Volltext : Albrecht, Josef Ambrosius Michael: ¬Die Exceptionen des gemeinen teutschen Civilprocesses geschichtlich entwickelt

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gewisser  zu  erreichen,  mußte  sich  der  Beklagte  vor  Abgabe
seiner  Antworten  noch  eidlich  verpflichten,  auf  alle  Puncte
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  antworten.
Als  sich  mit  der  Zeit  das  schriftliche  Verfahren  mehr
und  mehr  ausbildete,  kam  die  Thätigkeit  des  Richters
bei  diesem  Institute  außer  Uebung;  die  Klagspuncte  wurden ¬
  nämlich  schon  vom  Kläger  in  Frageform  eingekleidet,
der  sie  dann  dem  Beklagten  unmittelbar  selbst  und  schriftlich ¬
  übergeben  ließ.  Noch  mehr;  man  ließ  später  auch
die  Frageform  weg?),  und  überreichte  die  Sätze  in  nackter ¬
  Gestalt,  und  so  traten  bloße  Positiones  an  die  Stelle
10)
der  Interrogatione.
Diese  Gliederungsmethode  zur.  Ausmittelung  des
Streitpunctes  nahm  auch  das  canonische  Recht**)  auf,
so  wie  sie  auch  von  den  teutschen  Reichsgesetzen*2)  anerkannt ¬
  ward,  und  in  der  Praxis**)  allgemein  beobachtet
wurde.  Namentlich  war  sie  fürs  Reichskammergericht
3)  Tancred  l.  c.  III.  3.  pr.
9)  Odofred.  Benev.  l.  c.  „Positio  est,  quae  loco  interrogationis ¬
  ponitur.  Nam  quod  olim  ponebatur  cum  so
lennitate  sub  forma  interrogationis,  hodie  de  plano  dicitur.“ ¬
  —  Tancred.  l.  c.  III.  3.  §.  2.  —  Durand
I.  c.  —  Damhouder  a.  a.  O.  c.  152.
10
Der  Gebrauch  der  Interrogationen  hat  sich  übrigens  noch
lange  neben  den  Positionen  fort  erhalten,  und  noch  Petrus
de  Ferrariis  (l.  c.  rbr.  de  positt.)  empfielt  dem  Kläger ¬
  die  Wahl  der  ersteren  als  Sache  der  Klugheit,  weil
ihm  selbe  als  bloße  Fragen  noch  nicht  präjudicirten,
während  man  auf  den  Positionen,  als  eigentlichen  Behauptungen, ¬
  schlechterdings  stehen  bleiben  müßte.  —  Vgl.
Tancred.  l.  c.
**)  Clem.  2.  de  V.  S.—  c.  54.  §.  3.  de  elect.  et  electt.  —  c.
un.  X.  de  L.  C.
12)  R.  A.  v.  I.  1500.  Tit.  XII.  §.  3.;  v.  J.  1507.  1.  §.  5.  ff.
13)  Vergl.  U.  Tengler  Layenspiegel  rbr.  de  positt,  ot
respp.
            
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