Volltext : Stempf, L.: Handbuch des Gantverfahrens und des Gantrechts im Großherzogthum Baden

Viertes  Kapitel.  §.  19.
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mäßigen  Kosten  zu  erhalten  oder  aufzubewahren  wären,  zu
veranlassen.
Auch  hat  er,  wenn  das  Ortsgericht  die  Gewähr  liegenschaftlichen ¬
  Vermögens  verweigert,  oder  wenn  Belastungen  die  freie
Veräußerung  einer  Liegenschaft  verhindern,  hiervon  dem  Gantrichter ¬

-  selbst  oder  durch  den  Gantanwalt  —
zur  Einleitung
des  Aufforderungsverfahrens  die  Anzeige  zu  machen.  §.  736.
Pr.=O.  s.  unten.
Alle  Masseausstände*)  und  in  fremdem  Besitz  befindliche
3)
Bestandtheile  der  Masse  hat  er  zu  erheben  und  beizubringen,
nöthigenfalls  durch  Anrufen  gerichtlicher  Hilfe.
Hierzu  hat  jedoch  das  Gantgericht  nicht  von  Amtswegen
mitzuwirken,  vielmehr  ist  es  zur  Sicherung  und  Erhaltung
der  Masse  nur  bei  6
cöffnung  der  Gant  für  so  lang  berufen,
als  die  Vertreter  der  Gläubiger  noch  nicht  bestellt  sind.
Bei  streitigen  Forderungen  oder  Ansprüchen  überträgt
der  Massepfleger  die  Proceßführung2)  dem  Gantanwalt,  §.  732.
3.  Pr.=O.  welcher  zur  activen  und  passiven  Vertretung  der
Gantmasse,  sonach  zur  Bestreitung  ungegründeter  Ansprüche  jeder
Art,  namentlich  auch  ungegründeter  Inbehaltungs-  und  Wettschlagungs=Ansprüche ¬
  zu  verwenden  ist.  Gmelin  §.  16.  Nr.  5.
Vereinigt  der  Massepfleger  auch  die  Eigenschaft  des  Gantanwalts ¬
  in  sich,  §.  832.  2.  Pr.=O.,  so  hat  er  streitige  ForWenn ¬
  einem  Gläubiger  Ausstände  des  Gemeinschuldners  bereits  zugewiesen ¬
  waren,  ehe  die  Gant  erkannt  worden  ist,  so  können  sie  von  den  Gantgläubigern ¬
  nach  §.  971  Pr.=O.  nicht  mehr  zur  Gantmasse  gezogen  werden,  weil
mit  der  Zuweisung  von  Ausständen  an  Zahlungsstatt  das  Vollstreckungsverfahren
nach  §§.  968.  969.  Pr.=O.  mit  der  Wirkung  für  vallendet  gilt,  daß  eine  Einsprache ¬
  dritter  Gläubiger  nicht  mehr  zulässig  ist.
Unter  die  Ausstände  der  Masse  einer  vertrauten  Handelsgesellschaft
gehören  auch  die  noch  nicht  gezahlten  Einlagen  der  vertrauten  Gesellschafter.
Annal.  1847.  Beibl.  3.  Ziff.  10.  S.  10.  11.;  Art.  165.  H.G.B.;  v.  Hahn
Comm.  §.  12—17.;  Endemann  §.  51.  vor  und  in  Note  9.
Beim  Concurse  über  den  Geschäftsinhaber  einer  stillen  Gesellschaft  können:
1)  die  Concursgläubiger,  falls  die  Einlage  des  stillen  Theilnehmers  rückständig
ist,  deren  Einzahlung  zur  Concursmasse  bis  zur  Deckung  seines  Antheils  am
Verluste  verlangen,
2)  umgekehrt  die  stillen  Gesellschafter,  soweit  ihre  Einlagen  durch  die  vertragsmäßige ¬
  Betheiligung  am  Verluste  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  solche
als  Forderung  an  die  Concursmasse  geltend  machen.  Art.  259.  H.=G.=B.
Endemann  §.  54.  Note  18.  und  39.
Der  Massepfleger  hat  den,  der  klagenden  Gantmasse  zugeschobenen
Haupteid  zu  schwören  (J.  B.  n.  F.  VII.  S.  496.  497.);  auch  ist  ihm  das  Urtheil
und  sind  ihm  Versäumungserkenntnisse  für  die  Gantmasse  zu  behändigen,  so  oft
diese  als  Gläubigerin  (Klägerin)  aufgetreten  ist,  denn  dann  ist  er  deren  Vertreter.
§.  732.  3.  §§.  361.  365.  Pr.=O.
6*
            
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