Volltext : Albert, Carl: Ueber das interdictum uti possidetis der Römer, als die Grundlage zur richtigen Erkenntniß des heutigen, sogenannten possessorium summariissimum und possessorium ordinarium

14
13.
Der  Begriff  des  Besitzes  wird  auch  auf  unkörperliche ¬
  Sachen  bezogen,  wodurch  der  Begriff  von
quasi  possessio  entsteht  *);  von  diesem  so  genannten =
  Besitze  unkörperlicher  Sachen,  und  von  dem
rechtlichen  Schutze,  welcher  dabei  Statt  findet,  wird
indessen  besonders  gehandelt  werden  2).
1)  Siehe  hierüber  vorläufig  Savigny  a.  a.  O.  §.  12.
2)  Siehe  den  Vorbericht  zu  gegenwärtiger  Abhandlung.
II.  Betrachtung  der  Selbstvertheidigung,  welche
dem  Besitzer  koͤrperlicher  Sachen  als  solchem
zusteht.
§.  14.
Da  es  zu  den  Urrechten  des  Menschen  gehört,  sich
gegen  Angriffe  auf  seine  Person  zu  vertheidigen  *),  diese
aber  selbst  in  dem  Falle,  wenn  gegen  Sachen,  die  er
besitzt,  eine  in  den  Gesetzen  verbotene  Eigenmacht  gerichtet =
  wird,  als  angegriffen  erscheint
):  so  ist  der
Natur  der  Sache  nach  die  gewaltsame  Vertheidigung ¬
  des  Besitzes  als  eine  erlaubte  Selbstvertheidigung ¬
  anzusehen.  Diese  dem  Besitzer  zur  Vertheidigung =
  seines  Besitzes  zugelassene  Gewalt  kann  zu
der  nach  §.  11.  verbotenen  Privatgewalt  keineswegs
gerechnet  werden,  da  sie  nur  darauf  geht,  diese  abzuwenden, =
  und  nur  gegen  denjenigen  gerichtet  ist,  welcher =
  frevelnd  das  Verbot  der  Privatgewalt  übertritt  3).
            
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