§ 1. Reichs= und Landesgrundbuchrecht.
wähnung der Grundbuchämter in § 1 GBO. voraus, daß die Landesgesetzgebung ¬
die Bildung solcher Aemter bestimmt und ihre Zuständigkeit
sowie die Einrichtung ihres Geschäftsganges näher regelt. Die Regelung
der ausdrücklich vorbehaltenen Gebiete in den einzelnen Bundesstaaten hat
die GBO. durchweg der landesherrlichen Verordnung oder der Anordnung
der
Justizverwaltung überlassen. In Preußen ist die Regelung demgemäß
durch die Kgl. Verordnung betreffend das Grundbuchwesen v. 13. November ¬
1899 und die allgemeinen Verfügungen des Justizministers v 18.
und 20. November 1899 erfolgt. Die sonst zur Ergänzung der GBO.
nothwendige Gesetzgebung ist im A.GBO. und im A.FG. enthalten.
III.
Die wichtigsten für das formelle Grundbuchrecht in Betracht
kommenden Gesetze und Bestimmungen sind folgende:
1. Die Reichs=Grundbuchordnung v. 24. März 1897 (RGBl. S. 139),
tirt: GBO. Durch Reichsgesetz v. 17. Mai 1898 (RGBl. S. 342)
wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Text der Grundbuchordnung
in der Weise bekannt zu machen, daß die darin enthaltenen Verweisungen ¬
auf Vorschriften der alten CPO. durch die entsprechenden
Vorschriften der neuen CPO. ersetzt würden. Auf Grund dieser Ermächtigung ¬
hat der Reichskanzler sodann durch Erlaß v. 20. Mai
1898 (RGBl. S. 369) die GBO. von neuem bekannt gemacht. Die
Aenderungen der neueren Fassung betreffen nur den § 78 GBO.
Das Preußische Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung v. 26. September ¬
1899 (GS. S. 307), citirt: A.GBO.
Die Königliche Verordnung betreffend das Grundbuchwesen v. 13. November ¬
1899 (GS. S. 519), citirt: Kgl. V.
Die Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung der
Art. 4, 14 und 36 der vorstehenden Verordnung v. 18. November
1899 (IMBl. S. 347).
Die Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung der
Grundbuchordnung v. 20. November 1899 (IMBl. S. 349), citirt:
Verf.
Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ¬
v. 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) citirt: FG., ebenso wie
die Grundbuchordnung auf Grund des Gesetzes v. 17. Mai 1898
(RGBl. S. 342) durch den Erlaß des Reichskanzlers v. 20. Mai
1898 (RGBl. S. 369) neu bekannt gemacht.
Das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. September ¬
1899 (GS. S. 249), citirt: A.FG.
IV. Im Verhältnisse zum materiellen Liegenschaftsrecht des BGB.
enthält die GBO. mit ihren Ergänzungsgesetzen meist nur Ordnungsvorschriften ¬
in dem Sinne, daß eine Eintragung oder Löschung im Grundbuche ¬
oder eine anderweite Handlung des Grundbuchrichters nicht schon
deshalb Ungültigkeit bewirkt, weil bei ihr die Vorschriften der GBO. oder
der Ergänzungsgesetze nicht beobachtet sind. Indessen gilt dies nicht ausnahmslos ¬
z. B. nicht hinsichtlich des § 56 GBO., welcher die Erfordernisse
festlegt, welche ein Hypothekenbrief nothwendigerweise enthalten muß, wenn
er im Rechtsverkehr als solcher gelten soll, und deshalb eine wichtige Vorschrift ¬
des materiellen Liegenschaftsrechts giebt. Der Grundbuchverkehr wird