§. 141. Die alte „stille Gesellschaft“ u. die neue „Commanditgesellschaft.“ 415
rede der Theilung zu haben (17.), und zwar erstreckt sich diese
Haftpflicht, wie die des offenen Gesellschafters, auch für die vor
seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
(a. 166.)
4. Die Auflösung der Commandite (ebenso der stillen Gesellschaft,
a. 261—263), die Liquidation (18.) und die Verjährung der Klagen gegen
die Gesellschafter richtet sich im Allgemeinen nach den Bestimmungen über
die offene Gesellschaft, nur dasz der Tod oder die Unfähigkeit des Commanditisten ¬
zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens die Gesellschaft
nicht aufhebt, da es sich hier nicht, wie bei der offenen Gesellschaft, um
die Persönlichkeit, sondern um die Einlage des Gesellschafters handelt. (19.
Dem Nachtheil, dasz nun die Rechtsnachfolger des Commanditisten dessen
Recht, die Bilanzen zu controliren, üben dürfen, können sich die Complementare ¬
durch Vertrag oder durch Kündung der Gesellschaft entziehen. (20.
5. Wir haben die Commandite als das neuere Institut ausführlicher
erörtert: die stille Gesellschaft wird theils von den allgemeinen Grundsätzen
der offenen, theils von den besonderen geistesverwandten der Commanditengesellschaft -
beherrscht; nach den oben entwickelten Unterscheidungen derselben ¬
von beiden ergibt sich von selbst die Anwendbarkeit der einen oder
andern. Hervorzuheben sind nur einige Bestimmungen, durch welche
für den Fall der Auflösung der Gesellschaft durch Insolvenz des Complementars ¬
für den Schutz der Gläubiger desselben gegen Collusionen unter
den Gesellschaftern deszhalb gesorgt werden muszte, weil ja die stille Gesellschaft ¬
nicht, wie die Commandite, zur Anmeldung und Veröffentlichung
ihrer Errichtung und Auflösung verpflichtet ist. Es könnte also jedesmal
der Complementar oder der stille Gesellschafter, wenn sie den baldigen
Ausbruch des Concurses voraussehen und die Insolvenz des Geschäftsherrn
factisch schon eingetreten ist, in aller Stille das Verhältnisz lösen, und die
Einlage des stillen Gesellschafters dem Geschäft und den Gläubigern entziehen, ¬
wobei sie nur diese Auflösung als schon viel früher geschehen auszugeben ¬
brauchten, um die Haftung der Einlage, auf welche die Gläubiger
ein Recht haben, zu beseitigen. Denn es hat zwar der stille Gesellschafter
im Concurs des Complementars seine Einlage, insoweit sie den Betrag des
ihn nach dem Gesellschaftsvertrag treffenden Verlustes übersteigt, als Concursgläubiger ¬
zurückzufordern (a. 258), aber nicht darf er vor den andern
Gläubigern sein in das Eigenthum des Complementars übergegangenes Ca17. ¬
a. 165. Mot. S. 80. Prot. S. 1162. 4643. Gegen offenbare Rechnungsfehler
schützen die civilrechtlichen Condictionen; zu hohe Schätzungen werden durch Herabsetzung ¬
auf den wahren Werth in der nächsten Bilanz ausgeglichen. Prot. S. 1088.
18. Die Liquidation der stillen Gesellschaft besorgt der Geschäftsinhaber. a. 265.
19. Das Gleiche gilt von der stillen Gesellschaft. a. 264.
20. a. 170. Mot. S. 80; vgl. über die stille Gesellschaft a. 233; über die offene
a. 160 u. oben §. 140. Prot. S. 308.