.
25
werksordnungen den Scharfrichter von Handwerkern -
aus: allein mit welchem Recht sind solche aufgerichtet -
worden? und haben sie die landesherrliche
Bestätigung erhalten, wie es der R. S. von 1731.
§. 1. erfordert? Ist auch ein oder das andere Landes= -
oder Stadtgesetz dem Scharfrichter nachtheilig,
lässet sich daraus sogleich ein allgemeines Herkommen
in Teutschland folgern? Vielmehr verordnet der R.
S. von 1731. §. 4., daß keine Profession und Handthierung, -
dann blos die Schinder allein, von
Handwerkern ausgeschlossen werden sollen. Wer wird
aber unter dem Worte Schinder auch die Scharfrichter -
verstehen? Dann müßte man den Kindern der
leztern ebenfalls den Zutritt zu Handwerkern versagen, -
welches doch Meister selbst bestreitet. Daß man
den Scharfrichter an vielen Orten in gewissen Gesellschaften -
nicht duldet, oder ihn, wie bei dem Abendmal,
allen andern nachsetzet, ist noch eine Folge der ehemaligen -
abergläubischen und unaufgeklärten Denkungs=Wer -
lachet nicht über die, dem Scharfrichter
art.
zu Worms 1517. ertheilte päpstliche Erlaubnis, jährlich -
einmal, jedoch nicht öffentlich, das Abendmal
zu geniessen? Daß manche Stadtordnungen dem
Scharfrichter die Fähigkeit zu Aemtern absprechen
macht ihn weder anrüchtig noch in ganz Teutschland
dazu unfähig. Sind doch hie und da andere Personen, -
z. B. Beisassen, die Niemand für anrüchtig hält,
ebenfalls von gewissen Aemtern, z. B. Burgermeister=B -
5
und
ten zu Frankfurt entgegen des dasigen Scharfrichters Sohn,
Joh. Mich. Hofmann, der Arzneiwissensch. Doktorn, und
den dasigen ganzen Rath in den Druck gegebenen Beschwerungsschrift, -
Frf. 1768. §. 17.
Max-Planck-Institut für