Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 9 = Bd. 34 (1876))

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Literarische Umschau.

8 9. Konlmrsgliiubiger.
§§ 54—63, 201, 142, 144, 155 de« Entwurfs.
Der letzte Mel des ersten, das Konkursrecht behandelnden
Theils des Entwurfs beschäftigt sich mit der Feststellung der
Grundsätze, nach welchen die Konkursforderungen, d. h. die zur
Zeit der Konkurseröffnung bestehenden persönlichen Vermögens-
ansprüche an den Geineinschuldner, an der nach Abzug der vor-
weg zu befriedigenden Masseschulden und Massekosten (§ 51 und
52 des Entwurfs) verbleibenden Masse theilnehmen. Diese Auf-
gabe beschränkt sich nicht aus die Feststellung der Rangordnung,
auf welche die §§ 54—56 des Entwurfs sich beziehen. Da im
Konkurs alle Ansprüche in Geld zu einer bestinunten Zeit zu
befriedigen sind, so sind besondere Vorschriften für diejenigen
Ansprüche zu geben, welche nicht auf Geldbeträge gerichtet,
nicht zu der durch die Konkurseröffnung bestimmten Zeit fällig
und nicht ausschließlich auf die Konkursmasse zu ihrer Befriedi-
gung angewiesen sind. Mit dieser Aufgabe beschäftigeit sich die
88 57—63 und 201 des Entwurfs, welche in der Hauptsache
das geltende Recht wiedergebcn, wobei nian vielleicht eine andere
Anordnung der einzelnen Bestimmungen richtiger finden könnte.
1. Die allgemeinste und darum voranzustellende Vorschrift
bezieht sich auf die Forderungen, welche nicht auf einen Geld-
betrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder
ungewiß oder nicht in Reichswährung festgesetzt ist. Aus dem
Wesen des Konkurses folgt von selbst, daß sie nach ihrem
Schätzungswerth in Reichswährung geltend zu machen sind. Dies
bestimmt der 8 62. Entscheidend für die Schätzung ist die Zeit
der Konkurseröffnung.
2. Unmittelbar hieran schließt sich die Frage, wie betagte
Forderungen bei der Vcrtheilung der Konkursmasse zu behandeln
sind. Wie im geijjemeit Rechte, bestimmt der Entwurf, daß sie
als fällig gelten (§ 58). Diese Vorschrift findet jedoch nur auf
Konkursforderungen, sonach nicht auf solche Ansprüche Anwen-

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