Rechtliche Wirkungen fremder Dispachen. 167
ses gesetzlich ausgesprochenen Grundsatzes die ist,
daß sich, wie solches auch in dem, dem Dispacheut -
abgeforderten Bericht ausgedrückt ist, die
hiesigen Versicherer in Fällen dieser Art den geschriebenen -
Gesetzen oder rechtlichen Gewohnheiten -
des Orts, an welchem die Havariegrosse
regulirt worden ist, unterwerfen müssen; da selbst
der in den Plan der fünften Assecuranz=Compagnie
aufgenommene, unter andern Umständen allerdings
zu beachtende Grundsatz, wenn auch gleich die
unterm 19. Juli 1815 vorgenommene Tatation
von Seiten des Schiffszimmermeisters, des Segelmachers -
und eines Bootsmanns in dieser
Hinsicht manches zu wünschen übrig lassen sollte,
den Mitversicherer Möller im vorliegenden
Fall nicht berechtigen kann, günstiger, wie seine
Mitversicherer beurtheilt zu werden; da auch
endlich eine jede Abänderung in der regulirten
Havarie die Folge für den Versicherten, der sich
völlig versichert geglaubt, haben würde, einen
Theil des Schadens entweder aus seinen Mitteln -
tragen zu müssen, oder die oft in entfernten -
Ländern wohnenden Rheder oder Ladungs¬Interessenten -
wegen desjenigen Quanti, dessentwegen -
er von seinen Versicherern einer unrichtigen -
Repartition wegen nicht entschädigt werden
kann, in Anspruch zu nehmen:
sämmtliche Beklagte den zu 9213 pCt. dispachirten -
Schaden, dem cess. noie. Kläger -
sammt den Verzugszinsen vom 28. No¬Max-Planck-Institut -
für
FC
europäische Rechtsgeschichte