Volltext : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

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A.  Fischereigesetz.
entrichten;  der  Pachtzins  muß  nicht  in  Geld  bestehen.  Durch  den  Pachtvertrag ¬
  entsteht  eine  sog.  obligatorische  FBerechtigung.  Das  Gesetz  bedient ¬
  sich  dieses  Ausdrucks  nicht,  versteht  aber  unter  dem  FBerechtigten
überall  da  auch  den  Pächter,  wo  es  sich  um  Rechte  und  Pflichten  hinsichtlich ¬
  der  Ausübung  der  F.  handelt  (Einl.  S.  17).  Das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Verpächter  und  dem  Pächter  bestimmt  sich  nach  den  bürgerlichrechtlichen ¬
  Vorschriften  über  Verträge  im  allgemeinen  und  den  Pachtvertrag ¬
  im  besonderen  (§  581  f.  BGB.),  soweit  nicht  das  FG.  Abweichendes
vorschreibt.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Abschluß  des  Vertrags.  Z.  B.  bedürfen ¬
  der  Vater,  die  Mutter,  der  Vormund  zu  dem  Abschlusse  des  Vertrags ¬
  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  das  Vertragsverhältnis ¬
  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  21.  Jahres  des
Kindes  (Mündels)  fortdauern  soll:  §§  1643  Abs.  1,  1686,  1822  Nr.  5  BGB.
Die  Vorschriften  des  FG.  über  die  vorzeitige  Lösung  des  Pachtvertrags
sind  nicht  erschöpfend.  Sie  schließen  Bestimmungen  des  Pachtvertrags
hierüber  (z.  B.  bei  Nichtentrichtung  des  Pachtzinses)  nicht  aus  (Bem.  2
zu  Art.  32).  Verträge,  deren  Form  oder  Inhalt  —  vorbehaltlich  der
den
Dispensbefugnis  der  Verwaltungsbehörde  (Art.  31  Abs.
zwingenden  Vorschriften  des  FG.  nicht  entspricht,  sind  nichtig  (§§  125,
134  BGB.).
2.  Verpachtet  werden  können  Eigentums=FRechte  (Art.  3)  mit  Einschluß ¬
  der  Anlieger=Rechte;  selbständige  FRechte  (Art.  9)  aller  Art  (wegen
der  Verpachtung  subjektivpersönlicher  Rechte  s.  Bem.  2  zu  Art.  10);  unbeschränkte ¬
  und  beschränkte  Rechte  (Art.  11);  Koppel=FRechte  und  Anteilsrechte ¬
  an  solchen  (Art.  24).
3.  Die  rechtliche  Stellung  des  Pächters  gegenüber  Störern  ist
verschieden,  je  nachdem  er  ein  selbständiges  Recht  oder  ein  EigentumsFRecht ¬
  gepachtet  hat.  Im  ersteren  Falle  wird  er  unter  den  Voraussetzungen ¬
  des  Art.  16  gegen  die  Störung  der  Ausübung  unabhängig  von
dem  Verpächter  und  sogar  gegenüber  dem  Verpächter  geschützt.  Im
letzteren  Falle  stehen  ihm  eigene  possessorische  Schutzmittel  in  der  Regel
nicht  zur  Seite,  denn  er  ist  nicht  Sachbesitzer.  Er  kann  auf  Grund  des
Pachtvertrags  nur  verlangen,  daß  der  Verpächter  die  Störung  durch  den
Dritten  beseitigt.  Auch  gegen  den  störenden  Verpächter  hat  er  nur  die
Vertragsklage.  Hat  der  Pächter  allerdings  auch  das  Grundstück ¬
  gepachtet,  dessen  Eigentum  zur  F.  berechtigt,  so  ist  er
Sachbesitzer  und  als  solcher  gegenüber  Dritten  und  dem  Verpächter
als  mittelbaren  Besitzer  geschützt.  Ueber  einen  besonderen  Schutz  gegen
übermäßigen  Wasserentzug  durch  den  Verpächter  s.  Bem.  5  zu  Art.  77.
4.  Eine  eigene,  außerhalb  der  Verpachtung  geregelte  Nutzung  des
Fischwassers  kann  die  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen  gewähren  (Art.  35).
5.  Zwischen  geschlossenen  und  nicht  geschlossenen  Gewässern  macht
der  Abschn.  4  keinen  Unterschied.  Dagegen  enthält  der  Art.  36  Vergünstigungen ¬
  für  den  fberechtigten  Staat.
6.  Streitigkeiten  über  die  Begründung,  den  Inhalt,  die  Erfüllung,
das  Erlöschen  von  Pachtverträgen  gehören  vor  die  Zivilgerichte.  Die
Befugnis  und  Verpflichtung  der  Verwaltungsbehörden,  den  Vollzug  des
Gesetzes  zu  überwachen  (Art.  88),  wird  dadurch  nicht  berührt.
7.  Das  Pachtverhältnis  wird  selbstverständlich  in  das  Grundbuch
nicht  eingetragen  (§  3  GrundbB.).
            
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