Metadaten : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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in  klaren  und  allgemein  verständlichen  Worten  noch  immer
mit  den  grössten  Schwierigkeiten  verbunden,  da  bei  dem
ausserordentlichen  Schwanken  aller  menschlichen  Begriffe
und  ihrer  Bezeichnungen  die  Eidesformeln  nothwendig  den
verschiedensten  Deutungen  unterliegen  müssen.  In  allen
diesen  Fällen,  wo  der  juristische  Thatbestand  verworren
oder  die  Eidesform  unklar  und  zweideutig  ist,  erscheint
aber  der  Parteieneid  als  ein  höchst  bedenkliches  Beweismittel, -
  welches  den  Ausgang  der  Rechtsstreitigkeiten  der
Gewissenlosigkeit  oder  doch  der  Leichtfertigkeit  anheim
gibt  und  meineidige  Parteien  auf  Kosten  ihrer  Gegner
begünstigt.
Ein  zweiter  wichtiger  Nachtheil,  welcher  mit  den
Parteieneiden  in  ihrer  gegenwärtigen  Gestalt  verbunden
ist,  besteht  darin,  dass  diese  Eide  sich  immer  als  rein  ein
seitige  Aussagen  einer  einzelnen  Streitpartei  über  die  That
sachen  des  Eidessatzes  darstellen  und  in  Folge  dessen  der
Controle  durch  das  Zeugniss  der  Gegenpartei  vollständig
entbehren.  Ganz  besonders  grell  tritt  dieses  Missverhältniss -
  in  allen  Fällen  hervor,  wo  der  juristische  Thatbestand
an  sich  unbestimmt  und  verworren  ist,  wo  also  die  Processparteien -
  auch  bei  voller  Wahrhaftigkeit  doch  wesentlich
verschiedene  Auffassungen  der  streitigen  Thatsachen  kundgeben -
  können.  Erwägt  man  nun  noch,  dass  die  geltenden  Processgesetze -
  fast  ausnahmslos  den  Glaubenseid  in  grösserer
oder  geringerer  Ausdehnung  zulassen,  so  ist  wohl  offenbar,
dass  die  Parteieneide  in  ihrer  gegenwärtigen  Gestalt  sich
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für  die  überwiegende  Anzahl  von  Rechtsstreiten  als  durchaus -
  unzweckmässige  und  werthlose  Beweismittel  darstellen,
deren  Zweck  lediglich  darin  zu  bestehen  scheint,  ohne
Rücksicht  auf  das  wirkliche  Recht  einen  formellen  Ab
schluss  der  Processe  zu  gewähren.
Alle  diese  unleugbaren  Mängel  des  Beweises  durch
Parteieneide  können  in  den  meisten  Fällen  dadurch  ver
mieden  werden,  dass  man  an  die  Stelle  dieses  Beweismittels
die  Vernehmung  der  Parteien  als  Zeugen  setzt.  Werden
            
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