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Bekanntmachung der General=Direktion der Königl.
Preuß. allgemeinen Wittwen=Verpflegungsanstalt, die
Pensions=Zahlungen in den Provinzen betreffend.
Bei den veränderten Verhältnissen der allgemeinen Wittwen=Verpflegungsanstalt -
tritt oft der Fall ein, daß die Königl. -
Kassen und die Kommissarien, welche in den Provinzen -
die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt besorgen, die
zur Bezahlung der fälligen Wittwen=Pensionen nöthige Summe -
nicht in Gold, sondern großentheils nur in Silbergeld,
vorräthig haben. Die Umwechselung mit dem normalmäßigen -
Agio von 13½ Prozent kann aber, sofern die Wittwen
nicht selbst die Zahlung in Silbergeld mit diesem Agio=Satze
annehmen wollen, nur bei der General=Wittwenkasse in
Berlin, und zwar erst dann geschehen, wenn die Berechnungen -
der Provinzial=Kassen und Kommissarien, mit den Quittungen -
der Wittwen belegt, hier eingegangen und richtig
befunden sind. Es müssen daher diejenigen Wittwen, welche
die ihnen angebotene Zahlung in Silbergeld mit 4 Sar.
Agio auf den Thaler nicht annehmen wollen, entweder ihre
Pensionen hier in Berlin auf der General=Wittwenkasse, es
sei persönlich oder durch einen Mandatarius, gegen Abgabe
der vorschriftsmäßigen Quittungen, erheben, oder die Quittungen -
vorläufig ohne Bezahlung den Provinzial=Kassen und
resp. den Kommissarien anvertrauen und so lange warten,
bis darauf von hier aus die nöthigen Goldzuschüsse remittirt -
sein werden, welches erst gegen den Schluß der Monate -
April und Oktober geschehen kann. Jndem die unterzeichnete -
General=Direktion dieses den betreffenden Wittwen
hierdurch bekannt macht, bringt sie ihnen zugleich in Erinnerung, -
daß dieselben kein Recht haben, die Zahlung der
Pensionen an einem andern Orte, als hier auf der General¬Wittwenkasse -
zu verlangen, daß die Besorgung dieser Zahlungen -
durch Königl. Kassen und bestellte Kommissarien lediglich -
als eine Gunst für die Wittwen zu betrachten ist,
und daß die General=Wittwenkasse sich mit unmittelbaren
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