Objekt : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

II.  Arten  der  Rechtsnormen  im  besonderen.  Landesrecht.  §  30.  97
geschaffen  worden  sind,  bestehen  bleiben,  vorausgesetzt
natürlich,  daß  der  Vertrag  aus  früherer  Zeit  datiert,  denn
von  nun  an  sollen  die  Gliedstaaten  derartige  Verträge  nicht
mehr  schließen.  Auch  ist  anzunehmen,  daß,  wenn  der  völkerrechtliche -
  Vertra
frag  aufhört,  zugleich  auch  diese  Bestimmung
im  Gliedstaate  wegfällt,  denn  der  Vorbehalt  gilt  nur  für  den
Inhalt  der  Staatsverträge,  also  nur,  sofern  und  soweit  derartige -
  gesetzliche  Regelungen  durch  Staatsverträge  veranlaßt
und  bestimmt  sind;  anders  bei  stillschweigender  Fortsetzung.
Dazu  kommt
5.  Das  ergänzende  und  erstreckende  Landesrecht,  wo  es
sich  darum  handelt,  den  reichsrechtlichen  Bestimmungen  kraft
örtlicher  Ordnung  und  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Einrichtungen
einen  weiteren  Umfang  zu  geben,  als  man  im  sonstigen  Reiche
erzielen  könnte.
V.  Zu  den  bezeichneten  Kategorien  ist  folgendes  im
einzelnen  zu  bemerken:
A.  Rechtszweige,  welche  (1)  sehr  wohl  reichsrechtlich  geregelt ¬
  werden  können  und  für  welche  diese  Regelung  nur
eine  Frage  der  Zeit  ist,  die  aber  einstweilen  bis  zur  reichsrechtlichen -
  Ordnung  der  einzelstaatlichen  Gesetzgebung  unterstehen, -
  sind
1.  Das  Bergrecht:  Vorschriften,  welche  dem  Bergrecht
angehören,  Artikel  67.  Es  gehört  hierher  das  Bergrecht  im
weiteren  Sinne,  also  mit  allen  Materien,  welche  in  den  Berg
gesetzgebungen  behandelt  zu  werden  pflegen,  so  beispielsweise ¬
  auch  über  die  Organisation  der  Bergbaugesellschaften,
über  das  mit  dem  Bergbau  zusammenhängende  Nachbarrecht,?
über  die  Enteignungsbestimmungen  des  Bergrechtes  u.  a.;  und
dem  Bergrecht  stehen  andere  Rechte  auf  Gewinnung  von  Mineralien -
  gleich,  auch  sofern  es  sich  um  eine  Gewinnung  handelt,  die
nach  andern  als  bergbaulichen  Prinzipien  stattfindet  (A.  68).
2.  Das  volle  Jagd-  und  Fischereirecht,2)  sowie  das  Recht
*)  Vgl.  über  das  Kuxenverhältnis,  Entscheidungen  bei  Scherer,  Das
dritte  Jahr  S.  17.
2)  So  besonders  was  Schädigungen  durch  den  Bergbau  betrifft,  R.G.
vom  27.  Juni  1901,  Seuffert  57  Nr.  65.
*)  So  wenn  für  Jagdverträge  Schriftform  verlangt  wird,  Kammergericht -
  vom  28.  Oktober  1901,  Mugdan  IV  S.  44.
Kohler,  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.
            
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