Metadaten : Bar, Carl Ludwig von: Systematik des deutschen Civilprocess-Rechts auf Grundlage der deutschen Reichsjustizgesetze

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ner  eröffnetes  Hauptverfahren  oder  wiederaufgenommenes  Verfahren
anhängig  ist;
3)  wenn  der  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig
verurtheilt  worden  ist.
mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt:
168.  Der  Vergleich  muss  allen  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern
gleiche  Rechte  gewähren.  Eine  ungleiche  Bestimmung  der  Rechte  ist  nur
mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  zurückgesetzten  Gläubiger  zulässig.
Jedes  andere  Abkommen  des  Gemeinschuldners  oder  anderer  Personen  mit
einzelnen  Gläubigern,  durch  welches  diese  bevorzugt  werden  sollen,  ist  nichtig.
161.  Der  Vergleichsvorschlag  muss  angeben,  in  welcher  Weise  die  Befriedigung ¬
  der  Gläubiger  erfolgen,  sowie  ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung ¬
  derselben  bewirkt  werden  soll.
mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Lage  der  Sache  (frühere
Verhandlungen).
163.  Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuss  bestellt ¬
  ist,  des  letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichsvorschlag  zurückweisen, ¬
  wenn  bereits  in  dem  Konkursverfahren  ein  Vergleichsvorschlag  von
den  Gläubigern  abgelehnt  oder  von  dem  Gerichte  verworfen  oder  von  dem
Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Vergleichstermins ¬
  zurückgezogen  worden  ist.
mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  betheiligten  Gläubiger.
169.  Zur  Annahme  des  Vergleichs  ist  erforderlich,  dass
1)  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten
Gläubiger  dem  Vergleiche  ausdrücklich  zustimmt,  und
2)  die  Gesammtsumme  der  Forderungen  der  zustimmenden  Gläubiger
wenigstens  drei  Viertheile  der  Gesammtsumme  aller  zum  Stimmen  berechtigenden ¬
  Forderungen  beträgt.
Wird  nur  eine  der  Mehrheiten  erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner
bis  zum  Schlüsse  des  Termins  die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung
in  einem  neuen  Termine  verlangen.  Das  Gericht  hat  denselben  zu  bestimmen
und  im  Termine  zu  verkünden.
mit  Rücksicht  auf  die  Wahrung  der  Interessen  der  Minorität ¬
  der  Gläubiger:
173.  Der  Vergleich  ist  auf  Antrag  eines  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigers, ¬
  welcher  stimmberechtigt  war  oder  seine  Forderung  glaubhaft
macht,  (vom  Gerichte)  zu  verwerfen:
1)  wenn  der  Vergleich  durch  Begünstigung  eines  Gläubigers  oder  sonst
in  unlauterer  Weise  zu  Stande  gebracht  ist;
2)  wenn  der  Vergleich  dem  gemeinsamen  Interesse  der  nicht  bevorrechtigten ¬
  Konkursgläubiger  widerspricht.
Der  Antrag  ist  nur  zuzulassen,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche  derselbe ¬
  gegründet  wird,  glaubhaft  gemacht  werden.
Verfahren  und  Gerichtsbeschluss:
164.  Wird  der  Vergleichsvorschlag  nicht  zurückgewiesen,  so  hat  der
Gläubigerausschuss  sich  über  die  Annehmbarkeit  des  Vorschlags  zu  erklären.
Erklärt  der  Gläubigerausschuss  den  Vorschlag  nicht  für  annehmbar,  so
ist  ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen  die  Verwerthung  der  Masse
nicht  zu  berücksichtigen.
            
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