Volltext : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

§.  141.  Die  alte  „stille  Gesellschaft“  u.  die  neue  „Commanditgesellschaft.“  415
rede  der  Theilung  zu  haben  (17.),  und  zwar  erstreckt  sich  diese
Haftpflicht,  wie  die  des  offenen  Gesellschafters,  auch  für  die  vor
seinem  Eintritt  eingegangenen  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft.
(a.  166.)
4.  Die  Auflösung  der  Commandite  (ebenso  der  stillen  Gesellschaft,
a.  261—263),  die  Liquidation  (18.)  und  die  Verjährung  der  Klagen  gegen
die  Gesellschafter  richtet  sich  im  Allgemeinen  nach  den  Bestimmungen  über
die  offene  Gesellschaft,  nur  dasz  der  Tod  oder  die  Unfähigkeit  des  Commanditisten ¬
  zur  selbständigen  Verwaltung  seines  Vermögens  die  Gesellschaft
nicht  aufhebt,  da  es  sich  hier  nicht,  wie  bei  der  offenen  Gesellschaft,  um
die  Persönlichkeit,  sondern  um  die  Einlage  des  Gesellschafters  handelt.  (19.
Dem  Nachtheil,  dasz  nun  die  Rechtsnachfolger  des  Commanditisten  dessen
Recht,  die  Bilanzen  zu  controliren,  üben  dürfen,  können  sich  die  Complementare ¬
  durch  Vertrag  oder  durch  Kündung  der  Gesellschaft  entziehen.  (20.
5.  Wir  haben  die  Commandite  als  das  neuere  Institut  ausführlicher
erörtert:  die  stille  Gesellschaft  wird  theils  von  den  allgemeinen  Grundsätzen
der  offenen,  theils  von  den  besonderen  geistesverwandten  der  Commanditengesellschaft -
  beherrscht;  nach  den  oben  entwickelten  Unterscheidungen  derselben ¬
  von  beiden  ergibt  sich  von  selbst  die  Anwendbarkeit  der  einen  oder
andern.  Hervorzuheben  sind  nur  einige  Bestimmungen,  durch  welche
für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  Insolvenz  des  Complementars ¬
  für  den  Schutz  der  Gläubiger  desselben  gegen  Collusionen  unter
den  Gesellschaftern  deszhalb  gesorgt  werden  muszte,  weil  ja  die  stille  Gesellschaft ¬
  nicht,  wie  die  Commandite,  zur  Anmeldung  und  Veröffentlichung
ihrer  Errichtung  und  Auflösung  verpflichtet  ist.  Es  könnte  also  jedesmal
der  Complementar  oder  der  stille  Gesellschafter,  wenn  sie  den  baldigen
Ausbruch  des  Concurses  voraussehen  und  die  Insolvenz  des  Geschäftsherrn
factisch  schon  eingetreten  ist,  in  aller  Stille  das  Verhältnisz  lösen,  und  die
Einlage  des  stillen  Gesellschafters  dem  Geschäft  und  den  Gläubigern  entziehen, ¬
  wobei  sie  nur  diese  Auflösung  als  schon  viel  früher  geschehen  auszugeben ¬
  brauchten,  um  die  Haftung  der  Einlage,  auf  welche  die  Gläubiger
ein  Recht  haben,  zu  beseitigen.  Denn  es  hat  zwar  der  stille  Gesellschafter
im  Concurs  des  Complementars  seine  Einlage,  insoweit  sie  den  Betrag  des
ihn  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  treffenden  Verlustes  übersteigt,  als  Concursgläubiger ¬
  zurückzufordern  (a.  258),  aber  nicht  darf  er  vor  den  andern
Gläubigern  sein  in  das  Eigenthum  des  Complementars  übergegangenes  Ca17. ¬
  a.  165.  Mot.  S.  80.  Prot.  S.  1162.  4643.  Gegen  offenbare  Rechnungsfehler
schützen  die  civilrechtlichen  Condictionen;  zu  hohe  Schätzungen  werden  durch  Herabsetzung ¬
  auf  den  wahren  Werth  in  der  nächsten  Bilanz  ausgeglichen.  Prot.  S.  1088.
18.  Die  Liquidation  der  stillen  Gesellschaft  besorgt  der  Geschäftsinhaber.  a.  265.
19.  Das  Gleiche  gilt  von  der  stillen  Gesellschaft.  a.  264.
20.  a.  170.  Mot.  S.  80;  vgl.  über  die  stille  Gesellschaft  a.  233;  über  die  offene
a.  160  u.  oben  §.  140.  Prot.  S.  308.
            
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