Volltext : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

§.  142.  Die  Actiengesellschaft.
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wird,  das  durch  seine  Organe  und  Stellvertreter  Verträge  abschlieszt,  Forderungen ¬
  erwirbt,  Schulden  übernimmt  (2.),  und  zugleich  ist  man  sich  doch
bewuszt,  dasz  dieses  Rechtssubject  nicht  abgesehen  von  den  Actionären,
sondern  eben  aus  diesen  besteht  und  dasz  sein  Vermögen  hinwieder  objectiv
nach  Actien  getheilt  ist,  mithin  auch  den  Actionären  angehört  (3.)
Die  Actionäre  sind  untereinander  allerdings  in  einem  Gesellschaftsverhältnisz, ¬
  und  verpflichtet,  die  versprochenen  Beiträge  zu  leisten;  sie
haben  Antheil  an  dem  Gewinn  und  an  dem  gemeinsamen  Vermögen  überhaupt. ¬
  (4.)  Aber  nach  auszen  erscheinen  und  haften  sie  nicht  als  Gesellschafter, ¬
  und  der  Gesellschaft  selbst,  beziehungsweise  ihren  Gläubigern
gegenüber  im  Concurse  jener,  immer  nur  bis  auf  den  Betrag  ihrer  Actien,
nie  darüber  hinaus.  (5.)
Die  Actiengesellschaft  hat  daher  auch  als  Person  einen  Namen  —  hier
seltener  Firma  genannt  —  welcher  ihrer  objectiven  Natur  gemäsz  nie  aus
Personen-Namen  gebildet,  sondern  meist  von  dem  Object  oder  Zweck  der  Actienunternehmung ¬
  hergenommen  ist.  (Vgl.  oben  §.  133  Renaud  §.7.)  Unter  Actien
versteht  man  zunächst  die  Capitalbeiträge,  zu  welchen  die  Actionäre  sich
verpflichtet  haben,  und  bis  auf  welche  sie  haften,  die  unter  sich  gleich
grosz  sind  und  daher  in  einem  gleichartigen  Verhältnisz  zu  dem  Gesammtvermögen ¬
  stehen.  Dann  heiszen  genauer  die  den  Actien  in  jenem  ersten
Sinne  entsprechenden  Theilrechte  an  dem  Gesellschaftsvermögen  und  an
der  organisirten  Gesellschaftsverbindung  ebenfalls  Actien;  ebenso  die  Gegenstände ¬
  dieses  Theilrechts,  die  Vermögensquoten.  Zuweilen  werden  auch  die
dafür  ausgestellten  Urkunden  Actien  genannt.  (Renaud  §.  5.  6.)
2.  Die  Einleitung  zur  Bildung  der  Actiengesellschaft  geschieht  gewöhnlich ¬
  durch  die  Ankündigung  eines  Projects  von  Seite  einzelner  Unternehmer, ¬
  in  welchem  der  Zweck  derselben  bezeichnet  und  die  Grösze  des
Actiencapitals  und  der  einzelnen  Actien  bestimmt,  zuweilen  auch  die  Grundlage
der  künftigen  Statuten  festgesetzt  wird.  (Renaud  §.  19.)  Die  Einzeichnung  von
Actien  verbindet  die  Unternehmer  für  den  Fall,  dasz  die  Actiengesellschaft
zu  Stande  kommen  werde,  zur  Einzahlung  der  Actien  und  zur  Mitwirkung
2.  D.  H.  G.  B.  a.  213.  Die  Actiengesellschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre
Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken ¬
  erwerben;  sie  kann  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher
Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.  (Renaud  §.  4.)
3.  a.  207.  Das  Gesellschaftscapital  wird  in  Actien  oder  auch  in  Actienantheile
zerlegt.  a.  216.  Jeder  Actionär  hat  einen  verhältniszmäszigen  Antheil  an  dem  Vermögen ¬
  der  Gesellschaft.
4.  a.  216.  Der  Actionär  kann  den  eingezahlten  Beitrag  nicht  zurück  fordern,  und
hat,  so  lang  die  Gesellschaft  besteht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,
soweit  dieser  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  zur  Vertheilung  unter  die  Actionäre  bestimmt ¬
  ist.
5.  a.  207.  Eine  Handelsgesellschaft  ist  eine  Actiengesellschaft,  wenn  sich  die
sämmtlichen  Gesellschafter  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  zu  haften.
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Bluntschli,  deutsches  Privatrecht.  3.  Aufl.
            
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