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ner eröffnetes Hauptverfahren oder wiederaufgenommenes Verfahren
anhängig ist;
3) wenn der Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig
verurtheilt worden ist.
mit Rücksicht auf den Inhalt:
168. Der Vergleich muss allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern
gleiche Rechte gewähren. Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur
mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig.
Jedes andere Abkommen des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit
einzelnen Gläubigern, durch welches diese bevorzugt werden sollen, ist nichtig.
161. Der Vergleichsvorschlag muss angeben, in welcher Weise die Befriedigung ¬
der Gläubiger erfolgen, sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung ¬
derselben bewirkt werden soll.
mit Rücksicht auf die besondere Lage der Sache (frühere
Verhandlungen).
163. Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ¬
ist, des letzteren kann das Gericht den Vergleichsvorschlag zurückweisen, ¬
wenn bereits in dem Konkursverfahren ein Vergleichsvorschlag von
den Gläubigern abgelehnt oder von dem Gerichte verworfen oder von dem
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Vergleichstermins ¬
zurückgezogen worden ist.
mit Rücksicht auf die Zahl der betheiligten Gläubiger.
169. Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, dass
1) die Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten
Gläubiger dem Vergleiche ausdrücklich zustimmt, und
2) die Gesammtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger
wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Stimmen berechtigenden ¬
Forderungen beträgt.
Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner
bis zum Schlüsse des Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung
in einem neuen Termine verlangen. Das Gericht hat denselben zu bestimmen
und im Termine zu verkünden.
mit Rücksicht auf die Wahrung der Interessen der Minorität ¬
der Gläubiger:
173. Der Vergleich ist auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, ¬
welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft
macht, (vom Gerichte) zu verwerfen:
1) wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst
in unlauterer Weise zu Stande gebracht ist;
2) wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten ¬
Konkursgläubiger widerspricht.
Der Antrag ist nur zuzulassen, wenn die Thatsachen, auf welche derselbe ¬
gegründet wird, glaubhaft gemacht werden.
Verfahren und Gerichtsbeschluss:
164. Wird der Vergleichsvorschlag nicht zurückgewiesen, so hat der
Gläubigerausschuss sich über die Annehmbarkeit des Vorschlags zu erklären.
Erklärt der Gläubigerausschuss den Vorschlag nicht für annehmbar, so
ist ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen die Verwerthung der Masse
nicht zu berücksichtigen.