Volltext : Hand-Kommentar zu den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (20)

215b
Allgemeine  Grundsätze.
75
II.  1.  Die  Maßregeln  der  Erhöhung  —  der  Erhöhungsbeschluß, ¬
  die  Eintragung  in  das  Handelsregister,  die  ausgegebenen
Aktien  —  vor  Vollzahlung  des  bisherigen  Grundkapitals  sind
nichtig.  (Essers,  Staub',  Ring",  Kayser*,  VölderndorfIII,  Förtsch
180h°.)
2.  Die  Einforderung  der  Einzahlung  genügt  nicht  (wie
Völderndorff  II,  Petersen°I,  180  h1  annehmen);  auch  nicht  die  Hingabe ¬
  eines  Wechsels  (wie  Makower,  Z.  f.  HR.  36  S.  444  meint),  es
muß  baar  bezahlt  oder  die  Einlage  geleistet  sein.  Die  bei  Versicherungsgesellschaften ¬
  übliche  Hinterlegung  eines  Solawechsels
bildet  nicht  eine  Einzahlung,  sondern  eine  Erleichterung  für  die
Beitreibung  der  Einzahlung.  (Ring*,  Staub2.)
3.  Die  Einzahlung  muß  „voll"  erfolgt  sein,  unwesentliche
Reste  können  nicht  außer  Betracht  bleiben.  (Ring  2,  Esser*,  Staub'
Förtsch  180h2;  anders  K.  S.  15,  Makower“4,  Petersen°1,  180h1,
Völderndorff  II,  Kayser“.
4.  Zeit  und  Art  der  Durchführung  der  Kapitalserhöhung
(Emission  in  Raten)  kann  die  Generalversammlung  bestimmen,  sie
kann  dies  aber  auch  dem  Vorstand  oder  Aufsichtsrath  überlassen.
(Ring',  215  b“,  Förtsch  180h“;  bezüglich  der  Zeitbestimmung  halten
Delegation  für  unzulässig  Kaysers  1  11,  VölderndorffV,  Petersen
180hIII,  Staub“.  Vgl.  OLG.  Dresden  30/11.  1885,  Z.  f.  HR.  35
S.  243  N.  91,  Sächs.  Annalen  1886  S.  327.)
5.  Die  Anmeldung  zum  Handelsregister  hat  von  sämmtlichen
Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  erfolgen.  (Kayser  ",  Ring",  Petersen ¬
  III  1,  Staubs,  2143;  anders  Esser
6.  Ist  für  die  alten  Bezugsrechte  statutarisch  ein  Kurs  bestimmt ¬
  worden,  so  ist  derselbe  maßgebend,  wenn  er  al  pari  oder  höher
fixirt  worden  ist;  dagegen  nicht,  wenn  er  unter  pari  bestimmt  wurde.
Die  Generalversammlung  erhält  alsdann  freie  Befugniß  der  Kursbestimmung, ¬
  das  Bezugsrecht  an  sich  bleibt  erhalten.  (Vgl.  Hergenhahn, ¬
  Archiv  f.  b.  Recht  6  (1892),  S.  106ff.,  anders  Riesser,  Z.  f.
HR.  38  S.  114ff.,  vgl.  Kayser  21.)
Artikel  215b.
Die  Zeichnung  der  neu  auszugebenden  Aktien  erfolgt
durch  schriftliche  Erklärung,  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet ¬
  werden  soll.
2
Die  stattgefundene  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  behufs ¬
  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die
Vorschriften  im  Artikel  210  und  212  finden  entsprechende
Anwendung.
            
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