Inhaltsverzeichnis : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 8, Abth. 2 = N.F. Bd. 1, Abth. 2 (1826))

5.17. Subornation

5.18. Körpermishandlung. Strafmilderung

5.19. Einmaischung. Nichtdeklarirtes Bottich. Strafe

5.20. Stempelkontravention. Wechsel. Acceptation

S u b o r n a t io n.
Snkvrnan'on ist nur ein Verbrechen accessorischer Natur, ste
kann sich nur an das Verbrechen des falschen Zeugnisses
anschließen und ist nicht denkbar wo kein wirklich abge-
legtes falsches Zeugniß im gesetzlichen Sinne des Worte-
statt gefunden hat.
Bloße Verleitung zu einem falschen Zeugnisse mittelst Be-
trugs oder betrügerischer Kunstgriffe so unmoralisch auch
diese Handlung seyn mag, ist keine Subornation im ge-
setzlichen Sinne des Worte-, indem sie zwar ein materiell
falsches Zeugniß» keineswegs aber das Verbrechen des
falschen Zeugnisses, welches in der Person des Zeugen die
Wissenschaft unterstellt, daß seine Aussage der Wahrheit
zuwider ist, und woran die Subornation sich als Kvm-
plizität anschließt, hervorbringen kann.
Art. 365 des Sr. G. B.
Kassation eines Unheils der K. t G. zu Köln zur Sache Wilhelm
von der Hork.
Sitzung vom 13. April 1825
Körpermißhandlung.— Strafmilderung.
Der Art. 463 des St. G. B. ist auf körperliche Mißhand-
lungen unanwendbar, wenn durch dieselben kein Schade ver-
ursacht worden.
Oeffenklicher Ministerium zuÄöln — SchickhauS undKunst.
Sitzung vom 18. Mai 1825.
Einmaifchung. — Nichtdeklarirtes Bottich. — Strafe.
Die bloße Thatsache, daß sich Maische in einem andern als
für die Einmaischung deklarirten Gefäße vorfindet, mag
auch in diesem Gefäße keineswegs eingemaischt, sondern
nur die übergährende Maische eines andern Gefäßes bloß
hineingegoffen worden seyn, und nach allen Umständen
keine Äbsicht zu defraudiren vorhanden gewesen seyn, reicht
hin um in die gesetzliche Strafe zu verfallen.
§§ 16 und 66 des Gesetze« vom 8. Februar 1819 und § 11 des
Regulativs vom 1 Dezember 1820.
Provinzialsteuerdirekion — Joseph Baumann.
Sitzung vom 18. Mai 1825.
Stempelkontravention. — Wechsel. — Acceptation.
DaS HandelLhau« I. H. Stein zu Köln, welches zwei, an seine
Ordre von einem Handlungshause ln CK-rlevUl« gezogene Wechsel nach
Paris zur Acceptation gesandt und erst hiernächst die Abschriften der
Wechsel zur Stempelung vorgelegt Hane, wurde in der AppellationSinstanz
bei dem Landgerichte zu Köln von der angeschuldigten Steinpelkvntraven»

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