Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (2)

Zusätze  und  Verbesserungen.
Zur  ersten  Abtheilung.
S.  XXIV.  Anm.  8.  Daß  der  Ausdruck  Instanz  in  dem  Publicationspatente, ¬
  nur  auf  das  Verfahren  erster  Instanz
sowohl  Instructions-  als  Beweisverfahren,  da  das  letztere
nur  irrig  Beweisinstanz  genannt  wird),  auf  das  Verfahren ¬
  in  der  Instanz  der  Rechtsmittel  (ohne  Unterschied, ¬
  ob  sie  vor  demselben,  oder  vor  dem  höhern  Richter ¬
  zur  Hand  genommen  sind)  und  auf  die  Executionsinstanz, ¬
  zu  beschränken  sey,  hat  auch  das  Oberappellationsgericht ¬
  in  mehreren  Fällen  unbedingt  angenommen.
Herrschaftliche  Höfe-  und  Dienstsachen  gehören  zunächst
S.  3.
zur  Competenz  der  Landdrosteien.  S.  Reglement  über
die  Domainenverwaltung  vom  18.  April  1825.  §.  15.
Die  Cura  sexus  ist  in  den  Städten  Stade  und  BuxteS. ¬
  66.
hude  durch  die  Verfassungsurkunden  dieser  Städte,  vom
1.  September  1824.  §.  30.  und  2.  September  1824.
§.  27.  aufgehoben.
Auf  eine  von  den  Vorstehern  des  Landes  Wursten  bei
S.  101.
dem  Königl.  Cabinetsministerio  eingereichte  Anfrage,  ob
die  Proceßvollmachten  jedesmal  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigt  seyn  muͤßten,  hat  dasselbe  der  Landdrostei  zu
Stade  unter  dem  5.  März  1828,  und  diese  den  Supplicanten ¬
  unter  dem  13.  dess.  M.  zu  erkennen  gegeben,  daß
die  in  Betreff  der  Bestimmung  des  §.  13.  der  P.  O.  gemachte ¬
  Vorstellung,  wie  Proceßvollmachten  auf  glaubhafte
Weise  schriftlich  auszustellen  seyen,  schon  dadurch  gehoben
werde,  daß  in  jenen  Worten  eine  gerichtliche  Beglaubigung ¬
  keinesweges  vorgeschrieben,  vielmehr  dem  richterlichen
Ermessen  die  Beurtheilung  daruͤber  erlassen  sey.
S.  148.
3.  2.  von  unten  ist  sich  zu  streichen.
            
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