110 §. 196. Verhältniß des possess. Streits zum petitorischen.
sessorischen Processe den petitorischen anhaͤngig machen will, ist verpflichtet, ¬
vorher dem im Besitzprocesse ergangenen Urtheil zu entsprechen,
und der Gegner kann bis dahin die Einlassung auf den petitorischen
Rechtsstreit verweigern. 3) Auch steht es dem Kläger nach den allgemeinen ¬
üͤber den Verzicht auf die erhobene, und die Erhebung einer
neuen, Klage geltenden Grundsätzen*) frei, dem eingeleiteten Besitzstreit ¬
zu entsagen, und die petitorische Klage anzustellen, da dieser,
wie bemerkt, auch aus der wirklichen Entscheidung jenes die exceptio
rei judicatae nicht entgegenstehen wuͤrde.
— Die Entscheidung
des petitorischen Rechtsstreits dagegen hat die Wirkung, daß diejenige
Partei, welcher durch dieselbe ein Recht an dem Streitobject zugesprochen ¬
ist, einem possessorischen Anspruch des Gegners, der mit der
Existenz seines Rechts unvereinbar ist, die exceptio rei judicatae
entgegensetzen darf, und daß die Partei, der ein Recht an dem Streitobject ¬
aberkannt wurde, nicht befugt ist, einen possessorischen Anspruch,
dessen Dasein mit der Nichteristenz des ihr aberkannten Rechts unvereinbar ¬
ist, geltend zu machen. 6) Auch kann der Kläger dem eingeleiteten ¬
petitorischen Rechtsstreit entsagen, und den possessorischen
Anspruch erheben, insofern selbst die definitive Abweisung des Klägers
in jenem die exceptio rei judicatae gegen die Geltendmachung des
letztern nicht würde erzeugt haben.") - Dem Kläger steht es aber
durch dieses Interdict anhängig gemachten Streit unterliegt, die actio consessoria ¬
nicht gebraucht werden; Bayer, a. a. O., §. 73.
3) Böhmer, J. E. Pr., II, 12, §. 12; Bayer, a. a. O., §. 74, II; Mittermaier, -
summ. Proc., S. 337.
4) vgl. oben, Theil 1I, §. 111 u. 113, a. E.
5) Bayer, a. a. O., §. 74, a. E.
6) Nur unter diesen Beschränkungen ist der von den Practikern aufgestellte
Grundsatz „petitorium absorbet possessorium“, cf. Lauterbach, coll. theor.
pract. XLIII, 1, §. 16, richtig.
7) cf. l. 18 §. 1 D. de vi et vi arm. (43, 16.): „Eum, qui fundum
vindicavit ab eo, cum quo interdicto unde vi potuit experiri, pendente
judicio nihilo minus interdicto recte agere placult“; l. 12 §. 1 D. de
acquir. vel amitt. poss. (41, 2.): „Nibil commune habet proprietas cum
possessione; et ideo non denegatur ei interdictum uti posaidetis, qui coepit ¬
rem vindicare. Non enim videtur possesaloni renuntiasse, qui rem
vindicavit“; und oben, Theil 11, §. 111 u. 113, a. E. Die bloße Abweisung
der rei vindicatio des Klägers würde für den Beklagten die exceptio rei
judicatae weder gegen das interdictum unde vi, noch gegen das interdictum
uti gossidetls, erzeugen können, weil der Ausspruch, daß dem Kläger das
Eigenthum nicht zustehe, nicht eine Aberkennung des Besitzes involvirt, vgl.
Bayer, summ. Proc., §. 75, not. 4. Dagegen scheint gegen die Zulässig¬