Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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meinde=  und  Stiftungs=Waldungen,  wo  Theile  von  Klaftern =
  abzugeben  sind,  müssen  solche  folgendermaßen  aufgesetzt ¬
  werden:
m    kBei -
  4  Fuß  Scheitlänge.
—
—
Wird  aufgesetzt
Theile
—
—
Enthält
der
Weite.
Scheitlänge
Höhe.
Klafter.
Fuß.
Fuß.
Kubikkuß.
Fuß.
24
1½
36
48
4¼
96
108
120
Scheitlänge.
Bei  6
Fuß
—
2.
2
24
6
36
48
6
72
6
96
6
108
6
120
6
4
(2)  Verordnung  vom  10.  Sept.  1823.
§.  650.  Was  die  Wellen  betrifft,  so  werden  solche  zu
4  Fuß  lang  und  1  Fuß  Durchmesser  aufgebunden  und  dürfen
da,  wo  die  Waldeigenthümer  es  wünschen,  oder  wo  bei  einer
vorzunehmenden  Versteigerung  nach  den  bisherigen  Erfahrungen ¬
  mehr  erlöst  wurde,  sämmtliche  Reiser,  ohne  sie  in  die
vorgeschriebene  Form  zu  zerhauen,  haufenweise  zusammengelegt ¬
  und  wegen  der  Verrechnung  als  Wellen  100  weise  taxirt
werden.  Ein  gleiches  Verfahren  kann  da,  wo  Holz  aus  den
Niederwaldhauungen  zu  Weinbergspfählen  verwendet  wird,
beobachtet  werden  (a).
(a)  Verordnung  vom  10.  Sept.  1823.
§.  651.  Da,  wo  Nutz=  und  Geschirrholz  klafterweise =
  aufgesetzt  wird,  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die
einzelnen  Stücke  diejenige  Länge  erhalten  müssen,  welche  zu
            
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