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schätzung *) nicht mehr als maßgebend erscheinen lassen, und
daher eine neue Werthsermittelung nöthig machen, 2) — sondern ¬
auch aus anderem Anlaß, z. B. wegen einer Subhastation, =
3) oder auf Antrag der Interessenten *) vorzunehmen ist.
Eine Grundstücks=Schätzung muß, wenn sie als gerichtliche
gelten soll, vom judex rei sitae unter Mitwirkung verpflichteter ¬
Sachverständiger vorgenommen werden. 5) Zunächst hat
1) Da nach dem neuen Grundsteuersystem jede mit einem Grundstück
vorgehende Veränderung, wodurch dessen Ertragsfähigkeit wesentlich alterirt ¬
wird, eine neue Abschätzung und wiederholte Feststellung der SteuerEinheiten ¬
bedingt, so wird das Flurbuch und das Grundsteuer=Cataster
wohl in den meisten Fällen einen sichern Anhalt zu Bemessung der Ertragsfähigkeit ¬
und des Werthes eines Grundstücks gewähren, indem man nur
die Zahl der Steuereinheiten, deren jede ½ Thaler jährlichen Reinertrags
repräsentirt, mit 3 zu dividiren, und das Product nach einem beliebigen
Procentsatz zu Capital anzuschlagen braucht. Wenn aber seit der letzten
Feststellung der Steuereinheiten sich Veränderungen zugetragen hätten
welche entweder wegen der Kürze der Zeit noch nicht zur Cognition der
Steuerbehörde gelangt, oder, weil sie nicht das Grundstück in specie, sondern ¬
nur die allgemeinen commerciellen Verhältnisse betrafen, eine neue
Steuerregulirung überhaupt gesetzlich nicht zur Folge hatten, so würde
allerdings der Steuersatz keinen Maßstab für den Werth des Grundstücks
mehr abgeben können.
2) Die im Mandat vom 6. Juni 1772 enthaltene, übrigens hinsichtlich ¬
der Allodialgrundstücke schon durch Rescript vom 1. Juli 1806.
und noch vollständiger durch das zweite Mandat vom 4. Juni 1829. §. 1.
u. 2. aufgehobene Vorschrift, wonach eine Taxation nur dann zugelassen
werden soll, wenn ein Gut wenigstens 50 Jahre lang in einer Familie ohne
Verkauf und Würderung geblieben sei, bezieht sich nur auf den Fall der
Verpfändung. Wo es sich um Constatirung eines Vermögensinbegriffs
handelt, kann sich die Nothwendigkeit einer Taxe nur nach den obigen
Rücksichten bestimmen.
3) Erl. Proc. Ordng. ad tit. XXXIX. §. 11. Der Richter, welchem =
das Hauptgrundstück unterworfen ist, hat die Taxation und Subhastation ¬
zugleich mit auf die unter anderer Gerichtsbarkeit gelegenen Pertinenzstücke ¬
zu richten. Ebendas.
4) Reser. v. 1. Juli 1806.
5) Mandatv. 6. Juni 1772. §. 2. Jn Städten pflegen die Baugewerken, =
auf dem Lande die Dorfgerichtspersonen dazu gebraucht zu wer=