Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 2 = Jg. 1833, Apr. - Jun. (1833))

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21.
Bekanntmachung  der  General=Direktion  der  Königl.
Preuß.  allgemeinen  Wittwen=Verpflegungsanstalt,  die
Pensions=Zahlungen  in  den  Provinzen  betreffend.
Bei  den  veränderten  Verhältnissen  der  allgemeinen  Wittwen=Verpflegungsanstalt -
  tritt  oft  der  Fall  ein,  daß  die  Königl. -
  Kassen  und  die  Kommissarien,  welche  in  den  Provinzen -
  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalt  besorgen,  die
zur  Bezahlung  der  fälligen  Wittwen=Pensionen  nöthige  Summe -
  nicht  in  Gold,  sondern  großentheils  nur  in  Silbergeld,
vorräthig  haben.  Die  Umwechselung  mit  dem  normalmäßigen -
  Agio  von  13½  Prozent  kann  aber,  sofern  die  Wittwen
nicht  selbst  die  Zahlung  in  Silbergeld  mit  diesem  Agio=Satze
annehmen  wollen,  nur  bei  der  General=Wittwenkasse  in
Berlin,  und  zwar  erst  dann  geschehen,  wenn  die  Berechnungen -
  der  Provinzial=Kassen  und  Kommissarien,  mit  den  Quittungen -
  der  Wittwen  belegt,  hier  eingegangen  und  richtig
befunden  sind.  Es  müssen  daher  diejenigen  Wittwen,  welche
die  ihnen  angebotene  Zahlung  in  Silbergeld  mit  4  Sar.
Agio  auf  den  Thaler  nicht  annehmen  wollen,  entweder  ihre
Pensionen  hier  in  Berlin  auf  der  General=Wittwenkasse,  es
sei  persönlich  oder  durch  einen  Mandatarius,  gegen  Abgabe
der  vorschriftsmäßigen  Quittungen,  erheben,  oder  die  Quittungen -
  vorläufig  ohne  Bezahlung  den  Provinzial=Kassen  und
resp.  den  Kommissarien  anvertrauen  und  so  lange  warten,
bis  darauf  von  hier  aus  die  nöthigen  Goldzuschüsse  remittirt -
  sein  werden,  welches  erst  gegen  den  Schluß  der  Monate -
  April  und  Oktober  geschehen  kann.  Jndem  die  unterzeichnete -
  General=Direktion  dieses  den  betreffenden  Wittwen
hierdurch  bekannt  macht,  bringt  sie  ihnen  zugleich  in  Erinnerung, -
  daß  dieselben  kein  Recht  haben,  die  Zahlung  der
Pensionen  an  einem  andern  Orte,  als  hier  auf  der  General¬Wittwenkasse -
  zu  verlangen,  daß  die  Besorgung  dieser  Zahlungen -
  durch  Königl.  Kassen  und  bestellte  Kommissarien  lediglich -
  als  eine  Gunst  für  die  Wittwen  zu  betrachten  ist,
und  daß  die  General=Wittwenkasse  sich  mit  unmittelbaren
Max-Planck-Institut  für
            
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