6141. D. Abschreib. a. Disagio u. Agioi. schweiz. Aktien- u. i. deutsch. Hypothekenbkr. 537
Materie. Nach dem allem ist es nicht unstatthaft, dass die Unternehmung das
Disagio handelsrechtlich allmählich, steuerrechtlich gleich völlig abschreibt und
ehenso, dass sie umgekehrt verfährt.
III. A. 1. Was das Emissionsagio angeht, so kennen wir') die handelsrechtlichen -
Regelbestimmungen:
a) das Agio muss in die B. eingestellt werden;
b) jede notwendige Abschreibung kann unterbleiben;
c) jede freiwillige Abschreibung darauf ist unzulässig
2. Das Hypothekenbankgesetz trifft hinsichtlich des Agios, das bei Ausgabe ¬
von Hypothekenpfandbriefen entsteht, Ausnahmen von diesen Regeln,
zwur nicht von allen dreien, aber von der ersten und dritten.
a) Das Emissionsagio muss hier nicht unter allen Umständen und in
seiner ganzen Höhe (als Passivposten) in die B. eingestellt werden.
a) Wie wir bereits wissen * 2), ist es nicht der Fall, wenn die Pfandbriefe
für die Bank jederzeit kündbar sind. Nur „wenn die Bank auf das Recht
verzichtet, die Hypothekenpfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen“ sie -
kann
dies nach Hypothekenbankgesetz § 8 Abs. 2 höchstens für 10 Jahre —, ist
das Emissionsagio, der „Mehrerlös“ (über den Nennbetrag), wie das G. sagt"
unter die Passiven der B. einzureihen.
ß) Auch im Falle der Unkündbarkeit der Pfandbriefe muss das Agio
nur so weit als Bilanzposten vorgetragen werden, als es „den Betrag von eins
vom Hundert des Nennwerts" der Pfandbriefe „übersteigt“, durch deren Ausgabe ¬
das Agio entstand. Über ein Prozent des Agiogewinns kann die Bank
demgemäss sofort im Emissionsjahre frei verfügen. Der Gesetzgeber beabsichtigt
dadurch die Abschwächung auszugleichen, welche der bilanzmässige Reingewinn
des Begebungsjahres dadurch erfährt, dass ihm als ein Bestandteil der Betriebskosten ¬
der Emissionsaufwand zur Last fällt. Der Betrag von einem Prozent
des Nennwerts der Pfandbriefe erscheint dem Gesetzgeber nach der Erfahrung
hierfür als notwendig und ausreichend*)
b) Freiwillige Abschreibungen auf das Emissionsagio sind hier, wenn
auch unter Einschränkungen, statthaft.
a) Nach der allgemeinen Norm5) verteilt sich die Abschreibung des
Agios, des vollen, wie des nach Abzug des einen Prozents verbleibenden *), anteilsmässig ¬
auf die ganze Periode zwischen Ausgabejahr und Rückzahlungstermin.
Erst am „Verfalltage“') der Schuldverschreibung kann und muss auch das
Emissionsagio verschwunden sein. Bei unkündbaren Hypothekenpfandbriefen darf
die Agioamortisation auch nur auf die Unkündbarkeitsdauer verteilt, also rascher,
bei zehnjähriger Verkündbarkeitsfrist somit in 10 Jahren, durchgeführt werden.
Die Umlaufszeit der Pfandbriefe beträgt an sich vielleicht 50 Jahren; somit
wäre eigentlich alle Jahre nur
abschreibbar; beträgt die Unkündbarkeitsfrist ¬
7 Jahre, so ist es statthaft, jährlich nicht bloss 15, sondern 1 abzuschreiben. ¬
Hierin liegt aber die Einräumung eines Rechtes zu Abschreibungen
über das notwendige Mass hinaus, also zu freiwilligen Abschreibungen.
*) § 140 " 106 IV A 3 und C.
*) § 106 y.
26.
Begründung zu Entwurf II des Hyp.B.G. (Reichstagsverhandlungen 10. Leg.
Per., 1. Sess. 1898/1900, 2. Anlagenband (1899 S. 947)
5) § 106 IV A.
*) Die Bank kann, muss aber nicht das eine Prozent von der Einsetzung in die
B. ausschliessen.
’) S. schweiz. Oblig.-R. § 657 Ziff. 7.