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mentum per aes et libram hat, wie wir später sehen werden, noch
nicht vor den XII Tafeln bestanden. Endlich sogar bedienen sich die
Römer der in der Kaiserzeit für die Adoption von sui juris personae ¬
1) gebrauchten Bezeichnung arrogatio in früherer Zeit nicht?
sondern sie bedienen sich ganz allgemein des Ausdruckes adoptio.
Auch dieses weist darauf zurück, daß es längere Zeit nur eine Art
der Adoption gegeben hat, und als diese stellt sich durchaus die später ¬
sog. arrogatio heraus. Von dieser letzteren mochte sich die Adoption ¬
im engeren Sinne zuerst auch wohl dadurch unterscheiden, daß
hier zwar ebenso wie bei der coemtio eine communio sacrorum bewirkt ¬
wurde, aber bloß eine innerhalb der Familie gültige Opfergemeinschaft, ¬
die ohne Verbindung mit der sakralrechtlichen OrganisaUebrigens ¬
konnten die Wirtion ¬
des patrizischen Staates blieb 3).
kungen keinerlei Art von Adoption verschieden sein. Sie bewirkte
eben immer einen vollständigen Uebergang des Adoptirten in die
Familie, unter die Familienoberherrlichkeit, die patria potestas des
Adoptirenden. Daß aber darum bei der Adoption eines homo sui
juris dieser selbst auctor fieri, d. h. einwilligen mußte, während Minderjährige ¬
nur unter der auctoritas ihres leiblichen Vaters adoptirt
werden konnten, dessen Recht dazu, wie das Recht seine Tochter in
die manus zu geben, in der patria potestas wurzelte, darüber brauchen ¬
wir kaum Worte zu verlieren.
Alle also, wie wir gesehen haben, sowohl die zugleich durch natürliche ¬
Abstammung, als auch die bloß bürgerlich verwandten Personen, ¬
welche gemeinsam der Gewalt eines paterfamilias unterworfen
sind, der paterfamilias selbst, seine in der eheherrlichen Gewalt befindliche ¬
Frau, die in rechter Ehe erzeugten oder adoptirten Söhne und
unverheiratheten Töchter, die Frauen, Söhne und unverheiratheten
Töchter der Söhne u. s. w., alle die so zusammen in einem Hause
wohnen, bilden im engsten und nächsten Sinne die civile römische
samilia 4).
1) Vgl. Gell. V. 19. Dig. Tit. de adopt. 1. 7. Man s. oben S. 39. Note 1.
2) Vgl. Cic. (pro domo c. 13sqq.) über die Frage, ob die Arrogation des
Clodius in die plebejische Familie des Fontejus nach pontifizischem Rechte gültig sei.
Trotzdem hier augenscheinlich eine Arrogation vorliegt, sagt Cicero doch niemals
arrogatio, bedient sich aber mehrmals des Wortes adoptio.
3) Vgl. Lange a. a. O. S. 105 f.
4) Vgl. Ulp. l. 195. §. 2. de V. S. cit. Dirksen l. c. §. 2.