§. 142. Die Actiengesellschaft.
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wird, das durch seine Organe und Stellvertreter Verträge abschlieszt, Forderungen ¬
erwirbt, Schulden übernimmt (2.), und zugleich ist man sich doch
bewuszt, dasz dieses Rechtssubject nicht abgesehen von den Actionären,
sondern eben aus diesen besteht und dasz sein Vermögen hinwieder objectiv
nach Actien getheilt ist, mithin auch den Actionären angehört (3.)
Die Actionäre sind untereinander allerdings in einem Gesellschaftsverhältnisz, ¬
und verpflichtet, die versprochenen Beiträge zu leisten; sie
haben Antheil an dem Gewinn und an dem gemeinsamen Vermögen überhaupt. ¬
(4.) Aber nach auszen erscheinen und haften sie nicht als Gesellschafter, ¬
und der Gesellschaft selbst, beziehungsweise ihren Gläubigern
gegenüber im Concurse jener, immer nur bis auf den Betrag ihrer Actien,
nie darüber hinaus. (5.)
Die Actiengesellschaft hat daher auch als Person einen Namen — hier
seltener Firma genannt — welcher ihrer objectiven Natur gemäsz nie aus
Personen-Namen gebildet, sondern meist von dem Object oder Zweck der Actienunternehmung ¬
hergenommen ist. (Vgl. oben §. 133 Renaud §.7.) Unter Actien
versteht man zunächst die Capitalbeiträge, zu welchen die Actionäre sich
verpflichtet haben, und bis auf welche sie haften, die unter sich gleich
grosz sind und daher in einem gleichartigen Verhältnisz zu dem Gesammtvermögen ¬
stehen. Dann heiszen genauer die den Actien in jenem ersten
Sinne entsprechenden Theilrechte an dem Gesellschaftsvermögen und an
der organisirten Gesellschaftsverbindung ebenfalls Actien; ebenso die Gegenstände ¬
dieses Theilrechts, die Vermögensquoten. Zuweilen werden auch die
dafür ausgestellten Urkunden Actien genannt. (Renaud §. 5. 6.)
2. Die Einleitung zur Bildung der Actiengesellschaft geschieht gewöhnlich ¬
durch die Ankündigung eines Projects von Seite einzelner Unternehmer, ¬
in welchem der Zweck derselben bezeichnet und die Grösze des
Actiencapitals und der einzelnen Actien bestimmt, zuweilen auch die Grundlage
der künftigen Statuten festgesetzt wird. (Renaud §. 19.) Die Einzeichnung von
Actien verbindet die Unternehmer für den Fall, dasz die Actiengesellschaft
zu Stande kommen werde, zur Einzahlung der Actien und zur Mitwirkung
2. D. H. G. B. a. 213. Die Actiengesellschaft als solche hat selbständig ihre
Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken ¬
erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher
Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. (Renaud §. 4.)
3. a. 207. Das Gesellschaftscapital wird in Actien oder auch in Actienantheile
zerlegt. a. 216. Jeder Actionär hat einen verhältniszmäszigen Antheil an dem Vermögen ¬
der Gesellschaft.
4. a. 216. Der Actionär kann den eingezahlten Beitrag nicht zurück fordern, und
hat, so lang die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn,
soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt ¬
ist.
5. a. 207. Eine Handelsgesellschaft ist eine Actiengesellschaft, wenn sich die
sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
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Bluntschli, deutsches Privatrecht. 3. Aufl.