Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (2)

436  Th.  VI.  Von  dem  Concurs=Verfahren.  Tit.  III.
dem  Concursgerichte  im
scheinigung  seiner  Rechtskraft,
Original  vorzulegen.
Uebrigens  müssen  über  die  Liquidationen  jedes  einzelnen
Gläubigers,  welcher  nicht  im  Professionstermine  völlig  liquidirt ¬
  hat,  gleichfalls  Specialacten  angelegt  werden,  denen  ein
Auszug  aus  dem  Professionsprotocolle  nebst  den  dazu  gehörigen ¬
  Anlagen,  so  wie  die  etwanige  betreffende  Auflage  im
Prioritätserkenntnisse,  zur  Grundlage  dienen,  und  denen  die
fernern  Verhandlungen  bis  zu  dem  besondern  über  das  Liquidationsverfahren ¬
  erfolgenden  Definitivbescheide,  beizufuͤgen
sind.  (Vergl.  §.  209.).
§.  205.
Verfahren  bei  geringfügigen  Concursen.
Bei  den  unbedeutenden  Concursen  muß  der  Richter,  wiewohl
unter  Beobachtung  der  wesentlichen  Vorschriften,  das  Verfahren  auf
jede  den  Gläubigern  unnachtheilige  Weise  abzukürzen  beflissen  seyn.
Behuf  Ersparung  von  Kosten,  und  Förderung  der  Sache,  ist  hier
insbesondere
1)  die  Anstellung  eines  Contradictors  nicht  nothwendig;  es  hat  immittelst ¬
  der  Richter  darauf  besonders  zu  achten,  daß  im  Professions=Termine ¬
  dem  Inhalte  der  Ladung  von  jedem  sich  angebenden
Gläubiger  Folge  geleistet,  und  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit
der  Forderungen,  so  weit  thunlich,  festgestellt  werde;
2)  ein  Curator  der  Masse  wird  nicht  angeordnet  zu  werden  brauchen,
wenn  die  Ausmittelung  des  Activ-Vermögens  keine  Schwierigkeiten ¬
  darbietet,  und  die  Veräußerung  desselben  füglich  von  dem
Gerichte  allein  besorgt  werden  kann.
In  einem  solchen  Falle  sind  die  Kaufgelder  bis  zu  ihrer  nach  Möglichkeit ¬
  zu  beschleunigenden  Auszahlung  an  die  Gläubiger  in  gerichtliche
Verwahrung  zu  nehmen.
3)  Wo  der  Richter  voraussieht,  daß  die  Abwendung  des  Concurses
weder  zu  erreichen  steht,  noch  auch  der  Lage  des  Schuldners  zufolge =
  wünschenswerth  seyn  kann,  da  hat  er  durch  Vergleichs-Versuche ¬
  das  Verfahren  nicht  aufzuhalten;  jedoch  muß  das  Nöthige
hierüber  zu  Protocoll  bemerkt  werden.
            
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