Allgemeine Bestimmungen.
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1) welcher auf frischer That oder unmittelbar nachher betroffen oder
und
verfolgt wird,
2) zugleich der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht
feststellen kann;
zu dieser Festnahme ist Jedermann befugt (127); die Staatsanwaltschaft ¬
und die Polizeibeamten können auch (ohne Weiteres) festnehmen,
wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehles vorliegen, und
zugleich Gefahr im Verzuge obwaltet,
gleichviel ob eine nur auf Antrag strafbare oder eine andere strafbare ¬
Handlung vorliegt (127).
Der Festgenommene, wenn er nicht wieder freigelassen wird,
muß unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirkes, in welchem er
ergriffen worden ist, vorgeführt werden, und dieser hat ihn (sofort)
und spätestens am nächsten Tage nach der Vorführung zu vernehmen, ¬
und sodann die Freilassung anzuordnen, wenn er die
Festnahme nicht für gerechtfertigt oder die Gründe derselben für
beseitigt hält, andernfalls den Haftbefehl zu erlassen, wenn ein
gesetzlicher Grund hierzu vorliegt (128); ist gegen den Festgenommenen ¬
bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist derselbe sofort
dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen:
diese haben spätestens am Tage nach der Vorführung zu entscheiden,
ob der Festgenommene freizulassen oder zu verhaften sei (129).
Die Untersuchungshaft ist statthaft, wenn der Beschuldigte
dringend verdächtig ist, und
1) entweder zu befürchten steht, daß er entfliehen werde, was ohne
Weiteres anzunehmen ist, wenn der Angeschuldigte
Heimathloser oder Landstreicher ist, oder
sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder
ein Ausländer ist, und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich
vor Gericht stellen und dem Urtheile Genüge leisten werde, oder
wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet (112);
2) oder bestimmte Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
daß der Angeschuldigte Spuren der That vernichten oder daß er
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen
dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu entziehen (112)
ist die That nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht, so darf die
Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn der Angeschuldigte
der Flucht verdächtig ist, und zugleich
ein Unbekannter, Ausländer, Heimathloser oder Landstreicher ist,
oder unter Polizeiaufsicht steht, oder
einer Uebertretung verdächtigt ist, wegen deren die Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann (113).