Buch III. Abth. II. Cap. IV. Von den Handelsgesellschaften.
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bei der Gründung der Actiengesellschaft. Dabei wird stillschweigend vorausgesetzt, ¬
dasz eine hinreichende — wenn auch nicht die vollständige —
Anzahl Actien genommen werde. (6.
Die Projectanten können zuglich Actienzeichner sein, aber sie müssen
es nicht sein. In ihrer ersten Eigenschaft stehen sie zu der neuen Actiengesellschaft ¬
in dem Verhältnisz von negotiorum gestores (vgl. Z. f. H. R. I
S. 174), und sind berechtigt, die Auslagen zu verrechnen, welche sie zum
Zweck des Zustandekommens der Gesellschaft gemacht haben. Oft bedingen ¬
sie sich überdem besondere Vortheile aus, gegen deren Uebermasz
indessen die allen Gesellschaftsverträgen inwohnende Rücksicht auf aequitas
angerufen werden kann. (Renaud §. 36.)
3. Auch die zureichende Einzeichnung der Actien für sich begründet noch
nicht die wirkliche Actiengesellschaft. (Renaud §. 20—25.) Zu ihrer Existenz ist
die Constituirung derselben nothwendig. Diese erfordert wenigstens die Annahme
von Statuten (Renaud §.26—29), welche die Ordnung der Gesellschaft im Innern
und im Verhältnisz zu dritten Personen bestimmen und der neu entstandenen
Verbindung ihre Form des Daseins und einen Namen geben und bei der
Wichtigkeit dieser Bestimmungen für alle Verhältnisse der Gesellschafter
unter einander und nach auszen rechtfertigt und gebietet es sich, die sichernde
schriftliche Form hiefür zu fordern. (7.
Weil aber die Wirkung einer Actiengesellschaft von sehr groszer
Tragweite für den Verkehr ist und die eigenthümliche Natur dieser Verbindung, ¬
wonach jedes Mitglied nur für den Betrag seiner Actien, kein
einziges aber persönlich und solidarisch mit seinem Vermögen haftet, die
Gefahr des Miszbrauchs zu Schwindelgeschäften, zu betrüglicher Ausbeutung ¬
des creditirenden Publicums, insbesondere bei Inhaberactien, sehr nahe
legt, so hat, wie schon früher die Particularrechte, das Handelsgesetzbuch
noch weiter eine Reihe von vorsorgenden und sichernden Anforderungen
für Errichtung der Actiengesellschaften aufgestellt:
a) Statuten und Gesellschaftsvertrag müssen nicht nur schriftlich, sondern
notariell oder gerichtlich errichtet werden; dagegen zur bloszen
Actienzeichnung genügt einfache schriftliche Form (a. 208);
b) landesherrliche Genehmigung, schon vorher in den meisten Particularrechten ¬
verlangt (Z. f. H. R. I S. 172, Seufferts Arch. XII 58), ist
nun auch vom Handelsgesetzbuch allgemein vorgeschrieben, „aus
6. Erk. des O.-A.-G. Lübeck, Seufferts Archiv II 290. Es liegt in der Natur
der Sache, dasz es bei jeder Zeichnung zu einem projectirten Actienunternehmen
immer eine stillschweigende sich von selbst verstehende Voraussetzung ist, dasz das
als für die Ausführung des Unternehmens erforderlich veranschlagte Capital wirklich
durch Aufzeichnungen aufgebracht werde, insofern nicht speciell etwas anderes ausgemacht ¬
worden.
7. a. 208. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrags musz
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.