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gewisser zu erreichen, mußte sich der Beklagte vor Abgabe
seiner Antworten noch eidlich verpflichten, auf alle Puncte
nach bestem Wissen und Gewissen zu antworten.
Als sich mit der Zeit das schriftliche Verfahren mehr
und mehr ausbildete, kam die Thätigkeit des Richters
bei diesem Institute außer Uebung; die Klagspuncte wurden ¬
nämlich schon vom Kläger in Frageform eingekleidet,
der sie dann dem Beklagten unmittelbar selbst und schriftlich ¬
übergeben ließ. Noch mehr; man ließ später auch
die Frageform weg?), und überreichte die Sätze in nackter ¬
Gestalt, und so traten bloße Positiones an die Stelle
10)
der Interrogatione.
Diese Gliederungsmethode zur. Ausmittelung des
Streitpunctes nahm auch das canonische Recht**) auf,
so wie sie auch von den teutschen Reichsgesetzen*2) anerkannt ¬
ward, und in der Praxis**) allgemein beobachtet
wurde. Namentlich war sie fürs Reichskammergericht
3) Tancred l. c. III. 3. pr.
9) Odofred. Benev. l. c. „Positio est, quae loco interrogationis ¬
ponitur. Nam quod olim ponebatur cum so
lennitate sub forma interrogationis, hodie de plano dicitur.“ ¬
— Tancred. l. c. III. 3. §. 2. — Durand
I. c. — Damhouder a. a. O. c. 152.
10
Der Gebrauch der Interrogationen hat sich übrigens noch
lange neben den Positionen fort erhalten, und noch Petrus
de Ferrariis (l. c. rbr. de positt.) empfielt dem Kläger ¬
die Wahl der ersteren als Sache der Klugheit, weil
ihm selbe als bloße Fragen noch nicht präjudicirten,
während man auf den Positionen, als eigentlichen Behauptungen, ¬
schlechterdings stehen bleiben müßte. — Vgl.
Tancred. l. c.
**) Clem. 2. de V. S.— c. 54. §. 3. de elect. et electt. — c.
un. X. de L. C.
12) R. A. v. I. 1500. Tit. XII. §. 3.; v. J. 1507. 1. §. 5. ff.
13) Vergl. U. Tengler Layenspiegel rbr. de positt, ot
respp.