§ 141 D.Abschreib. a. Disagio u. Agio i. schweiz. Aktien- u.i. deutsch. Hypothekenbkr. 539
wert übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet ¬
werden“
3. Der Grund für diese Bestimmung ist ein verschiedener, je nach dem
Zweck, zu welchem die Agiopost verwendet wird.
a) Die Absicht, welche der Gesetzgeber mit der Vorschrift, dass das
Emissionsagio in die B. einzustellen sei, verfolgt, ist, wie angegeben, die Zahlung
des höheren Pfandbriefzinses sicher zu stellen. Einer solchen Reservierung bedarf ¬
es nicht, wenn Pfandbriefe zurückgekauft werden. Denn dann sind Pfandbriefzinsen ¬
überhaupt nicht mehr zu zahlen*). Also kann das Agio zur
Deckung des Verlustes verwendet werden, den die Bank anlässlich dieses
Rückkaufes dadurch erlitt, dass sie die Pfandbriefe, für welche sie nun keine
Zinsen mehr zu leisten verpflichtet ist, über pari (über dem Rückzahlungsbetrag) ¬
erwarb.
b) Ebensowenig ist aber eine solche Gewinnreservierung zur Ergänzung
des Pfandbriefzinses noch erforderlich, wenn Pfandbriefe mit Disagio ausgegeben
werden. Eine Ausgabe unter dem Rückzahlungsbetrag hat regelmässig seine
Ursache darin, dass der Zins dieser Pfandbriefe niedriger als der des allgemeinen ¬
Geldmarktes ist. Dadurch, dass die Bank hier weniger Zins zahlen
muss, als dem allgemeinen Zinsfusse entspricht, hat sie dauernd Mittel frei
zur Ergänzung des allgemeinen Zinssatzes auf den höheren Zinsfuss, zu welchem
die mit Agio ausgegebenen Pfandbriefe zu verzinsen sind. Demgemäss kann
das Emissionsagio einem anderen Zwecke zugeführt werden.
c) Der Gesetzgeber benennt als solchen Beseitigung des Emissionsdisagios.
Warum gerade diesen, beruht auf dem gegensätzlichen wirtschaftlichen Einfluss,
welchen beide auf die Höhe des Reingewinns ausüben, und dem hieraus resultierenden ¬
Bestreben, Last und Vorteil zwischen Gegenwart und Zukunft angemessen ¬
zu verteilen. Die Abschreibung am Emissionsagio wird auf das Verlust- ¬
und die Abschreibung am Emissionsagio wird auf das Gewinnkonto der
Gewinn- und Verlustrechnung übertragen. Daraus ergibt sich von selbst, dass,
so weit die jährlichen Abschreibungsquoten beider in ihrer Höhe übereinstimmen,
sie sich gegenseitig ausgleichen* 2).
Würde daher gestattet, dass die Unternehmung ¬
in dem nämlichen Jahre an dem Disagioposten Abschreibungen unterlasst, ¬
an dem Agiokonto dagegen vornimmt, so könnte Gewinn verteilt werden,
obwohl auf der Aktivseite noch ein vermögenvermindernder Faktor, das Disügio, ¬
steht. Den Abschreibungsverlust hieran hätte die Zukunft zu tragen, die
Gegenwart würde allein den Gewinn geniessen. Daher die Vorschrift: nur
zum Ausgleich von Verlustposten darf, solange Elemente solcher vorhanden
sind, das Emissionsagio verwendet werden.
d) Dass nur dieses Streben der Herbeiführung wirtschaftlichen Ausgleichs
zwischen Gegenwart und Zukunft die beregte Vorschrift veranlasste, keineswegs
aus dem Wesen des Emissionsagios allein diese Verwendungsbeschränkung folgt,
zeigt der Umstand, dass das Emissionsagio, wenn es auch zu den genannten
Zwecken jederzeit verwendet werden darf, doch nicht unbedingt hierzu verwendet
werden muss 3). Verwendung hierfür kann auch unterbleiben. Aber dies hat
dann zur Folge, dass, wie das G. sagt, „solange ein Mindererlös der in § 25
Abs. 1 bezeichneten Art (d. h. ein Emissionsdisagio) als Aktivposten in der
B. steht“, während der Unkündbarkeitsdauer eine „Verfügung“ (über den Agiopassivposten) ¬
überhaupt „ausgeschlossen ist“. Es darf dann überhaupt nicht
* Vgl. Hecht bei Holdheim VII 266 und oben § 108 III B 3 b.
*) Hecht bei Holdheim VII 266.
S. unten § 153 B 3 b.