Rechtsprechung nach der Bolksanschauung und nach dem Gesetz. 59
Ganz besonders häufig wird bei den Privattestamenten
der Grundsatz, daß der Richter bei der Auslegung der Gesetze,
auch der Formvorschristen, auf den Zweck der Form zu sehen
hat, und des weiteren, daß der auslegende Richter nicht die
Gedanken des Gesetzgebers zu ergründen hat, sondern die Willens-
erklärungen der Menschen, welche wir Gesetze nennen, ganz
ebenso wie die Willenserklärungen von Privaten nach der
Meinung der Allgemeinheit zu deuten hat, verkannt.
Einige Beispiele über die Auslegung der Form bei Privat-
testamenten: Wesentliches Erfordernis soll sein: richtige
Angabe des Tages und Ortes, ausgenommen bei falscher An-
gabe aus Irrtum Z; die Unterschrift muß fich am Schluffe
der Erklärung befinden, es genügt nicht, wenn die Unterschrift
des Testators sich nur auf einem verschlossenen Umschlag, in
dem das Testament eingeschloffen ist, befindet, auf dem ge-
schrieben steht, daß das inliegende Schriftstück das Testament
des Testators sei1 2).
Bei dem Erfordernis der richtigen Angabe von Tag
und Ort steht es nun so, daß hiervon zunächst kein Wort
im Gesetz steht und daß, wenn überhaupt eine Vorschrift des
BGB. nach der Bedeutung auszulegen, d. h. anzuwenden ist,
wie sie die Allgemeinheit feststellt, es der § 2231 Nr. 2
BGB. ist, weil gerade hier eine für die Laien bestimmte Testa-
mentsform ausgestellt ist. Wenn der Richter in solchen Fällen
durch künstliche Schlußfolgerungen dann zu einem andern
1) Hiergegen neuerdings mit Recht Holder; JheringsJ., 52, 302ff.;
Weißler, Zeitschrift des Deutschen Notarvereins 1907, S. 264; Danz,
a. a. O. 242. Unhaltbar ist die Ansicht des Reichsgerichts, daß bei kulposer
falscher Datierung diese gültig, dagegen bei absichtlicher ungültig sein solle.
Die Verschuldungslehre hat bei Entstehung oder Abänderung von Schuld-
verhältnissen ihre Stellung, aber nichts damit zu schaffen, ob eine vom
Gesetz als Tatbestandsstück geforderte Form erfüllt ist oder nicht.
2) Entsch. RG. 61, 7; DJZ. 1908 S. 647, Urt. IV 418/07 v.
2. April 1908.
Rechtsprechung nach der Bolksanschauung und nach dem Gesetz. 59
Ganz besonders häufig wird bei den Privattestamenten
der Grundsatz, daß der Richter bei der Auslegung der Gesetze,
auch der Formvorschristen, auf den Zweck der Form zu sehen
hat, und des weiteren, daß der auslegende Richter nicht die
Gedanken des Gesetzgebers zu ergründen hat, sondern die Willens-
erklärungen der Menschen, welche wir Gesetze nennen, ganz
ebenso wie die Willenserklärungen von Privaten nach der
Meinung der Allgemeinheit zu deuten hat, verkannt.
Einige Beispiele über die Auslegung der Form bei Privat-
testamenten: Wesentliches Erfordernis soll sein: richtige
Angabe des Tages und Ortes, ausgenommen bei falscher An-
gabe aus Irrtum Z; die Unterschrift muß fich am Schluffe
der Erklärung befinden, es genügt nicht, wenn die Unterschrift
des Testators sich nur auf einem verschlossenen Umschlag, in
dem das Testament eingeschloffen ist, befindet, auf dem ge-
schrieben steht, daß das inliegende Schriftstück das Testament
des Testators sei1 2).
Bei dem Erfordernis der richtigen Angabe von Tag
und Ort steht es nun so, daß hiervon zunächst kein Wort
im Gesetz steht und daß, wenn überhaupt eine Vorschrift des
BGB. nach der Bedeutung auszulegen, d. h. anzuwenden ist,
wie sie die Allgemeinheit feststellt, es der § 2231 Nr. 2
BGB. ist, weil gerade hier eine für die Laien bestimmte Testa-
mentsform ausgestellt ist. Wenn der Richter in solchen Fällen
durch künstliche Schlußfolgerungen dann zu einem andern
1) Hiergegen neuerdings mit Recht Holder; JheringsJ., 52, 302ff.;
Weißler, Zeitschrift des Deutschen Notarvereins 1907, S. 264; Danz,
a. a. O. 242. Unhaltbar ist die Ansicht des Reichsgerichts, daß bei kulposer
falscher Datierung diese gültig, dagegen bei absichtlicher ungültig sein solle.
Die Verschuldungslehre hat bei Entstehung oder Abänderung von Schuld-
verhältnissen ihre Stellung, aber nichts damit zu schaffen, ob eine vom
Gesetz als Tatbestandsstück geforderte Form erfüllt ist oder nicht.
2) Entsch. RG. 61, 7; DJZ. 1908 S. 647, Urt. IV 418/07 v.
2. April 1908.