215b
Allgemeine Grundsätze.
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II. 1. Die Maßregeln der Erhöhung — der Erhöhungsbeschluß, ¬
die Eintragung in das Handelsregister, die ausgegebenen
Aktien — vor Vollzahlung des bisherigen Grundkapitals sind
nichtig. (Essers, Staub', Ring", Kayser*, VölderndorfIII, Förtsch
180h°.)
2. Die Einforderung der Einzahlung genügt nicht (wie
Völderndorff II, Petersen°I, 180 h1 annehmen); auch nicht die Hingabe ¬
eines Wechsels (wie Makower, Z. f. HR. 36 S. 444 meint), es
muß baar bezahlt oder die Einlage geleistet sein. Die bei Versicherungsgesellschaften ¬
übliche Hinterlegung eines Solawechsels
bildet nicht eine Einzahlung, sondern eine Erleichterung für die
Beitreibung der Einzahlung. (Ring*, Staub2.)
3. Die Einzahlung muß „voll" erfolgt sein, unwesentliche
Reste können nicht außer Betracht bleiben. (Ring 2, Esser*, Staub'
Förtsch 180h2; anders K. S. 15, Makower“4, Petersen°1, 180h1,
Völderndorff II, Kayser“.
4. Zeit und Art der Durchführung der Kapitalserhöhung
(Emission in Raten) kann die Generalversammlung bestimmen, sie
kann dies aber auch dem Vorstand oder Aufsichtsrath überlassen.
(Ring', 215 b“, Förtsch 180h“; bezüglich der Zeitbestimmung halten
Delegation für unzulässig Kaysers 1 11, VölderndorffV, Petersen
180hIII, Staub“. Vgl. OLG. Dresden 30/11. 1885, Z. f. HR. 35
S. 243 N. 91, Sächs. Annalen 1886 S. 327.)
5. Die Anmeldung zum Handelsregister hat von sämmtlichen
Mitgliedern des Vorstandes zu erfolgen. (Kayser ", Ring", Petersen ¬
III 1, Staubs, 2143; anders Esser
6. Ist für die alten Bezugsrechte statutarisch ein Kurs bestimmt ¬
worden, so ist derselbe maßgebend, wenn er al pari oder höher
fixirt worden ist; dagegen nicht, wenn er unter pari bestimmt wurde.
Die Generalversammlung erhält alsdann freie Befugniß der Kursbestimmung, ¬
das Bezugsrecht an sich bleibt erhalten. (Vgl. Hergenhahn, ¬
Archiv f. b. Recht 6 (1892), S. 106ff., anders Riesser, Z. f.
HR. 38 S. 114ff., vgl. Kayser 21.)
Artikel 215b.
Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt
durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unterzeichnet ¬
werden soll.
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Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs ¬
der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Vorschriften im Artikel 210 und 212 finden entsprechende
Anwendung.