auf Linde's Lehrbuch abzulassen. Hier, wo die Eigenthümlichkeiten ¬
des vaterländischen Prozesses der Entwickelung ¬
einen ungleich größeren Stoff gewährten, erschien es
mir angemessener, den Hinweisungen auf jenes treffliche
Lehrbuch ihren Platz unter den sonstigen Citaten in den
Noten anzuweisen.
In Einem Punkte muß ich mir indessen eine Berichtigung ¬
desjenigen erlauben, was ich in der Vorrede
zum ersten Bande über die wissenschaftliche Anordnung
der einzelnen Prozeßlehren angekündigt. Was ich dort
über die Natur der gerichtlichen Vollstreckung, als des
letzten Actes des prozessualischen Verfahrens, und über
das Verhältniß derselben zu der Lehre von den Rechtsmitteln ¬
gesagt, halte ich noch jetzt für unwiderlegbar.
Für eine verfehlte Anordnung würde ich es aber halten,
wenn ich, wie ich damals beabsichtigte, die Lehre von der
Execution hinter der Lehre von den außerordentlichen
Prozeßarten, mithin auch hinter der Lehre von dem Concursprozesse ¬
erst hätte folgen lassen. Daß ich diesen
offenbaren Mißgriff vermieden, und die Lehre von der
Execution dem Concursprozesse vorangeschickt, darüber halte
ich mich auch ohne weitere Ausführung für gerechtfertigt,
und ich brauche daher weder mich darauf zu berufen, daß
der Concursprozeß eine von allen übrigen Prozeßarten dergestalt ¬
abweichende Form des Verfahrens ist, daß man
sie als eine durchaus selbstständige Disciplin passend nur
anhangsweise am Schluß des Ganzen behandelt, noch
daran zu erinnern, daß häufig der Concurs eben das
Product des vorangegangenen Executionsverfahrens ist