Objekt : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (N.F. Bd. 1 (1838))

38  Kön.  Franz.  Interims-Verordnung  wegen
ge  geniessen  sollen  biß  sie  entweder  meine  Meublen -
  verkauffen,  oder  sie  mir  nach  Groß-Brittannien -
  schicken  können.  Wenn  Ew.  Excell.
mir  zu  dieser  Ordre  verhelffen  können  /  so  bitte
ich  dieselbe  an  den  Herrn  von  Rumpf  Residenden -
  von  ihren  Hochmögenden  derer  Herren
General-Staaten  zu  senden,  welcher  alsdenn
die  hierzu  geschickten  Persohnen  erwehlen
dürffe.
Ew.  Excell.  werden  meine  Künheit,  die  ich
in  dieser  Gelegenheit  begehe  /  nicht  übel  auffnehmen. -
  Es  hat  mich  zu  derselben  ihre  genereuse -
  Offerte,  die  sie  in  ihrem  Briefe  gethan,  wovor
ich  ihnen  auch  hoͤchst  verbunden  lebe,  auffgemuntert. -

Jch  muß  auch  gestehen,  daß,  so  unangenehm -
  und  verdrießlich  die  Conjuncturen  sind,
darinnen  ich  mich  jetzund  befinde,  ich  dennoch
Anlaß  mich  zu  trösten  nehme  /  daß  mir  dieselben -
  Gelegenheit  geben,  sie  zu  versichern,  ich  sey
in  tiefstem  Respect  &c.
Stockholm  den  31.  Aug.
v.  st.  1717.
R.  Jackson.
Königlich=Frantzösische  Interims-Verordnung -
  wegen  der  Päbstlichen
Constitution-Unigenitus.
Was
Max-Planck-Institut  für
            
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