Volltext : Hand-Kommentar zu den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft (20)

Erster  Abschnitt.
(215a
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Antheilsveränderung,  da  an  dem  Gewinne  des  bisherigen  Gesellschaftsvermögens ¬
  und  an  diesem  selbst  im  Falle  der  Liquidation
neben  den  bisherigen  Aktien  auch  die  neuen  Aktien  Theil  nehmen
und  es  ungewiß  ist,  ob  die  durch  diese  Konkurrenz  für  die  alten
Aktien  entstehende  Einbuße  durch  die  entsprechende  Theilnahme  an
dem  neuen  Kapitale  die  vollständige  Ausgleichung  erfährt.  OH.  25
N.  65.  28/1.  1879.
(Volle  Einzahlung.)  Volle  Einzahlung  des  Grundkapitals
bedeutet  klar  und  bestimmt,  daß  der  Nominalbetrag  der  ausgegebenen
Aktien  voll  und  ganz  in  die  Gesellschaftskasse  geflossen  ist,  und  alle
Aktionäre  ihre  Zahlungsverpflichtung  voll  und  ganz  erfüllt  haben.
Im  Uebrigen  kann  die  Frage  hier  dahingestellt  bleiben,  ob  unter
irgend  welchen  Umständen  der  Civilrichter  sich  für  befugt  erachten
könnte,  ausnahmsweise  trotz  effektiv  nicht  voll  erfolgter  Einzahlung
des  Grundkapitals  —  bei  „einzelnen  Restanten"  —  dennoch  materiell
die  gesetzlichen  Bedingungen  für  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals
als
erfüllt  anzusehen.  25/3.  1886.  RStr.  14  N.  13.
ft
(Bezugsrecht.)  Die  beklagte  AG.  hatte  sich  durch  die  bewirkte
Ausführung  der  Emmission,  derart,  daß  das  Bankhaus  P.  den  ganzen
Betrag  der  beschlossenen  Kapitalserhöhung  zum  Parikurse  übernahm
und  erhielt,  in  die  Unmöglichkeit  versetzt,  dem  Kläger  das  ihm  als
erstem  Aktienzeichner  statutenmäßig  zugesicherte  Bezugsrecht  zu  gewähren. ¬
  Nachdem  Kläger  unter  Hinweis  auf  sein  Bezugsrecht  bei
der  beklagten  AG.  angefragt  hatte,  wie  sie  die  Angelegenheit  zu
ordnen  gedenke,  war  im  Reichsanzeiger  allerdings  eine  Bekanntmachung ¬
  des  Aufsichtsraths  der  beklagten  AG.  erschienen,  in  welcher
an  die  ersten  Zeichner  die  Aufforderung  gerichtet  wurde,  falls  sie
ein  Bezugsrecht  geltend  machen  wollten,  innerhalb  4  Wochen  einen
entsprechenden  Zeichenschein  bei  dem  Bankhause  P.  einzureichen.  Falls
in  dieser  Bekanntmachung  das  Anerbieten  zu  finden  sein  sollte,  dem
Kläger  die  ihm  statutenmäßig  zustehende  Anzahl  von  Aktien  aus  den
bereits  emittirten  Aktien  zum  Parikurse  zu  überlassen,  so  würde
hierin  nicht  die  Gewährung  des  (nicht  mehr  ausführbaren)  Bezugrechts ¬
  auf  zu  emittirende  Aktien,  sondern  lediglich  ein  Vorschlag
zur  Regelung  des  dem  Kläger  entstandenen  Schadens  oder  entgangenen ¬
  Gewinns  gelegen  haben.  Zur  Annahme  eines  solchen
Vorschlags  war  der  Kläger  nach  keinem  Gesetz  verpflichtet.  Die
beklagte  AG.  ist  verurtheilt,  dem  Kläger  10440  Mark,  welche
Kläger  bei  voller  Ausübung  seines  Bezugsrechts  hätte  gewinnen
können,  nebst  Zinsen  als  Schadensersatz  zu  zahlen.  3/6.  1892.  Bolze
12  N.  508.
Art.  215  a  A.  4  findet  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes ¬
  vom  18.  Juli  1884  durch  den  Gesellschaftsvertrag  begründeten
Zusicherungen  keine  Anwendung  (R.  27  N.  1.  8/7.  1890),  auch  dann
nicht,  wenn  die  Bezugsrechte  für  jede  Grundkapitalerhöhung  während
der  ganzen  Dauer  der  Gesellschaft  eingeräumt  wurden.  23/9.  1891.
J.  W.  1891  S.  512  N.  15.  Vgl.  OLG.  Dresden  18/2.  1890.  Z.  f.
HR.  40  S.  475  N.  103;  R.  27  N.  1.  8/7.  1890,  28  N.  14.  30/5.
1891.
Das  statutarische  Vorrecht  der  ersten  Zeichner,  bei  jeder  Emission
neuer  Aktien  nach  Verhältniß  ihrer  Zeichnungen  die  Hälfte  der  zu
emittirenden  Aktien  al  pari  zu  übernehmen,  ist  durch  den  späteren
Art.  215a  A.  4  nicht  beseitigt,  obschon  den  möglichen  Kapitalserhöhungen, ¬
  für  welche  das  Bezugsrecht  eingeräumt  wurde,  in  dem
Statut  keine  Grenze  gesetzt  war.  23/9.  1891.  Bolze  13  N.  506.
            
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