Metadaten : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Rechtliche  Wirkungen  fremder  Dispachen.  167
ses  gesetzlich  ausgesprochenen  Grundsatzes  die  ist,
daß  sich,  wie  solches  auch  in  dem,  dem  Dispacheut -
  abgeforderten  Bericht  ausgedrückt  ist,  die
hiesigen  Versicherer  in  Fällen  dieser  Art  den  geschriebenen -
  Gesetzen  oder  rechtlichen  Gewohnheiten -
  des  Orts,  an  welchem  die  Havariegrosse
regulirt  worden  ist,  unterwerfen  müssen;  da  selbst
der  in  den  Plan  der  fünften  Assecuranz=Compagnie
aufgenommene,  unter  andern  Umständen  allerdings
zu  beachtende  Grundsatz,  wenn  auch  gleich  die
unterm  19.  Juli  1815  vorgenommene  Tatation
von  Seiten  des  Schiffszimmermeisters,  des  Segelmachers -
  und  eines  Bootsmanns  in  dieser
Hinsicht  manches  zu  wünschen  übrig  lassen  sollte,
den  Mitversicherer  Möller  im  vorliegenden
Fall  nicht  berechtigen  kann,  günstiger,  wie  seine
Mitversicherer  beurtheilt  zu  werden;  da  auch
endlich  eine  jede  Abänderung  in  der  regulirten
Havarie  die  Folge  für  den  Versicherten,  der  sich
völlig  versichert  geglaubt,  haben  würde,  einen
Theil  des  Schadens  entweder  aus  seinen  Mitteln -
  tragen  zu  müssen,  oder  die  oft  in  entfernten -
  Ländern  wohnenden  Rheder  oder  Ladungs¬Interessenten -
  wegen  desjenigen  Quanti,  dessentwegen -
  er  von  seinen  Versicherern  einer  unrichtigen -
  Repartition  wegen  nicht  entschädigt  werden
kann,  in  Anspruch  zu  nehmen:
sämmtliche  Beklagte  den  zu  9213  pCt.  dispachirten -
  Schaden,  dem  cess.  noie.  Kläger -
  sammt  den  Verzugszinsen  vom  28.  No¬Max-Planck-Institut -
  für
FC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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