Volltext : Rehm, Hermann: ¬Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken- und Notenbanken und Handelsgesellschaften überhaupt nach deutschem und österreichischem Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht

§  141  D.Abschreib.  a.  Disagio  u.  Agio  i.  schweiz.  Aktien-  u.i.  deutsch.  Hypothekenbkr.  539
wert  übersteigenden  Betrag  entstanden  ist,  darf  der  Mehrerlös  jederzeit  verwendet ¬
  werden“
3.  Der  Grund  für  diese  Bestimmung  ist  ein  verschiedener,  je  nach  dem
Zweck,  zu  welchem  die  Agiopost  verwendet  wird.
a)  Die  Absicht,  welche  der  Gesetzgeber  mit  der  Vorschrift,  dass  das
Emissionsagio  in  die  B.  einzustellen  sei,  verfolgt,  ist,  wie  angegeben,  die  Zahlung
des  höheren  Pfandbriefzinses  sicher  zu  stellen.  Einer  solchen  Reservierung  bedarf ¬
  es  nicht,  wenn  Pfandbriefe  zurückgekauft  werden.  Denn  dann  sind  Pfandbriefzinsen ¬
  überhaupt  nicht  mehr  zu  zahlen*).  Also  kann  das  Agio  zur
Deckung  des  Verlustes  verwendet  werden,  den  die  Bank  anlässlich  dieses
Rückkaufes  dadurch  erlitt,  dass  sie  die  Pfandbriefe,  für  welche  sie  nun  keine
Zinsen  mehr  zu  leisten  verpflichtet  ist,  über  pari  (über  dem  Rückzahlungsbetrag) ¬
  erwarb.
b)  Ebensowenig  ist  aber  eine  solche  Gewinnreservierung  zur  Ergänzung
des  Pfandbriefzinses  noch  erforderlich,  wenn  Pfandbriefe  mit  Disagio  ausgegeben
werden.  Eine  Ausgabe  unter  dem  Rückzahlungsbetrag  hat  regelmässig  seine
Ursache  darin,  dass  der  Zins  dieser  Pfandbriefe  niedriger  als  der  des  allgemeinen ¬
  Geldmarktes  ist.  Dadurch,  dass  die  Bank  hier  weniger  Zins  zahlen
muss,  als  dem  allgemeinen  Zinsfusse  entspricht,  hat  sie  dauernd  Mittel  frei
zur  Ergänzung  des  allgemeinen  Zinssatzes  auf  den  höheren  Zinsfuss,  zu  welchem
die  mit  Agio  ausgegebenen  Pfandbriefe  zu  verzinsen  sind.  Demgemäss  kann
das  Emissionsagio  einem  anderen  Zwecke  zugeführt  werden.
c)  Der  Gesetzgeber  benennt  als  solchen  Beseitigung  des  Emissionsdisagios.
Warum  gerade  diesen,  beruht  auf  dem  gegensätzlichen  wirtschaftlichen  Einfluss,
welchen  beide  auf  die  Höhe  des  Reingewinns  ausüben,  und  dem  hieraus  resultierenden ¬
  Bestreben,  Last  und  Vorteil  zwischen  Gegenwart  und  Zukunft  angemessen ¬
  zu  verteilen.  Die  Abschreibung  am  Emissionsagio  wird  auf  das  Verlust- ¬
  und  die  Abschreibung  am  Emissionsagio  wird  auf  das  Gewinnkonto  der
Gewinn-  und  Verlustrechnung  übertragen.  Daraus  ergibt  sich  von  selbst,  dass,
so  weit  die  jährlichen  Abschreibungsquoten  beider  in  ihrer  Höhe  übereinstimmen,
sie  sich  gegenseitig  ausgleichen*  2).
Würde  daher  gestattet,  dass  die  Unternehmung ¬
  in  dem  nämlichen  Jahre  an  dem  Disagioposten  Abschreibungen  unterlasst, ¬
  an  dem  Agiokonto  dagegen  vornimmt,  so  könnte  Gewinn  verteilt  werden,
obwohl  auf  der  Aktivseite  noch  ein  vermögenvermindernder  Faktor,  das  Disügio, ¬
  steht.  Den  Abschreibungsverlust  hieran  hätte  die  Zukunft  zu  tragen,  die
Gegenwart  würde  allein  den  Gewinn  geniessen.  Daher  die  Vorschrift:  nur
zum  Ausgleich  von  Verlustposten  darf,  solange  Elemente  solcher  vorhanden
sind,  das  Emissionsagio  verwendet  werden.
d)  Dass  nur  dieses  Streben  der  Herbeiführung  wirtschaftlichen  Ausgleichs
zwischen  Gegenwart  und  Zukunft  die  beregte  Vorschrift  veranlasste,  keineswegs
aus  dem  Wesen  des  Emissionsagios  allein  diese  Verwendungsbeschränkung  folgt,
zeigt  der  Umstand,  dass  das  Emissionsagio,  wenn  es  auch  zu  den  genannten
Zwecken  jederzeit  verwendet  werden  darf,  doch  nicht  unbedingt  hierzu  verwendet
werden  muss  3).  Verwendung  hierfür  kann  auch  unterbleiben.  Aber  dies  hat
dann  zur  Folge,  dass,  wie  das  G.  sagt,  „solange  ein  Mindererlös  der  in  §  25
Abs.  1  bezeichneten  Art  (d.  h.  ein  Emissionsdisagio)  als  Aktivposten  in  der
B.  steht“,  während  der  Unkündbarkeitsdauer  eine  „Verfügung“  (über  den  Agiopassivposten) ¬
  überhaupt  „ausgeschlossen  ist“.  Es  darf  dann  überhaupt  nicht
*  Vgl.  Hecht  bei  Holdheim  VII  266  und  oben  §  108  III  B  3  b.
*)  Hecht  bei  Holdheim  VII  266.
S.  unten  §  153  B  3  b.
            
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