Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

l.  Hauptst.  Von  Vertragsrechten.  433
Tratte  geleistet  werden:  soll  aber  dieselbe,  vermöge
besonderen  Vertrags,  erst  nach  einiger  Zeit  erfolgen;
so  gereicht  es  sehr  zur  Sicherheit  des  Trassantens,
wenn  er  sich  einen  Jnterimsschein,  oder  ein  Bekenntniß =
  daruͤber  einhaͤndigen  laͤßt,  indem  er  sonst,  in  Ermangelung ¬
  klaren  Beweises,  Gefahr  läuft,  in  dem
ordentlichen  Prozesse  sein  Recht  verfolgen  zu  müssen
—  Demnächst  aber  besteht  die  erste  Pflicht  des  Remittens =
  darinn,  daß  er  den  empfangenen  Wechsel  dem
Trassaten  zu  der  Acceptation  ordentlich  präsentirt.
Die  Zeit,  innerhalb  welcher  dieses  bewerkstelligt  werden =
  muß,  richtet  sich  nach  der  Bestimmung  des  Zahlungstermins ¬
  (§.  244.)  —  Jn  Ansehung  der  Meßwechsel =
  (§.  245.)  sind  auf  allen  Handelspläzen  bestimmte =
  Termine  zur  Acceptation  sowohl,  als  zur  Zahlung =
  festgesezt  (§.  237.);  der  Remittent  leistet  daher
seiner  Obliegenheit  ein  Genüge,  wenn  er  die  Präsentation =
  vor  dem  Ablaufe  der  angeordneten  Acceptationszeit =
  besorgt  —  Bei  Aussermeßwechseln  (§.  245.)  hingegen =
  kommt  alles  auf  die  Art  ihrer  Fassung  an.  1.)
Wechsel  nämlich,  worinn  der  Zahlungstermin  auf
Sicht  (a  vista)  gestellt  ist,  muͤssen  nicht  nur  sogleich
mit  erster  Post  abgesendet,  sondern  auch  alsbald  nach
ihrer  Ankunft  an  Ort  und  Stelle  präsentirt  werden.
Dieß  bringt  nicht  nur  ihr  Zwek  mit  sich,  da  die  Bezahlung =
  derselben  gleich  nach  geschehener  Präsentation,
oder  doch  wenigstens  binnen  24.  Stunden  geschehen
soll,  sondern  es  ist  auch  für  den  Trassanten  äusserst
wichtig,  möglichst  bald  zu  erfahren,  ob  seine  ausgestellte =
  Tratte  wirklich  acceptirt  worden  ist.  2.)  Diejenigen =
  Wechsel,  worinn  der  Zahlungstermin  a  uso
gesezt  ist,  erhalten  ihre  Zahlungszeit  zwar  erst  durch
die  Acceptation  a);  allein  weil  doch  bei  dem  Wechsel ¬
 =
  Der  sogenannte  uso  lauft  erst  von  der  Zeit  der  geschehenen =

2.  Band.
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