Viertes Kapitel. §. 19.
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mäßigen Kosten zu erhalten oder aufzubewahren wären, zu
veranlassen.
Auch hat er, wenn das Ortsgericht die Gewähr liegenschaftlichen ¬
Vermögens verweigert, oder wenn Belastungen die freie
Veräußerung einer Liegenschaft verhindern, hiervon dem Gantrichter ¬
- selbst oder durch den Gantanwalt —
zur Einleitung
des Aufforderungsverfahrens die Anzeige zu machen. §. 736.
Pr.=O. s. unten.
Alle Masseausstände*) und in fremdem Besitz befindliche
3)
Bestandtheile der Masse hat er zu erheben und beizubringen,
nöthigenfalls durch Anrufen gerichtlicher Hilfe.
Hierzu hat jedoch das Gantgericht nicht von Amtswegen
mitzuwirken, vielmehr ist es zur Sicherung und Erhaltung
der Masse nur bei 6
cöffnung der Gant für so lang berufen,
als die Vertreter der Gläubiger noch nicht bestellt sind.
Bei streitigen Forderungen oder Ansprüchen überträgt
der Massepfleger die Proceßführung2) dem Gantanwalt, §. 732.
3. Pr.=O. welcher zur activen und passiven Vertretung der
Gantmasse, sonach zur Bestreitung ungegründeter Ansprüche jeder
Art, namentlich auch ungegründeter Inbehaltungs- und Wettschlagungs=Ansprüche ¬
zu verwenden ist. Gmelin §. 16. Nr. 5.
Vereinigt der Massepfleger auch die Eigenschaft des Gantanwalts ¬
in sich, §. 832. 2. Pr.=O., so hat er streitige ForWenn ¬
einem Gläubiger Ausstände des Gemeinschuldners bereits zugewiesen ¬
waren, ehe die Gant erkannt worden ist, so können sie von den Gantgläubigern ¬
nach §. 971 Pr.=O. nicht mehr zur Gantmasse gezogen werden, weil
mit der Zuweisung von Ausständen an Zahlungsstatt das Vollstreckungsverfahren
nach §§. 968. 969. Pr.=O. mit der Wirkung für vallendet gilt, daß eine Einsprache ¬
dritter Gläubiger nicht mehr zulässig ist.
Unter die Ausstände der Masse einer vertrauten Handelsgesellschaft
gehören auch die noch nicht gezahlten Einlagen der vertrauten Gesellschafter.
Annal. 1847. Beibl. 3. Ziff. 10. S. 10. 11.; Art. 165. H.G.B.; v. Hahn
Comm. §. 12—17.; Endemann §. 51. vor und in Note 9.
Beim Concurse über den Geschäftsinhaber einer stillen Gesellschaft können:
1) die Concursgläubiger, falls die Einlage des stillen Theilnehmers rückständig
ist, deren Einzahlung zur Concursmasse bis zur Deckung seines Antheils am
Verluste verlangen,
2) umgekehrt die stillen Gesellschafter, soweit ihre Einlagen durch die vertragsmäßige ¬
Betheiligung am Verluste nicht in Anspruch genommen werden, solche
als Forderung an die Concursmasse geltend machen. Art. 259. H.=G.=B.
Endemann §. 54. Note 18. und 39.
Der Massepfleger hat den, der klagenden Gantmasse zugeschobenen
Haupteid zu schwören (J. B. n. F. VII. S. 496. 497.); auch ist ihm das Urtheil
und sind ihm Versäumungserkenntnisse für die Gantmasse zu behändigen, so oft
diese als Gläubigerin (Klägerin) aufgetreten ist, denn dann ist er deren Vertreter.
§. 732. 3. §§. 361. 365. Pr.=O.
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