Zusätze und Verbesserungen.
Zur ersten Abtheilung.
S. XXIV. Anm. 8. Daß der Ausdruck Instanz in dem Publicationspatente, ¬
nur auf das Verfahren erster Instanz
sowohl Instructions- als Beweisverfahren, da das letztere
nur irrig Beweisinstanz genannt wird), auf das Verfahren ¬
in der Instanz der Rechtsmittel (ohne Unterschied, ¬
ob sie vor demselben, oder vor dem höhern Richter ¬
zur Hand genommen sind) und auf die Executionsinstanz, ¬
zu beschränken sey, hat auch das Oberappellationsgericht ¬
in mehreren Fällen unbedingt angenommen.
Herrschaftliche Höfe- und Dienstsachen gehören zunächst
S. 3.
zur Competenz der Landdrosteien. S. Reglement über
die Domainenverwaltung vom 18. April 1825. §. 15.
Die Cura sexus ist in den Städten Stade und BuxteS. ¬
66.
hude durch die Verfassungsurkunden dieser Städte, vom
1. September 1824. §. 30. und 2. September 1824.
§. 27. aufgehoben.
Auf eine von den Vorstehern des Landes Wursten bei
S. 101.
dem Königl. Cabinetsministerio eingereichte Anfrage, ob
die Proceßvollmachten jedesmal gerichtlich oder notariell
beglaubigt seyn muͤßten, hat dasselbe der Landdrostei zu
Stade unter dem 5. März 1828, und diese den Supplicanten ¬
unter dem 13. dess. M. zu erkennen gegeben, daß
die in Betreff der Bestimmung des §. 13. der P. O. gemachte ¬
Vorstellung, wie Proceßvollmachten auf glaubhafte
Weise schriftlich auszustellen seyen, schon dadurch gehoben
werde, daß in jenen Worten eine gerichtliche Beglaubigung ¬
keinesweges vorgeschrieben, vielmehr dem richterlichen
Ermessen die Beurtheilung daruͤber erlassen sey.
S. 148.
3. 2. von unten ist sich zu streichen.