Volltext : Albrecht, Josef Ambrosius Michael: ¬Die Exceptionen des gemeinen teutschen Civilprocesses geschichtlich entwickelt

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der  Fall  ists).  Da  nun  aber  nicht  diese  letztren  Einreden ¬
  allein,  sondern  auch  jene  unmittelbaren  Proceßführungsantworten ¬
  ebenso  dilatorischer  Natur  sind,  so  wäre
es  wohl  in  der  Bezeichnung  unpassend,  das  dilatorische  Material =
  auch  jetzt  noch  den  peremtorischen  Einreden  allein  gegenüberzustellen, =
  und  bei  verändertem  Begriffe  dürfte  es
h.  z.  T.  überhaupt  richtiger  seyn,  die  Benennungen  „dilatorisch" =
  und  „peremtorisch"  aus  der  Nomenclatur  der  Vertheidigung ¬
  gänzlich  zu  verbannen.  Wollte  man  aber  diese
Ausdrücke  der  Gewohnheit  willen  gleichwohl  beibehalten,
so  dürfte  mit  gleichem  Rechte,  wie  die  Bezeichnung  „dilatorisch" =
  auf  das  gesammte  Vertheidigungsmaterial  in
Ansehung  der  Proceßführung  ausgedehnt  wird,  dasselbe
auch  in  Ansehung  der  Hauptvertheidigung  zuzulassen  seyn,
und  hiernach  wäre  denn  das  folgende  Vertheidigungssystem ¬
  anzunehmen:
1.9)  Vertheidigungsgründe  in  Ansehung  der  Proceßführung, ¬
  (dilatorische  Vertheidigung
A  solche,  deren  Zulässigkeit  blos  von  der  richterlichen ¬
  Reflexion  abhangt,
B.  solche,  die  auf  gegentheiligen  Widerspruch  bewiesen =
  werden  müssen,  und  zwar:
1)  vom  Kläger:  —  unmittelbare  (dilatorische)
Antworten,
2)  vom  Beklagten:  —  (dilatorische)  Einreden. -

2)  Ebendieselbe  Unterscheidung  kommt  auch  in  Ansehung  der
Beweisführung  vor.  S.  oben  §.  38.  Not.  14.)
2)  Vor  allem  aber  kommen  natürlich  die  forideclinatorischen ¬
  Einwendungen  (Antworten  oder  Einreden)  an
die  Reihe,  auch  wenn  sie  nicht  sofort  liquid  sind,  (I.  R.
Abschied  §.  40.)  und  nach  der  Praris  auch  alle  übrigen
Vertheidigungsgründe,  so  ferne  sie  auf  der  Stelle  vom
Beklagten  bewiesen  werden.
            
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