Volltext : Albert, Carl: Ueber das interdictum uti possidetis der Römer, als die Grundlage zur richtigen Erkenntniß des heutigen, sogenannten possessorium summariissimum und possessorium ordinarium

sen,  wo  er  von  der  heimlichen  Occupation  in  Kenntniß
gesetzt  wird,  und  zwar  aus  dem  nämlichen  Grunde,
aus  welchem  nach  dem  vorigen  §.  der  verdrängte
Besitzer  nur  auf  frischer  That  (ex  continenti)
und  nicht  nachher  (ex  intervallo),  den  Spolianten
wieder  verdrängen  konnte.
1)  1.  3.  §.  7.  §.  8.  1.  6.  §.  1.  1.  7.  I.  18.  §.  3.  §.  4.  1.  25.  §.  2.  1.46.
D.  de  poss.  (41,  2).  Savigny  a.  a.  O.  §.  11.  S.  158.
§.  31.  S.  363.
2)  Es  wird  nämlich  bei  Grundstücken  der  Besitz  solo  animo
erhalten:  §.  5.  J.  de  interd.  (4,  15),  1.  3.  §.  11.  1.  30.  §.  5.
1.  44.  §.  2.  in  fin.,  1.  46.  D.  de  poss.  (41,  2),  l.  3.  §.  8.
D.  eod.,  1.  1.  j.  25.  D.  de  vi  (45,  16),  1,  4.  C.  de  poss.
(7,  52).
3)  Nur  dann,  wenn  dieser  Versuch  fehl  schlägt,  wird  der
Besitz  erst  verloren  (Savigny  §.  31.  S.  364.  §.  40.  S.
459—460).  Dagegen  wird  durch  heimliches  Entreißen
der  Besitz  beweglicher  Sachen  allerdings  sofort  verloren
(1.  15.  D.  de  poss.),  weßwegen  dieser  6.  bloß  von  der  Vertheidigung =
  des  Besitzes  unbeweglicher  Sachen  handelt.
§.  18.
3)  Zur  Vertheidigung  des  Besitzes  gehört  auch  die
eigenmächtige  Zerstörung  eines  auf  dem  Grundstücke,
das  ich  besitze,  von  einem  Andern  angelegten  neuen
Werkes.  Nur  muß  diese  Zerstörung  ebenfalls  auf  frischer =
  That  (in  continenti)  geschehen.).
1)  Die  weitere  Ausführung  und  nähere  Bestimmung  dieses
Rechtssatzes  liegt  außerhalb  der  Sphäre  gegenwärtiger  Ab=
            
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