Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

II.  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Kap.  IV.
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gegeben  werden  dürfen.  C  entgegnet  auf  den  Rath  des  Ivo,  daß  er
den  Beutel  dem  A  erst  herausgeben  werde,  wenn  dieser  den  B  mit
zur  Stelle  schaffe.  Einem  derartigen  Einwande  beugt  das  B.G.B.  vor,
indem  es  dem  einzelnen  Gläubiger  das  Recht  giebt,  die  Hinterlegung
für  alle  zu  verlangen.
Bei  einer  untheilbaren  Leistung  wirkten  die  Ereignisse  in  der
Person  eines  der  Mitgläubiger  nur  subjektiv.  So  die  Erfüllung,  der
Erlaß,  der  Annahmeverzug  u.  s.  w.  in  der  Person  eines  Gläubigers
wofern  nicht  alle  Gläubiger  ein  Anderes  bestimmen,  niemals  objektiv
da  ja  die  Leistung  nicht  einem,  sondern  allen  Gläubigern  gemeinschaftlich ¬
  gewährt  werden  soll  (Planck  II  S.  224  Anm.  3)."
Auch
giebt  es  hier  kein  Ausgleichungsrecht,  da  der  Fall  der  Ausgleichung
nicht  eintreten  soll,  vielmehr  der  Schuldner  an  alle  gemeinschaftlich  zu
erfüllen  hat  und  die  Annahme  der  Leistung  durch  einen  Gläubiger  den
Schuldner  überhaupt  nicht  befreit.
Neben  den  Schuldverhältnissen  des  sechsten  Titels  steht  die  Gesammthänderschaft.?) ¬

„Es  giebt  nicht  nur  Schulden,  sondern  auch  Sondervermögen
mehrerer  Berechtigter  zur  gesammten  Hand.  So  bei  der  Gesellschaft
(§§  709,  718),  bei  dem  Miterbenverhältnisse  vor  der  Theilung  des
Nachlasses  (§  2039  und  §  2058)  und  der  Gütergemeinschaft  nach  der
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Aufhebung  (§  1472
*)  Nur  das  Klagerecht,  nicht  das  Empfangsrecht  steht  jedem  Einzelnen  zu.
2)  Dies  ist  entweder  eine  Schuld,  die  nur  von  mehreren  mit  vereinten  Kräften
eingetrieben  oder  erfüllt  werden  kann,  also  ein  Recht,  das  nur  durch  ein  Zusammenwirken ¬
  ausübbar  ist  (aktive  Gesammthänderschaft,  z.  B.  die  Wandlungsklage  mehrerer
Käufer  nach  §§  467,  356),  oder  eine  Schuld,  die  nur  durch  das  Zusammenwirken
mehrerer  Schuldner  erfüllbar  ist  (passive  Gesammthänderschaft,  z.  B.  wenn  vier  Personen ¬
  verpflichtet  sind  ein  Quartett  zu  spielen,  oder  mehrere  eine  schauspielerische
Aufführung  veranstalten  müssen).  Hier  liegt  nicht  eine  einzige  untheilbare  Leistung
vor,  sondern  eine  Mehrheit,  deren  Bestandtheile  nur  zusammen  gefordert  oder
geleistet  werden  können.  Die  Aufnahme  des  Gruppenbildes  (s.  S.  431  Anm.  3)  gehört
wohl  nicht  hierher,  da  sich  bei  ihr  eine  Klage  aus  §  432  auf  Leistung  an  alle  sehr
wohl  denken  läßt,  wenn  auch  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes  dieses  Paragraphen
auf  solche  Ansprüche  eingeschränkt  werden  muß,  die  auf  Herausgabe  einer  körperlichen ¬
  Sache  gehen.  Was  übrigens  die  in  dieser  Anmerkung  erwähnten  Fälle  der  sog.
passiven  Gesammthänderschaft  betrifft,  so  kann  der  richtigen  Meinung  nach  nicht  jeder
Schuldner  verlangen,  daß  er  mit  allen  zusammen  verklagt  werde.  Es  hängt  dies
mit  der  Lehre  von  der  exceptio  plurium  litis  consortium  zusammen  und  gehört
in  das  Proceßrecht.
3)  Aus  Ecks  Vorbereitungsheft  entnommen.
            
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