Volltext : Albrecht, Josef Ambrosius Michael: ¬Die Exceptionen des gemeinen teutschen Civilprocesses geschichtlich entwickelt

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zelen  Puncte  der  Reibe  nach*).  So  geordnet  übergab
er  sie  dem  Richter  mit  der  Bitte,  den  Beklagten  vor
Gericht  (in  jures)  über  jeden  einzelen  Punct  zu  befragen ¬
  (interrogare),  und  die  hierauf  erhaltenen  Antworten ¬
  zu  protocolliren*).  Was  nun  der  Beklagte  zugestanden ¬
  hatte,  galt  als  gerichtliches  Geständniß  (confessio ¬
  in  jure),  und  nur  was  er  abgeleugnet  hatte,
wurde  zum  Beweise  ausgesetzt.  Man  wußte  aber  dieses
Institut  noch  viel  fruchtbarer  zu  benützen,  indem  man
es  zugleich  als  ein  Mittel  brauchte,  von  dem  Beklagten
wider  dessen  Willen  Geständnisse  herauszulocken
und  auf  diese  Weise  das  klägerische  Beweisthema  wie
nur  immer  möglich  zu  verkürzen.  Der  Kläger  suchte
nämlich  in  der  Anordnung  der  Klagsdetailsätze  einen  so
künstlichen  Zusammenhang  derselben  zu  treffen,  daß  die
Antwort  auf  den  spätern  Fragesatz  mit  innerer  Consequenz
nothwendig  bejahend  ausfallen  mußte,  nachdem  einmal  der
nächstvorangehende  affirmativ  beantwortet  ward;  und
dieses  Ziel  zu  erreichen,  ließ  er  es  nicht  fehlen,  gerade
solche  Sätze  voranzustellen,  auf  deren  Bejahung  er  mit
Sicherheit  rechnen  konnte.  Gewann  er  nun  einmal  für
diese  Sätze  ein  Geständniß,  alsdann  konnte  er  auch  die  Bejahung ¬
  der  nachfolgenden  erwarten,  wenn  sie  anders  geschickt
genug  eingerichtet  waren,  oder  er  konnte  wenigstens  den
Beklagten,  wenn  selber  die  nachfolgenden  Sätze  verneinte,
während  er  die  vorhergehenden  einmal  zugestanden  hatte,
der  eigenen  Inconsequenz  und  des  muthwilligen  Ableugnens ¬
  überführen?).  Um  den  beabsichtigten  Zweck  noch
4)  Tancred.  de  ord.  jud.  III.  3.  §.  2.  —  Panormit.
proc.  jud.  tit.  de  possitt.
*)  Der  Ausdruck  „in  jure“  galt  den  Interpreten  des  R.  R.
für  Gericht  überhaupt.
„Domine  judex,  interrogetis  Titium  etc.“  Odofred.
Benev.  l.  c.  —  Tancred.  l.  c.  §.  1.  —  Durand.
Spec.  aur.  tit.  de  positt.  —  Damhouder  a.  a.  O.c.  152.
*)  Durand.  Spec.  aur.  tit.  de  positt.  —  Damhouder
g.  a.  O.  „Die  Satzstücke  geschehen  um  den  Gegner  zu  fangen,
und  sich  etwa  den  Beweis  zu  erleichtern.
            
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