Metadaten : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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schätzung  *)  nicht  mehr  als  maßgebend  erscheinen  lassen,  und
daher  eine  neue  Werthsermittelung  nöthig  machen,  2)  —  sondern ¬
  auch  aus  anderem  Anlaß,  z.  B.  wegen  einer  Subhastation, =
  3)  oder  auf  Antrag  der  Interessenten  *)  vorzunehmen  ist.
Eine  Grundstücks=Schätzung  muß,  wenn  sie  als  gerichtliche
gelten  soll,  vom  judex  rei  sitae  unter  Mitwirkung  verpflichteter ¬
  Sachverständiger  vorgenommen  werden.  5)  Zunächst  hat
1)  Da  nach  dem  neuen  Grundsteuersystem  jede  mit  einem  Grundstück
vorgehende  Veränderung,  wodurch  dessen  Ertragsfähigkeit  wesentlich  alterirt ¬
  wird,  eine  neue  Abschätzung  und  wiederholte  Feststellung  der  SteuerEinheiten ¬
  bedingt,  so  wird  das  Flurbuch  und  das  Grundsteuer=Cataster
wohl  in  den  meisten  Fällen  einen  sichern  Anhalt  zu  Bemessung  der  Ertragsfähigkeit ¬
  und  des  Werthes  eines  Grundstücks  gewähren,  indem  man  nur
die  Zahl  der  Steuereinheiten,  deren  jede  ½  Thaler  jährlichen  Reinertrags
repräsentirt,  mit  3  zu  dividiren,  und  das  Product  nach  einem  beliebigen
Procentsatz  zu  Capital  anzuschlagen  braucht.  Wenn  aber  seit  der  letzten
Feststellung  der  Steuereinheiten  sich  Veränderungen  zugetragen  hätten
welche  entweder  wegen  der  Kürze  der  Zeit  noch  nicht  zur  Cognition  der
Steuerbehörde  gelangt,  oder,  weil  sie  nicht  das  Grundstück  in  specie,  sondern ¬
  nur  die  allgemeinen  commerciellen  Verhältnisse  betrafen,  eine  neue
Steuerregulirung  überhaupt  gesetzlich  nicht  zur  Folge  hatten,  so  würde
allerdings  der  Steuersatz  keinen  Maßstab  für  den  Werth  des  Grundstücks
mehr  abgeben  können.
2)  Die  im  Mandat  vom  6.  Juni  1772  enthaltene,  übrigens  hinsichtlich ¬
  der  Allodialgrundstücke  schon  durch  Rescript  vom  1.  Juli  1806.
und  noch  vollständiger  durch  das  zweite  Mandat  vom  4.  Juni  1829.  §.  1.
u.  2.  aufgehobene  Vorschrift,  wonach  eine  Taxation  nur  dann  zugelassen
werden  soll,  wenn  ein  Gut  wenigstens  50  Jahre  lang  in  einer  Familie  ohne
Verkauf  und  Würderung  geblieben  sei,  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall  der
Verpfändung.  Wo  es  sich  um  Constatirung  eines  Vermögensinbegriffs
handelt,  kann  sich  die  Nothwendigkeit  einer  Taxe  nur  nach  den  obigen
Rücksichten  bestimmen.
3)  Erl.  Proc.  Ordng.  ad  tit.  XXXIX.  §.  11.  Der  Richter,  welchem =
  das  Hauptgrundstück  unterworfen  ist,  hat  die  Taxation  und  Subhastation ¬
  zugleich  mit  auf  die  unter  anderer  Gerichtsbarkeit  gelegenen  Pertinenzstücke ¬
  zu  richten.  Ebendas.
4)  Reser.  v.  1.  Juli  1806.
5)  Mandatv.  6.  Juni  1772.  §.  2.  Jn  Städten  pflegen  die  Baugewerken, =
  auf  dem  Lande  die  Dorfgerichtspersonen  dazu  gebraucht  zu  wer=
            
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