Volltext : Foerster, Reinhart: Handbuch des formellen Grundbuchrechts

§  1.  Reichs=  und  Landesgrundbuchrecht.
wähnung  der  Grundbuchämter  in  §  1  GBO.  voraus,  daß  die  Landesgesetzgebung ¬
  die  Bildung  solcher  Aemter  bestimmt  und  ihre  Zuständigkeit
sowie  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  näher  regelt.  Die  Regelung
der  ausdrücklich  vorbehaltenen  Gebiete  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  hat
die  GBO.  durchweg  der  landesherrlichen  Verordnung  oder  der  Anordnung
der
Justizverwaltung  überlassen.  In  Preußen  ist  die  Regelung  demgemäß
durch  die  Kgl.  Verordnung  betreffend  das  Grundbuchwesen  v.  13.  November ¬
  1899  und  die  allgemeinen  Verfügungen  des  Justizministers  v  18.
und  20.  November  1899  erfolgt.  Die  sonst  zur  Ergänzung  der  GBO.
nothwendige  Gesetzgebung  ist  im  A.GBO.  und  im  A.FG.  enthalten.
III.
Die  wichtigsten  für  das  formelle  Grundbuchrecht  in  Betracht
kommenden  Gesetze  und  Bestimmungen  sind  folgende:
1.  Die  Reichs=Grundbuchordnung  v.  24.  März  1897  (RGBl.  S.  139),
tirt:  GBO.  Durch  Reichsgesetz  v.  17.  Mai  1898  (RGBl.  S.  342)
wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  den  Text  der  Grundbuchordnung
in  der  Weise  bekannt  zu  machen,  daß  die  darin  enthaltenen  Verweisungen ¬
  auf  Vorschriften  der  alten  CPO.  durch  die  entsprechenden
Vorschriften  der  neuen  CPO.  ersetzt  würden.  Auf  Grund  dieser  Ermächtigung ¬
  hat  der  Reichskanzler  sodann  durch  Erlaß  v.  20.  Mai
1898  (RGBl.  S.  369)  die  GBO.  von  neuem  bekannt  gemacht.  Die
Aenderungen  der  neueren  Fassung  betreffen  nur  den  §  78  GBO.
Das  Preußische  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  v.  26.  September ¬
  1899  (GS.  S.  307),  citirt:  A.GBO.
Die  Königliche  Verordnung  betreffend  das  Grundbuchwesen  v.  13.  November ¬
  1899  (GS.  S.  519),  citirt:  Kgl.  V.
Die  Allgemeine  Verfügung  des  Justizministers  zur  Ausführung  der
Art.  4,  14  und  36  der  vorstehenden  Verordnung  v.  18.  November
1899  (IMBl.  S.  347).
Die  Allgemeine  Verfügung  des  Justizministers  zur  Ausführung  der
Grundbuchordnung  v.  20.  November  1899  (IMBl.  S.  349),  citirt:
Verf.
Das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit ¬
  v.  17.  Mai  1898  (RGBl.  S.  189)  citirt:  FG.,  ebenso  wie
die  Grundbuchordnung  auf  Grund  des  Gesetzes  v.  17.  Mai  1898
(RGBl.  S.  342)  durch  den  Erlaß  des  Reichskanzlers  v.  20.  Mai
1898  (RGBl.  S.  369)  neu  bekannt  gemacht.
Das  Preußische  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  v.  21.  September ¬
  1899  (GS.  S.  249),  citirt:  A.FG.
IV.  Im  Verhältnisse  zum  materiellen  Liegenschaftsrecht  des  BGB.
enthält  die  GBO.  mit  ihren  Ergänzungsgesetzen  meist  nur  Ordnungsvorschriften ¬
  in  dem  Sinne,  daß  eine  Eintragung  oder  Löschung  im  Grundbuche ¬
  oder  eine  anderweite  Handlung  des  Grundbuchrichters  nicht  schon
deshalb  Ungültigkeit  bewirkt,  weil  bei  ihr  die  Vorschriften  der  GBO.  oder
der  Ergänzungsgesetze  nicht  beobachtet  sind.  Indessen  gilt  dies  nicht  ausnahmslos ¬
  z.  B.  nicht  hinsichtlich  des  §  56  GBO.,  welcher  die  Erfordernisse
festlegt,  welche  ein  Hypothekenbrief  nothwendigerweise  enthalten  muß,  wenn
er  im  Rechtsverkehr  als  solcher  gelten  soll,  und  deshalb  eine  wichtige  Vorschrift ¬
  des  materiellen  Liegenschaftsrechts  giebt.  Der  Grundbuchverkehr  wird
            
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