Objekt : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (2)

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Zehnter  Titel.
Von  dem  Darlehn  im  allgemeinen
Sinne.
Schon  mehrmals  ist  bemerkt  worden,  dass
aus  den  allgemeinen  Grundsätzen,  welche  den  einzelnen ¬
  Contracten  vorausgehn,  die  Absicht  des
Gesetzgebers,  alle  Subtilitäten,  wodurch  das  Röm.
R.  diese  Lehren  ohne  Grund  so  sehr  erschwert,
abzuschaffen,  hervorgeht,  welches  auch  Hr.  Maleville, ¬
  einer  der  Redactoren  des  Gesetzbuchs,
ausdrücklich  erklärt  (e).  Doch  hat  man  dies
leider  nicht  mit  der  so  wünschenswerthen  Consequenz ¬
  auch  bey  den  speciellen  Verträgen  durchgeführt, ¬
  und  namentlich  ist  bey  den  vier  Verträgen,
welche  das  Röm.  R.  als  Realcontracte  von  den  übrigen ¬
  trennt,  die  Tradition  entweder  zur  ausdrück
lichen  Bedingung  der  Perfection  gemacht  (1918),
oder  wenigstens  in  den  Begriff  gebracht  (1875.
1692.  2071.).  Aus  eben  diesem  Grunde  ist  auch
das  Commodat  von  dem  Miethcontracte,  von
dem  es  sich  nur  durch  das  fehlende  Miethgeld
unterscheidet,  durchaus  getrennt  geblieben,  und
unter  das  Darlehn  im  allgemeinen  Sinne  gebracht
worden,  wodurch  dieses  nun  so  verschiedenartige
Gegenstände  in  sich  fasst,  dafs  sich  ein  allgemeiner ¬
  Begriff  desselben  durchaus  nicht  geben  lässt.
Nach  dem  Inhalte  des  1874ten  Art.  begreift
es  das  Commodat  und  das  Darlehn  im  engern
Sinne,
tzes  aus  dem  Grunde  wieder  her,  weil  wohl  kein
Geschäft  schon  seinem  Wesen  nach  mehr  Gleichheit
erfordere,  als  gerade  die  Societät:  Conférence
VI,  213.
e)  Maleville  analyse  III,  p.  14.
            
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