Volltext : Albert, Carl: Ueber das interdictum uti possidetis der Römer, als die Grundlage zur richtigen Erkenntniß des heutigen, sogenannten possessorium summariissimum und possessorium ordinarium

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Der  Satz:
daß  der  Staatsschutz,  welcher  dem  Besitzer  körperlicher
Sachen  als  solchem  gewährt  wird,  sich  nicht  sowohl  auf
die  Vermuthung  der  Rechtmäßigkeit  des  Besitzes,  als
vielmehr  auf  das  Verbot  der  Privatgewalt  gründet  —
wird  sich  weiter  unten  noch  deutlicher  ergeben  (siehe  vorzüglich =
  §.  77.)  Auch  Theophilus  scheint  von  diesem
Satze  auszugehen,  indem  er  (de  interd.  pr.)  sagt:
Hvina  oi        i  s
vi  i    g  o  , -
  o    ,    ußuivsixo, -
  '  v  ngJai,
nai  reaipara  irdyslai,  i  nyäs
as  oaöraI,    losixiæis. -

§.  12.
Der  Besitz  wird  hier  bloß  aus  dem  Gesichtspunkte
betrachtet,  daß  er  vor  Eigenmacht  (vis)  gesichert
werden  soll.  Ein  anderer  Gesichtspunkt,  von  welchem
er  auch  vorzüglich  wichtig  erscheint,  ist  der,  daß  er
durch  Usucapion  zum  Eigenthume  führt;  in  diesem
Falle  ist  aber  nicht  mehr  vom  bloßen  Factum  des
Besitzes  die  Rede,  es  müssen  alsdann  noch  andre
Bedingungen  hinzutreten  1).  (§.  63).
1)  In  Ansehung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Subjecte ¬
  und  Objecte  des  Besitzes,  über  Erwerb  und  Verlust
desselben  u.  s.  w.,  verweist  man  auf  die  Lehre  vom  Besitze
überhaupt.
            
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