Volltext : Hand-Kommentar zu den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (20)

Erster  Abschnitt.
215c
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180  i.  —  A.  1:  209  e.  —  A.  2:  212;  249  a  A.  1  Z.  3;  184  (219);  215  c  A.  3;  13.
I.  (Vollzug  der  Erhöhung.)  Erst  nach  erwirkter  Eintragung ¬
  nach  Art.  215  a  darf  die  Ausführung  erfolgen,  nun  erst  wird
zur  Zeichnung  aufgefordert;  nach  Beendigung  der  Zeichnungen,  und
Leistung  der  erforderlichen  Einzahlungen  wird  die  stattgefundene
Kapitalserhöhung  angemeldet  und  eingetragen.  Art.  215b  setzt
voraus,  daß  der  der  erfolgten  Kapitalserhöhung  zu  Grunde  liegende
Beschluß  in  gesetzlicher  Weise  ergangen  und  gültig  eingetragen  ist.
War  dies  nicht  der  Fall,  so  hat  der  Registerrichter  die  Eintragung
aus  215b  zu  beanstanden.  OLG.  Naumburg  3/2.  1894.  W.  f.  AR.
1894  S.  106.
II.  1.  Zeichnung  ist  nöthig,  mündliche  Vereinbarungen  neben
der  Zeichnung  sind  der  AG.  gegenüber  ungültig.  (Ring',  Staub?
Petersen  1801III4b,  Förtsch  18012;  anders  Kayser2. ¬
  Ein  bestimmter  Inhalt  des  Zeichnungsscheins  ist  hier
nicht  wie  in  Art.  209e  A.  2  vorgeschrieben.  Falls  kein  Vorbehalt
bezüglich  der  zeitlichen  Verpflichtung  des  Zeichners  gemacht  wird,
befreit  auch  eine  übermäßige  Verzögerung  der  Eintragung  den
Zeichner  nicht.  (Petersen  180hIII45;  anders  Ring?,  Staub?.
Artikel  215  c.
Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  sind  nichtig;
die  Ausgeber  haften  den  Besitzern  solidarisch  für  allen  durch
die  Ausgabe  verursachten  Schaden.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  Aktien  oder  Interimsscheine  auf
einen  geringeren  als  den  nach  Artikel  207a  zugelassenen  Betrag ¬
  gestellt  sind,  oder  wenn  sie  ausgegeben  werden,  bevor
der  Gesellschaftsvertrag  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.
Vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des
in  den  Fällen  der  Artikel  209  a  Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten ¬
  Betrages  soll  die  Aktie  nicht  ausgegeben  werden.  Im
gleichen  sollen  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung  des
Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister ¬
  des  im  vorigen  Absatze  bezeichneten  Gerichts  Aktien
oder  Interimsscheine  nicht  ausgegeben  werden.
Aus  Aktien  und  Juterimsscheinen,  welche  in  Gemäßheit
des  Artikels  207a  auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend ¬
  Mark  gestellt  sind,  sollen  im  Falle  des  zweiten  Absatzes ¬
  des  bezeichneten  Artikels  die  ertheilte  Genehmigung,
im  Falle  des  dritten  Absatzes  die  Beschränkungen  hervorgehen,
            
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