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Der Satz:
daß der Staatsschutz, welcher dem Besitzer körperlicher
Sachen als solchem gewährt wird, sich nicht sowohl auf
die Vermuthung der Rechtmäßigkeit des Besitzes, als
vielmehr auf das Verbot der Privatgewalt gründet —
wird sich weiter unten noch deutlicher ergeben (siehe vorzüglich =
§. 77.) Auch Theophilus scheint von diesem
Satze auszugehen, indem er (de interd. pr.) sagt:
Hvina oi i s
vi i g o , -
o , ußuivsixo, -
' v ngJai,
nai reaipara irdyslai, i nyäs
as oaöraI, losixiæis. -
§. 12.
Der Besitz wird hier bloß aus dem Gesichtspunkte
betrachtet, daß er vor Eigenmacht (vis) gesichert
werden soll. Ein anderer Gesichtspunkt, von welchem
er auch vorzüglich wichtig erscheint, ist der, daß er
durch Usucapion zum Eigenthume führt; in diesem
Falle ist aber nicht mehr vom bloßen Factum des
Besitzes die Rede, es müssen alsdann noch andre
Bedingungen hinzutreten 1). (§. 63).
1) In Ansehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Subjecte ¬
und Objecte des Besitzes, über Erwerb und Verlust
desselben u. s. w., verweist man auf die Lehre vom Besitze
überhaupt.