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in klaren und allgemein verständlichen Worten noch immer
mit den grössten Schwierigkeiten verbunden, da bei dem
ausserordentlichen Schwanken aller menschlichen Begriffe
und ihrer Bezeichnungen die Eidesformeln nothwendig den
verschiedensten Deutungen unterliegen müssen. In allen
diesen Fällen, wo der juristische Thatbestand verworren
oder die Eidesform unklar und zweideutig ist, erscheint
aber der Parteieneid als ein höchst bedenkliches Beweismittel, -
welches den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten der
Gewissenlosigkeit oder doch der Leichtfertigkeit anheim
gibt und meineidige Parteien auf Kosten ihrer Gegner
begünstigt.
Ein zweiter wichtiger Nachtheil, welcher mit den
Parteieneiden in ihrer gegenwärtigen Gestalt verbunden
ist, besteht darin, dass diese Eide sich immer als rein ein
seitige Aussagen einer einzelnen Streitpartei über die That
sachen des Eidessatzes darstellen und in Folge dessen der
Controle durch das Zeugniss der Gegenpartei vollständig
entbehren. Ganz besonders grell tritt dieses Missverhältniss -
in allen Fällen hervor, wo der juristische Thatbestand
an sich unbestimmt und verworren ist, wo also die Processparteien -
auch bei voller Wahrhaftigkeit doch wesentlich
verschiedene Auffassungen der streitigen Thatsachen kundgeben -
können. Erwägt man nun noch, dass die geltenden Processgesetze -
fast ausnahmslos den Glaubenseid in grösserer
oder geringerer Ausdehnung zulassen, so ist wohl offenbar,
dass die Parteieneide in ihrer gegenwärtigen Gestalt sich
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für die überwiegende Anzahl von Rechtsstreiten als durchaus -
unzweckmässige und werthlose Beweismittel darstellen,
deren Zweck lediglich darin zu bestehen scheint, ohne
Rücksicht auf das wirkliche Recht einen formellen Ab
schluss der Processe zu gewähren.
Alle diese unleugbaren Mängel des Beweises durch
Parteieneide können in den meisten Fällen dadurch ver
mieden werden, dass man an die Stelle dieses Beweismittels
die Vernehmung der Parteien als Zeugen setzt. Werden