommen  sind  jedoch  hiervon  solche  Grundstücke,  die  ein  Grund¬
            
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