Erster Abschnitt.
215c
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180 i. — A. 1: 209 e. — A. 2: 212; 249 a A. 1 Z. 3; 184 (219); 215 c A. 3; 13.
I. (Vollzug der Erhöhung.) Erst nach erwirkter Eintragung ¬
nach Art. 215 a darf die Ausführung erfolgen, nun erst wird
zur Zeichnung aufgefordert; nach Beendigung der Zeichnungen, und
Leistung der erforderlichen Einzahlungen wird die stattgefundene
Kapitalserhöhung angemeldet und eingetragen. Art. 215b setzt
voraus, daß der der erfolgten Kapitalserhöhung zu Grunde liegende
Beschluß in gesetzlicher Weise ergangen und gültig eingetragen ist.
War dies nicht der Fall, so hat der Registerrichter die Eintragung
aus 215b zu beanstanden. OLG. Naumburg 3/2. 1894. W. f. AR.
1894 S. 106.
II. 1. Zeichnung ist nöthig, mündliche Vereinbarungen neben
der Zeichnung sind der AG. gegenüber ungültig. (Ring', Staub?
Petersen 1801III4b, Förtsch 18012; anders Kayser2. ¬
Ein bestimmter Inhalt des Zeichnungsscheins ist hier
nicht wie in Art. 209e A. 2 vorgeschrieben. Falls kein Vorbehalt
bezüglich der zeitlichen Verpflichtung des Zeichners gemacht wird,
befreit auch eine übermäßige Verzögerung der Eintragung den
Zeichner nicht. (Petersen 180hIII45; anders Ring?, Staub?.
Artikel 215 c.
Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig;
die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durch
die Ausgabe verursachten Schaden.
Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf
einen geringeren als den nach Artikel 207a zugelassenen Betrag ¬
gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor
der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen ist.
Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des
in den Fällen der Artikel 209 a Ziffer 2, 215a Absatz 2 festgesetzten ¬
Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Im
gleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des
Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister ¬
des im vorigen Absatze bezeichneten Gerichts Aktien
oder Interimsscheine nicht ausgegeben werden.
Aus Aktien und Juterimsscheinen, welche in Gemäßheit
des Artikels 207a auf einen Betrag von weniger als eintausend ¬
Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes ¬
des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung,
im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen,