Inhaltsverzeichnis : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Römisches Erbrecht in historischer und dogmatischer Entwicklung

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mentum  per  aes  et  libram  hat,  wie  wir  später  sehen  werden,  noch
nicht  vor  den  XII  Tafeln  bestanden.  Endlich  sogar  bedienen  sich  die
Römer  der  in  der  Kaiserzeit  für  die  Adoption  von  sui  juris  personae ¬
  1)  gebrauchten  Bezeichnung  arrogatio  in  früherer  Zeit  nicht?
sondern  sie  bedienen  sich  ganz  allgemein  des  Ausdruckes  adoptio.
Auch  dieses  weist  darauf  zurück,  daß  es  längere  Zeit  nur  eine  Art
der  Adoption  gegeben  hat,  und  als  diese  stellt  sich  durchaus  die  später ¬
  sog.  arrogatio  heraus.  Von  dieser  letzteren  mochte  sich  die  Adoption ¬
  im  engeren  Sinne  zuerst  auch  wohl  dadurch  unterscheiden,  daß
hier  zwar  ebenso  wie  bei  der  coemtio  eine  communio  sacrorum  bewirkt ¬
  wurde,  aber  bloß  eine  innerhalb  der  Familie  gültige  Opfergemeinschaft, ¬
  die  ohne  Verbindung  mit  der  sakralrechtlichen  OrganisaUebrigens ¬
  konnten  die  Wirtion ¬
  des  patrizischen  Staates  blieb  3).
kungen  keinerlei  Art  von  Adoption  verschieden  sein.  Sie  bewirkte
eben  immer  einen  vollständigen  Uebergang  des  Adoptirten  in  die
Familie,  unter  die  Familienoberherrlichkeit,  die  patria  potestas  des
Adoptirenden.  Daß  aber  darum  bei  der  Adoption  eines  homo  sui
juris  dieser  selbst  auctor  fieri,  d.  h.  einwilligen  mußte,  während  Minderjährige ¬
  nur  unter  der  auctoritas  ihres  leiblichen  Vaters  adoptirt
werden  konnten,  dessen  Recht  dazu,  wie  das  Recht  seine  Tochter  in
die  manus  zu  geben,  in  der  patria  potestas  wurzelte,  darüber  brauchen ¬
  wir  kaum  Worte  zu  verlieren.
Alle  also,  wie  wir  gesehen  haben,  sowohl  die  zugleich  durch  natürliche ¬
  Abstammung,  als  auch  die  bloß  bürgerlich  verwandten  Personen, ¬
  welche  gemeinsam  der  Gewalt  eines  paterfamilias  unterworfen
sind,  der  paterfamilias  selbst,  seine  in  der  eheherrlichen  Gewalt  befindliche ¬
  Frau,  die  in  rechter  Ehe  erzeugten  oder  adoptirten  Söhne  und
unverheiratheten  Töchter,  die  Frauen,  Söhne  und  unverheiratheten
Töchter  der  Söhne  u.  s.  w.,  alle  die  so  zusammen  in  einem  Hause
wohnen,  bilden  im  engsten  und  nächsten  Sinne  die  civile  römische
samilia  4).
1)  Vgl.  Gell.  V.  19.  Dig.  Tit.  de  adopt.  1.  7.  Man  s.  oben  S.  39.  Note  1.
2)  Vgl.  Cic.  (pro  domo  c.  13sqq.)  über  die  Frage,  ob  die  Arrogation  des
Clodius  in  die  plebejische  Familie  des  Fontejus  nach  pontifizischem  Rechte  gültig  sei.
Trotzdem  hier  augenscheinlich  eine  Arrogation  vorliegt,  sagt  Cicero  doch  niemals
arrogatio,  bedient  sich  aber  mehrmals  des  Wortes  adoptio.
3)  Vgl.  Lange  a.  a.  O.  S.  105  f.
4)  Vgl.  Ulp.  l.  195.  §.  2.  de  V.  S.  cit.  Dirksen  l.  c.  §.  2.
            
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