Metadaten : Pavliček, Anton: ¬Das Pfandbriefrecht

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briefbesitzer  und  einen  von  diesen  gewählten  Massecurator
zu  verwalten  (§.  28).
Ein  besonderes  Augenmerk  haben  auch  die  nordischen
Staaten  den  Pfandbriefinstituten  in  richtiger  Erkenntniss  der
Wichtigkeit  derselben  überhaupt  und  für  die  Anlage  von
Mündelgeldern  u.  dgl.  insbesondere  gewidmet.43a)
Durch  günstige  gesetzliche  Bestimmungen  wurde  daselbst -
  den  Bodencreditinstituten  die  Unterstützung  von  ausländischen, -
  besouders  auch  von  bedeutenden  deutschen  Instituten
verschafft  und  für  die  Pfandbriefe  der  ausländische  Markt  gewonnen. ¬

So  ist  insbesondere  in  Schweden  der  Staat  selbst  für  die
Pfandbriefe  der  schwedischen  Reichshypothekenbank  mit  einer
besonderen  Garantie  eingetreten,  indem  die  schwedische  Regierung ¬
  der  königl.  schwedischen  Reichshypothekenbank  als  specielle ¬
  accessorische  Sicherheit  für  die  von  derselben  zu
emittirenden  Pfandbriefe  einen  Fond  von  acht  Millionen  Reichsthalern -
  in  zinstragenden  Staatsobligationen  überwiesen  hat.
Ebenso  thatkräftig  unterstützt  die  russische  Regierung  die
Pfandbriefe  des  russischen  Bodencreditvereines.
Nach  den  Statuten  dieser  Bank  wird  in  dem  Falle,  wenn
zu  den  Terminen,  an  welchen  die  Zinsen  und  Capitalszahlungen
auf  die  Pfandbriefe  fällig  sind,  Rückstände  an  Zahlungen  von
Seite  der  Darleihensnehmer  vorhanden  sein  sollten,  die  fehlende
Summe  dem  Vereine  vorschussweise  aus  dem  Reichsschatze
verabfolgt.
Ferner  hat  die  Regierung  dem  Vereine  ein  Capital  von  fünf
Millionen  Rubel  in  5%  Reichsbankbilleten  überliefert;  dieses  Capital ¬
  soll  als  Hilfsfond  die  Sicherheit  für  die  pünktliche  Bezahlung ¬
  der  Coupons,  sowie  der  verlosten  Pfandbriefe  erhöhen.
Der  Verein  hat  auch  das  Recht,  diese  fünf  Millionen  Rubel
in  Reichsbankbilleten  gegen  andere  Staatseffecten,  in  denen  sowohl -
  Capital  als  Zinsen  in  klingender  Münze  eingelöst  werden,
umzuwandeln.  Auch  werden  die  Pfandbriefe  des  Bodencreditvereins -
  von  der  Regierung  bei  allen  Lieferungen  zu  dem  von
43a)  Vgl.  dazu  bes.  Hecht  a.  a.  O.  §.  31  S.  207  u.  ff.,  §.  41  S.  270  u.  ff.
            
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