Volltext : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Buch  III.  Abth.  II.  Cap.  IV.  Von  den  Handelsgesellschaften.
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bei  der  Gründung  der  Actiengesellschaft.  Dabei  wird  stillschweigend  vorausgesetzt, ¬
  dasz  eine  hinreichende  —  wenn  auch  nicht  die  vollständige  —
Anzahl  Actien  genommen  werde.  (6.
Die  Projectanten  können  zuglich  Actienzeichner  sein,  aber  sie  müssen
es  nicht  sein.  In  ihrer  ersten  Eigenschaft  stehen  sie  zu  der  neuen  Actiengesellschaft ¬
  in  dem  Verhältnisz  von  negotiorum  gestores  (vgl.  Z.  f.  H.  R.  I
S.  174),  und  sind  berechtigt,  die  Auslagen  zu  verrechnen,  welche  sie  zum
Zweck  des  Zustandekommens  der  Gesellschaft  gemacht  haben.  Oft  bedingen ¬
  sie  sich  überdem  besondere  Vortheile  aus,  gegen  deren  Uebermasz
indessen  die  allen  Gesellschaftsverträgen  inwohnende  Rücksicht  auf  aequitas
angerufen  werden  kann.  (Renaud  §.  36.)
3.  Auch  die  zureichende  Einzeichnung  der  Actien  für  sich  begründet  noch
nicht  die  wirkliche  Actiengesellschaft.  (Renaud  §.  20—25.)  Zu  ihrer  Existenz  ist
die  Constituirung  derselben  nothwendig.  Diese  erfordert  wenigstens  die  Annahme
von  Statuten  (Renaud  §.26—29),  welche  die  Ordnung  der  Gesellschaft  im  Innern
und  im  Verhältnisz  zu  dritten  Personen  bestimmen  und  der  neu  entstandenen
Verbindung  ihre  Form  des  Daseins  und  einen  Namen  geben  und  bei  der
Wichtigkeit  dieser  Bestimmungen  für  alle  Verhältnisse  der  Gesellschafter
unter  einander  und  nach  auszen  rechtfertigt  und  gebietet  es  sich,  die  sichernde
schriftliche  Form  hiefür  zu  fordern.  (7.
Weil  aber  die  Wirkung  einer  Actiengesellschaft  von  sehr  groszer
Tragweite  für  den  Verkehr  ist  und  die  eigenthümliche  Natur  dieser  Verbindung, ¬
  wonach  jedes  Mitglied  nur  für  den  Betrag  seiner  Actien,  kein
einziges  aber  persönlich  und  solidarisch  mit  seinem  Vermögen  haftet,  die
Gefahr  des  Miszbrauchs  zu  Schwindelgeschäften,  zu  betrüglicher  Ausbeutung ¬
  des  creditirenden  Publicums,  insbesondere  bei  Inhaberactien,  sehr  nahe
legt,  so  hat,  wie  schon  früher  die  Particularrechte,  das  Handelsgesetzbuch
noch  weiter  eine  Reihe  von  vorsorgenden  und  sichernden  Anforderungen
für  Errichtung  der  Actiengesellschaften  aufgestellt:
a)  Statuten  und  Gesellschaftsvertrag  müssen  nicht  nur  schriftlich,  sondern
notariell  oder  gerichtlich  errichtet  werden;  dagegen  zur  bloszen
Actienzeichnung  genügt  einfache  schriftliche  Form  (a.  208);
b)  landesherrliche  Genehmigung,  schon  vorher  in  den  meisten  Particularrechten ¬
  verlangt  (Z.  f.  H.  R.  I  S.  172,  Seufferts  Arch.  XII  58),  ist
nun  auch  vom  Handelsgesetzbuch  allgemein  vorgeschrieben,  „aus
6.  Erk.  des  O.-A.-G.  Lübeck,  Seufferts  Archiv  II  290.  Es  liegt  in  der  Natur
der  Sache,  dasz  es  bei  jeder  Zeichnung  zu  einem  projectirten  Actienunternehmen
immer  eine  stillschweigende  sich  von  selbst  verstehende  Voraussetzung  ist,  dasz  das
als  für  die  Ausführung  des  Unternehmens  erforderlich  veranschlagte  Capital  wirklich
durch  Aufzeichnungen  aufgebracht  werde,  insofern  nicht  speciell  etwas  anderes  ausgemacht ¬
  worden.
7.  a.  208.  Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrags  musz
eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufgenommen  werden.
            
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