Volltext : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 1 = St. 1-4 (1785/86))

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werksordnungen  den  Scharfrichter  von  Handwerkern -
  aus:  allein  mit  welchem  Recht  sind  solche  aufgerichtet -
  worden?  und  haben  sie  die  landesherrliche
Bestätigung  erhalten,  wie  es  der  R.  S.  von  1731.
§.  1.  erfordert?  Ist  auch  ein  oder  das  andere  Landes= -
  oder  Stadtgesetz  dem  Scharfrichter  nachtheilig,
lässet  sich  daraus  sogleich  ein  allgemeines  Herkommen
in  Teutschland  folgern?  Vielmehr  verordnet  der  R.
S.  von  1731.  §.  4.,  daß  keine  Profession  und  Handthierung, -
  dann  blos  die  Schinder  allein,  von
Handwerkern  ausgeschlossen  werden  sollen.  Wer  wird
aber  unter  dem  Worte  Schinder  auch  die  Scharfrichter -
  verstehen?  Dann  müßte  man  den  Kindern  der
leztern  ebenfalls  den  Zutritt  zu  Handwerkern  versagen, -
  welches  doch  Meister  selbst  bestreitet.  Daß  man
den  Scharfrichter  an  vielen  Orten  in  gewissen  Gesellschaften -
  nicht  duldet,  oder  ihn,  wie  bei  dem  Abendmal,
allen  andern  nachsetzet,  ist  noch  eine  Folge  der  ehemaligen -
  abergläubischen  und  unaufgeklärten  Denkungs=Wer -
  lachet  nicht  über  die,  dem  Scharfrichter
art.
zu  Worms  1517.  ertheilte  päpstliche  Erlaubnis,  jährlich -
  einmal,  jedoch  nicht  öffentlich,  das  Abendmal
zu  geniessen?  Daß  manche  Stadtordnungen  dem
Scharfrichter  die  Fähigkeit  zu  Aemtern  absprechen
macht  ihn  weder  anrüchtig  noch  in  ganz  Teutschland
dazu  unfähig.  Sind  doch  hie  und  da  andere  Personen, -
  z.  B.  Beisassen,  die  Niemand  für  anrüchtig  hält,
ebenfalls  von  gewissen  Aemtern,  z.  B.  Burgermeister=B -
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und
ten  zu  Frankfurt  entgegen  des  dasigen  Scharfrichters  Sohn,
Joh.  Mich.  Hofmann,  der  Arzneiwissensch.  Doktorn,  und
den  dasigen  ganzen  Rath  in  den  Druck  gegebenen  Beschwerungsschrift, -
  Frf.  1768.  §.  17.
Max-Planck-Institut  für
            
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