Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (3)

110  §.  196.  Verhältniß  des  possess.  Streits  zum  petitorischen.
sessorischen  Processe  den  petitorischen  anhaͤngig  machen  will,  ist  verpflichtet, ¬
  vorher  dem  im  Besitzprocesse  ergangenen  Urtheil  zu  entsprechen,
und  der  Gegner  kann  bis  dahin  die  Einlassung  auf  den  petitorischen
Rechtsstreit  verweigern.  3)  Auch  steht  es  dem  Kläger  nach  den  allgemeinen ¬
  üͤber  den  Verzicht  auf  die  erhobene,  und  die  Erhebung  einer
neuen,  Klage  geltenden  Grundsätzen*)  frei,  dem  eingeleiteten  Besitzstreit ¬
  zu  entsagen,  und  die  petitorische  Klage  anzustellen,  da  dieser,
wie  bemerkt,  auch  aus  der  wirklichen  Entscheidung  jenes  die  exceptio
rei  judicatae  nicht  entgegenstehen  wuͤrde.
—  Die  Entscheidung
des  petitorischen  Rechtsstreits  dagegen  hat  die  Wirkung,  daß  diejenige
Partei,  welcher  durch  dieselbe  ein  Recht  an  dem  Streitobject  zugesprochen ¬
  ist,  einem  possessorischen  Anspruch  des  Gegners,  der  mit  der
Existenz  seines  Rechts  unvereinbar  ist,  die  exceptio  rei  judicatae
entgegensetzen  darf,  und  daß  die  Partei,  der  ein  Recht  an  dem  Streitobject ¬
  aberkannt  wurde,  nicht  befugt  ist,  einen  possessorischen  Anspruch,
dessen  Dasein  mit  der  Nichteristenz  des  ihr  aberkannten  Rechts  unvereinbar ¬
  ist,  geltend  zu  machen.  6)  Auch  kann  der  Kläger  dem  eingeleiteten ¬
  petitorischen  Rechtsstreit  entsagen,  und  den  possessorischen
Anspruch  erheben,  insofern  selbst  die  definitive  Abweisung  des  Klägers
in  jenem  die  exceptio  rei  judicatae  gegen  die  Geltendmachung  des
letztern  nicht  würde  erzeugt  haben.")  -  Dem  Kläger  steht  es  aber
durch  dieses  Interdict  anhängig  gemachten  Streit  unterliegt,  die  actio  consessoria ¬
  nicht  gebraucht  werden;  Bayer,  a.  a.  O.,  §.  73.
3)  Böhmer,  J.  E.  Pr.,  II,  12,  §.  12;  Bayer,  a.  a.  O.,  §.  74,  II;  Mittermaier, -
  summ.  Proc.,  S.  337.
4)  vgl.  oben,  Theil  1I,  §.  111  u.  113,  a.  E.
5)  Bayer,  a.  a.  O.,  §.  74,  a.  E.
6)  Nur  unter  diesen  Beschränkungen  ist  der  von  den  Practikern  aufgestellte
Grundsatz  „petitorium  absorbet  possessorium“,  cf.  Lauterbach,  coll.  theor.
pract.  XLIII,  1,  §.  16,  richtig.
7)  cf.  l.  18  §.  1  D.  de  vi  et  vi  arm.  (43,  16.):  „Eum,  qui  fundum
vindicavit  ab  eo,  cum  quo  interdicto  unde  vi  potuit  experiri,  pendente
judicio  nihilo  minus  interdicto  recte  agere  placult“;  l.  12  §.  1  D.  de
acquir.  vel  amitt.  poss.  (41,  2.):  „Nibil  commune  habet  proprietas  cum
possessione;  et  ideo  non  denegatur  ei  interdictum  uti  posaidetis,  qui  coepit ¬
  rem  vindicare.  Non  enim  videtur  possesaloni  renuntiasse,  qui  rem
vindicavit“;  und  oben,  Theil  11,  §.  111  u.  113,  a.  E.  Die  bloße  Abweisung
der  rei  vindicatio  des  Klägers  würde  für  den  Beklagten  die  exceptio  rei
judicatae  weder  gegen  das  interdictum  unde  vi,  noch  gegen  das  interdictum
uti  gossidetls,  erzeugen  können,  weil  der  Ausspruch,  daß  dem  Kläger  das
Eigenthum  nicht  zustehe,  nicht  eine  Aberkennung  des  Besitzes  involvirt,  vgl.
Bayer,  summ.  Proc.,  §.  75,  not.  4.  Dagegen  scheint  gegen  die  Zulässig¬
            
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