Volltext : Rehm, Hermann: ¬Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken- und Notenbanken und Handelsgesellschaften überhaupt nach deutschem und österreichischem Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht

6141.  D.  Abschreib.  a.  Disagio  u.  Agioi.  schweiz.  Aktien-  u.  i.  deutsch.  Hypothekenbkr.  537
Materie.  Nach  dem  allem  ist  es  nicht  unstatthaft,  dass  die  Unternehmung  das
Disagio  handelsrechtlich  allmählich,  steuerrechtlich  gleich  völlig  abschreibt  und
ehenso,  dass  sie  umgekehrt  verfährt.
III.  A.  1.  Was  das  Emissionsagio  angeht,  so  kennen  wir')  die  handelsrechtlichen -
  Regelbestimmungen:
a)  das  Agio  muss  in  die  B.  eingestellt  werden;
b)  jede  notwendige  Abschreibung  kann  unterbleiben;
c)  jede  freiwillige  Abschreibung  darauf  ist  unzulässig
2.  Das  Hypothekenbankgesetz  trifft  hinsichtlich  des  Agios,  das  bei  Ausgabe ¬
  von  Hypothekenpfandbriefen  entsteht,  Ausnahmen  von  diesen  Regeln,
zwur  nicht  von  allen  dreien,  aber  von  der  ersten  und  dritten.
a)  Das  Emissionsagio  muss  hier  nicht  unter  allen  Umständen  und  in
seiner  ganzen  Höhe  (als  Passivposten)  in  die  B.  eingestellt  werden.
a)  Wie  wir  bereits  wissen  *  2),  ist  es  nicht  der  Fall,  wenn  die  Pfandbriefe
für  die  Bank  jederzeit  kündbar  sind.  Nur  „wenn  die  Bank  auf  das  Recht
verzichtet,  die  Hypothekenpfandbriefe  jederzeit  zurückzuzahlen“  sie -
  kann
dies  nach  Hypothekenbankgesetz  §  8  Abs.  2  höchstens  für  10  Jahre  —,  ist
das  Emissionsagio,  der  „Mehrerlös“  (über  den  Nennbetrag),  wie  das  G.  sagt"
unter  die  Passiven  der  B.  einzureihen.
ß)  Auch  im  Falle  der  Unkündbarkeit  der  Pfandbriefe  muss  das  Agio
nur  so  weit  als  Bilanzposten  vorgetragen  werden,  als  es  „den  Betrag  von  eins
vom  Hundert  des  Nennwerts"  der  Pfandbriefe  „übersteigt“,  durch  deren  Ausgabe ¬
  das  Agio  entstand.  Über  ein  Prozent  des  Agiogewinns  kann  die  Bank
demgemäss  sofort  im  Emissionsjahre  frei  verfügen.  Der  Gesetzgeber  beabsichtigt
dadurch  die  Abschwächung  auszugleichen,  welche  der  bilanzmässige  Reingewinn
des  Begebungsjahres  dadurch  erfährt,  dass  ihm  als  ein  Bestandteil  der  Betriebskosten ¬
  der  Emissionsaufwand  zur  Last  fällt.  Der  Betrag  von  einem  Prozent
des  Nennwerts  der  Pfandbriefe  erscheint  dem  Gesetzgeber  nach  der  Erfahrung
hierfür  als  notwendig  und  ausreichend*)
b)  Freiwillige  Abschreibungen  auf  das  Emissionsagio  sind  hier,  wenn
auch  unter  Einschränkungen,  statthaft.
a)  Nach  der  allgemeinen  Norm5)  verteilt  sich  die  Abschreibung  des
Agios,  des  vollen,  wie  des  nach  Abzug  des  einen  Prozents  verbleibenden  *),  anteilsmässig ¬
  auf  die  ganze  Periode  zwischen  Ausgabejahr  und  Rückzahlungstermin.
Erst  am  „Verfalltage“')  der  Schuldverschreibung  kann  und  muss  auch  das
Emissionsagio  verschwunden  sein.  Bei  unkündbaren  Hypothekenpfandbriefen  darf
die  Agioamortisation  auch  nur  auf  die  Unkündbarkeitsdauer  verteilt,  also  rascher,
bei  zehnjähriger  Verkündbarkeitsfrist  somit  in  10  Jahren,  durchgeführt  werden.
Die  Umlaufszeit  der  Pfandbriefe  beträgt  an  sich  vielleicht  50  Jahren;  somit
wäre  eigentlich  alle  Jahre  nur
abschreibbar;  beträgt  die  Unkündbarkeitsfrist ¬
  7  Jahre,  so  ist  es  statthaft,  jährlich  nicht  bloss  15,  sondern  1  abzuschreiben. ¬
  Hierin  liegt  aber  die  Einräumung  eines  Rechtes  zu  Abschreibungen
über  das  notwendige  Mass  hinaus,  also  zu  freiwilligen  Abschreibungen.
*)  §  140  "  106  IV  A  3  und  C.
*)  §  106  y.
26.
Begründung  zu  Entwurf  II  des  Hyp.B.G.  (Reichstagsverhandlungen  10.  Leg.
Per.,  1.  Sess.  1898/1900,  2.  Anlagenband  (1899  S.  947)
5)  §  106  IV  A.
*)  Die  Bank  kann,  muss  aber  nicht  das  eine  Prozent  von  der  Einsetzung  in  die
B.  ausschliessen.
’)  S.  schweiz.  Oblig.-R.  §  657  Ziff.  7.
            
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