Metadaten : Delius, M.: ¬Die Deutschen Prozeßordnungen

Allgemeine  Bestimmungen.
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1)  welcher  auf  frischer  That  oder  unmittelbar  nachher  betroffen  oder
und
verfolgt  wird,
2)  zugleich  der  Flucht  verdächtig  ist,  oder  seine  Persönlichkeit  nicht
feststellen  kann;
zu  dieser  Festnahme  ist  Jedermann  befugt  (127);  die  Staatsanwaltschaft ¬
  und  die  Polizeibeamten  können  auch  (ohne  Weiteres)  festnehmen,
wenn  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehles  vorliegen,  und
zugleich  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,
gleichviel  ob  eine  nur  auf  Antrag  strafbare  oder  eine  andere  strafbare ¬
  Handlung  vorliegt  (127).
Der  Festgenommene,  wenn  er  nicht  wieder  freigelassen  wird,
muß  unverzüglich  dem  Amtsrichter  des  Bezirkes,  in  welchem  er
ergriffen  worden  ist,  vorgeführt  werden,  und  dieser  hat  ihn  (sofort)
und  spätestens  am  nächsten  Tage  nach  der  Vorführung  zu  vernehmen, ¬
  und  sodann  die  Freilassung  anzuordnen,  wenn  er  die
Festnahme  nicht  für  gerechtfertigt  oder  die  Gründe  derselben  für
beseitigt  hält,  andernfalls  den  Haftbefehl  zu  erlassen,  wenn  ein
gesetzlicher  Grund  hierzu  vorliegt  (128);  ist  gegen  den  Festgenommenen ¬
  bereits  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist  derselbe  sofort
dem  zuständigen  Gericht  oder  Untersuchungsrichter  vorzuführen:
diese  haben  spätestens  am  Tage  nach  der  Vorführung  zu  entscheiden,
ob  der  Festgenommene  freizulassen  oder  zu  verhaften  sei  (129).
Die  Untersuchungshaft  ist  statthaft,  wenn  der  Beschuldigte
dringend  verdächtig  ist,  und
1)  entweder  zu  befürchten  steht,  daß  er  entfliehen  werde,  was  ohne
Weiteres  anzunehmen  ist,  wenn  der  Angeschuldigte
Heimathloser  oder  Landstreicher  ist,  oder
sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,  oder
ein  Ausländer  ist,  und  gegründeter  Zweifel  besteht,  daß  er  sich
vor  Gericht  stellen  und  dem  Urtheile  Genüge  leisten  werde,  oder
wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet  (112);
2)  oder  bestimmte  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,
daß  der  Angeschuldigte  Spuren  der  That  vernichten  oder  daß  er
Zeugen  oder  Mitschuldige  zu  einer  falschen  Aussage  oder  Zeugen
dazu  verleiten  werde,  sich  der  Zeugnißpflicht  zu  entziehen  (112)
ist  die  That  nur  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bedroht,  so  darf  die
Untersuchungshaft  nur  verhängt  werden,  wenn  der  Angeschuldigte
der  Flucht  verdächtig  ist,  und  zugleich
ein  Unbekannter,  Ausländer,  Heimathloser  oder  Landstreicher  ist,
oder  unter  Polizeiaufsicht  steht,  oder
einer  Uebertretung  verdächtigt  ist,  wegen  deren  die  Ueberweisung
an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  werden  kann  (113).
            
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