14
13.
Der Begriff des Besitzes wird auch auf unkörperliche ¬
Sachen bezogen, wodurch der Begriff von
quasi possessio entsteht *); von diesem so genannten =
Besitze unkörperlicher Sachen, und von dem
rechtlichen Schutze, welcher dabei Statt findet, wird
indessen besonders gehandelt werden 2).
1) Siehe hierüber vorläufig Savigny a. a. O. §. 12.
2) Siehe den Vorbericht zu gegenwärtiger Abhandlung.
II. Betrachtung der Selbstvertheidigung, welche
dem Besitzer koͤrperlicher Sachen als solchem
zusteht.
§. 14.
Da es zu den Urrechten des Menschen gehört, sich
gegen Angriffe auf seine Person zu vertheidigen *), diese
aber selbst in dem Falle, wenn gegen Sachen, die er
besitzt, eine in den Gesetzen verbotene Eigenmacht gerichtet =
wird, als angegriffen erscheint
): so ist der
Natur der Sache nach die gewaltsame Vertheidigung ¬
des Besitzes als eine erlaubte Selbstvertheidigung ¬
anzusehen. Diese dem Besitzer zur Vertheidigung =
seines Besitzes zugelassene Gewalt kann zu
der nach §. 11. verbotenen Privatgewalt keineswegs
gerechnet werden, da sie nur darauf geht, diese abzuwenden, =
und nur gegen denjenigen gerichtet ist, welcher =
frevelnd das Verbot der Privatgewalt übertritt 3).