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A. Fischereigesetz.
entrichten; der Pachtzins muß nicht in Geld bestehen. Durch den Pachtvertrag ¬
entsteht eine sog. obligatorische FBerechtigung. Das Gesetz bedient ¬
sich dieses Ausdrucks nicht, versteht aber unter dem FBerechtigten
überall da auch den Pächter, wo es sich um Rechte und Pflichten hinsichtlich ¬
der Ausübung der F. handelt (Einl. S. 17). Das Rechtsverhältnis
zwischen dem Verpächter und dem Pächter bestimmt sich nach den bürgerlichrechtlichen ¬
Vorschriften über Verträge im allgemeinen und den Pachtvertrag ¬
im besonderen (§ 581 f. BGB.), soweit nicht das FG. Abweichendes
vorschreibt. Das Gleiche gilt für den Abschluß des Vertrags. Z. B. bedürfen ¬
der Vater, die Mutter, der Vormund zu dem Abschlusse des Vertrags ¬
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis ¬
länger als ein Jahr nach der Vollendung des 21. Jahres des
Kindes (Mündels) fortdauern soll: §§ 1643 Abs. 1, 1686, 1822 Nr. 5 BGB.
Die Vorschriften des FG. über die vorzeitige Lösung des Pachtvertrags
sind nicht erschöpfend. Sie schließen Bestimmungen des Pachtvertrags
hierüber (z. B. bei Nichtentrichtung des Pachtzinses) nicht aus (Bem. 2
zu Art. 32). Verträge, deren Form oder Inhalt — vorbehaltlich der
den
Dispensbefugnis der Verwaltungsbehörde (Art. 31 Abs.
zwingenden Vorschriften des FG. nicht entspricht, sind nichtig (§§ 125,
134 BGB.).
2. Verpachtet werden können Eigentums=FRechte (Art. 3) mit Einschluß ¬
der Anlieger=Rechte; selbständige FRechte (Art. 9) aller Art (wegen
der Verpachtung subjektivpersönlicher Rechte s. Bem. 2 zu Art. 10); unbeschränkte ¬
und beschränkte Rechte (Art. 11); Koppel=FRechte und Anteilsrechte ¬
an solchen (Art. 24).
3. Die rechtliche Stellung des Pächters gegenüber Störern ist
verschieden, je nachdem er ein selbständiges Recht oder ein EigentumsFRecht ¬
gepachtet hat. Im ersteren Falle wird er unter den Voraussetzungen ¬
des Art. 16 gegen die Störung der Ausübung unabhängig von
dem Verpächter und sogar gegenüber dem Verpächter geschützt. Im
letzteren Falle stehen ihm eigene possessorische Schutzmittel in der Regel
nicht zur Seite, denn er ist nicht Sachbesitzer. Er kann auf Grund des
Pachtvertrags nur verlangen, daß der Verpächter die Störung durch den
Dritten beseitigt. Auch gegen den störenden Verpächter hat er nur die
Vertragsklage. Hat der Pächter allerdings auch das Grundstück ¬
gepachtet, dessen Eigentum zur F. berechtigt, so ist er
Sachbesitzer und als solcher gegenüber Dritten und dem Verpächter
als mittelbaren Besitzer geschützt. Ueber einen besonderen Schutz gegen
übermäßigen Wasserentzug durch den Verpächter s. Bem. 5 zu Art. 77.
4. Eine eigene, außerhalb der Verpachtung geregelte Nutzung des
Fischwassers kann die Ausstellung von Erlaubnisscheinen gewähren (Art. 35).
5. Zwischen geschlossenen und nicht geschlossenen Gewässern macht
der Abschn. 4 keinen Unterschied. Dagegen enthält der Art. 36 Vergünstigungen ¬
für den fberechtigten Staat.
6. Streitigkeiten über die Begründung, den Inhalt, die Erfüllung,
das Erlöschen von Pachtverträgen gehören vor die Zivilgerichte. Die
Befugnis und Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den Vollzug des
Gesetzes zu überwachen (Art. 88), wird dadurch nicht berührt.
7. Das Pachtverhältnis wird selbstverständlich in das Grundbuch
nicht eingetragen (§ 3 GrundbB.).