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a) durch Eintrag im Pfandbuch -- oder in den Ausnahmsfällen ¬
des L.-R. S. 2108. 2109 im Grundbuche ge -
¬
oder
b) durch das Gesetz von der Nothwendigkeit dieser Wahrung
ausdrücklich befreit, vom Gesetz selbst gewahrt, sind.
1) Der Rang wird hier durch das Alter *) bestimmt. L.-R.
S. 2218. a. 3. und zwar:
zu a) bei den gesetzmäßig d.h. durch Eintrag in das Pfandbeziehungsweise ¬
Grund-Buch — gewahrten 2) -- durch das
Alter dieser Bewahrung; L.-R. S. 2134. J. B. n. F. I.
p. 46. 47. b.;
zu b) bei den gesetzlich gewahrten -- durch das Alter des
Vorrechts. L.=R. S. 2135. J. B. n. F. I. p. 47. vergl.
§ 26. Abs. 4. des 2ten Einf. Edicts. Trefurt zu § 195.
Nr. 2. p. 194. Zusatz 1. b. p. 235; Zusatz 7. p. 236.
zu § 226. Nr. 2. p. 235.
2) Bei gleichem Alter (L.=R. S. 2147. Zachariä § 289.
Note 5.) geht:
a) das Vorzugsrecht im engern Sinne dem Pfandrechte
vor. 3) L.-R. S. 2096. 2095. Brauer T. IV. p. 168. oben.
p. 205. Nr. 78. in fine. Beck p. 107. Abs. 2.
stellten Plane nicht umgangen werden, da die Form der Abtheilungen
nach dem Inhalt, dieser aber nicht nach jener sich zu richten hat.
1) Während die Vorzugs=Rechte in 1ster und 2ter Ordnung ihre Wirksamkeit ¬
und ihren Rang schon aus dem Gesetze haben. L.-R. S. 2101. 2096.
2) Die landrechtlichen Bestimmungen über Bewahrung der Unterpfandsrechte ¬
nahmen am 1sten Januar 1810. ihren Anfang; die bis dahin
nach alter Art bestellten gelten auch jetzt nach § 15. des l. E. E.; §1.
Abs. 1. am Schluße der V.=O. v. 6ten April 1811. R.=Bl. Nro. 11.
(über die Frage, in welcher Ordnung, s. unten.)
Die Vorzugs-Rechte des alten Rechts gelten aber neben denen des
Landrechts nicht mehr; denn, wenn sie auch mit den Forderungen entstanden, =
so treten sie doch erst bei der Collision mit andern ForderungsRechten, ¬
also durch das Ganterkenntniß, in's Leben. Sie sind demnach
als künftige noch nicht eingetretene Folgen eines früheren Gesetzesdurch ¬
das neue aufgehoben. L.=R. S. 2. b. Brauer VI. Stück 278.
3) So z. B. das Vorzugsrecht des Verkäufers dem Pfandrecht der Ehrfrau ¬
und des Pfleglings, weil jenes am nämlichen Tage wie diese Un¬