Volltext : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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a)  durch  Eintrag  im  Pfandbuch  --  oder  in  den  Ausnahmsfällen ¬
  des  L.-R.  S.  2108.  2109  im  Grundbuche  ge -
 ¬
  oder
b)  durch  das  Gesetz  von  der  Nothwendigkeit  dieser  Wahrung
ausdrücklich  befreit,  vom  Gesetz  selbst  gewahrt,  sind.
1)  Der  Rang  wird  hier  durch  das  Alter  *)  bestimmt.  L.-R.
S.  2218.  a.  3.  und  zwar:
zu  a)  bei  den  gesetzmäßig  d.h.  durch  Eintrag  in  das  Pfandbeziehungsweise ¬
  Grund-Buch  —  gewahrten  2)  --  durch  das
Alter  dieser  Bewahrung;  L.-R.  S.  2134.  J.  B.  n.  F.  I.
p.  46.  47.  b.;
zu  b)  bei  den  gesetzlich  gewahrten  --  durch  das  Alter  des
Vorrechts.  L.=R.  S.  2135.  J.  B.  n.  F.  I.  p.  47.  vergl.
§  26.  Abs.  4.  des  2ten  Einf.  Edicts.  Trefurt  zu  §  195.
Nr.  2.  p.  194.  Zusatz  1.  b.  p.  235;  Zusatz  7.  p.  236.
zu  §  226.  Nr.  2.  p.  235.
2)  Bei  gleichem  Alter  (L.=R.  S.  2147.  Zachariä  §  289.
Note  5.)  geht:
a)  das  Vorzugsrecht  im  engern  Sinne  dem  Pfandrechte
vor.  3)  L.-R.  S.  2096.  2095.  Brauer  T.  IV.  p.  168.  oben.
p.  205.  Nr.  78.  in  fine.  Beck  p.  107.  Abs.  2.
stellten  Plane  nicht  umgangen  werden,  da  die  Form  der  Abtheilungen
nach  dem  Inhalt,  dieser  aber  nicht  nach  jener  sich  zu  richten  hat.
1)  Während  die  Vorzugs=Rechte  in  1ster  und  2ter  Ordnung  ihre  Wirksamkeit ¬
  und  ihren  Rang  schon  aus  dem  Gesetze  haben.  L.-R.  S.  2101.  2096.
2)  Die  landrechtlichen  Bestimmungen  über  Bewahrung  der  Unterpfandsrechte ¬
  nahmen  am  1sten  Januar  1810.  ihren  Anfang;  die  bis  dahin
nach  alter  Art  bestellten  gelten  auch  jetzt  nach  §  15.  des  l.  E.  E.;  §1.
Abs.  1.  am  Schluße  der  V.=O.  v.  6ten  April  1811.  R.=Bl.  Nro.  11.
(über  die  Frage,  in  welcher  Ordnung,  s.  unten.)
Die  Vorzugs-Rechte  des  alten  Rechts  gelten  aber  neben  denen  des
Landrechts  nicht  mehr;  denn,  wenn  sie  auch  mit  den  Forderungen  entstanden, =
  so  treten  sie  doch  erst  bei  der  Collision  mit  andern  ForderungsRechten, ¬
  also  durch  das  Ganterkenntniß,  in's  Leben.  Sie  sind  demnach
als  künftige  noch  nicht  eingetretene  Folgen  eines  früheren  Gesetzesdurch ¬
  das  neue  aufgehoben.  L.=R.  S.  2.  b.  Brauer  VI.  Stück  278.
3)  So  z.  B.  das  Vorzugsrecht  des  Verkäufers  dem  Pfandrecht  der  Ehrfrau ¬
  und  des  Pfleglings,  weil  jenes  am  nämlichen  Tage  wie  diese  Un¬
            
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