II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. Kap. IV.
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gegeben werden dürfen. C entgegnet auf den Rath des Ivo, daß er
den Beutel dem A erst herausgeben werde, wenn dieser den B mit
zur Stelle schaffe. Einem derartigen Einwande beugt das B.G.B. vor,
indem es dem einzelnen Gläubiger das Recht giebt, die Hinterlegung
für alle zu verlangen.
Bei einer untheilbaren Leistung wirkten die Ereignisse in der
Person eines der Mitgläubiger nur subjektiv. So die Erfüllung, der
Erlaß, der Annahmeverzug u. s. w. in der Person eines Gläubigers
wofern nicht alle Gläubiger ein Anderes bestimmen, niemals objektiv
da ja die Leistung nicht einem, sondern allen Gläubigern gemeinschaftlich ¬
gewährt werden soll (Planck II S. 224 Anm. 3)."
Auch
giebt es hier kein Ausgleichungsrecht, da der Fall der Ausgleichung
nicht eintreten soll, vielmehr der Schuldner an alle gemeinschaftlich zu
erfüllen hat und die Annahme der Leistung durch einen Gläubiger den
Schuldner überhaupt nicht befreit.
Neben den Schuldverhältnissen des sechsten Titels steht die Gesammthänderschaft.?) ¬
„Es giebt nicht nur Schulden, sondern auch Sondervermögen
mehrerer Berechtigter zur gesammten Hand. So bei der Gesellschaft
(§§ 709, 718), bei dem Miterbenverhältnisse vor der Theilung des
Nachlasses (§ 2039 und § 2058) und der Gütergemeinschaft nach der
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Aufhebung (§ 1472
*) Nur das Klagerecht, nicht das Empfangsrecht steht jedem Einzelnen zu.
2) Dies ist entweder eine Schuld, die nur von mehreren mit vereinten Kräften
eingetrieben oder erfüllt werden kann, also ein Recht, das nur durch ein Zusammenwirken ¬
ausübbar ist (aktive Gesammthänderschaft, z. B. die Wandlungsklage mehrerer
Käufer nach §§ 467, 356), oder eine Schuld, die nur durch das Zusammenwirken
mehrerer Schuldner erfüllbar ist (passive Gesammthänderschaft, z. B. wenn vier Personen ¬
verpflichtet sind ein Quartett zu spielen, oder mehrere eine schauspielerische
Aufführung veranstalten müssen). Hier liegt nicht eine einzige untheilbare Leistung
vor, sondern eine Mehrheit, deren Bestandtheile nur zusammen gefordert oder
geleistet werden können. Die Aufnahme des Gruppenbildes (s. S. 431 Anm. 3) gehört
wohl nicht hierher, da sich bei ihr eine Klage aus § 432 auf Leistung an alle sehr
wohl denken läßt, wenn auch der letzte Satz des ersten Absatzes dieses Paragraphen
auf solche Ansprüche eingeschränkt werden muß, die auf Herausgabe einer körperlichen ¬
Sache gehen. Was übrigens die in dieser Anmerkung erwähnten Fälle der sog.
passiven Gesammthänderschaft betrifft, so kann der richtigen Meinung nach nicht jeder
Schuldner verlangen, daß er mit allen zusammen verklagt werde. Es hängt dies
mit der Lehre von der exceptio plurium litis consortium zusammen und gehört
in das Proceßrecht.
3) Aus Ecks Vorbereitungsheft entnommen.