Erster Abschnitt.
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Antheilsveränderung, da an dem Gewinne des bisherigen Gesellschaftsvermögens ¬
und an diesem selbst im Falle der Liquidation
neben den bisherigen Aktien auch die neuen Aktien Theil nehmen
und es ungewiß ist, ob die durch diese Konkurrenz für die alten
Aktien entstehende Einbuße durch die entsprechende Theilnahme an
dem neuen Kapitale die vollständige Ausgleichung erfährt. OH. 25
N. 65. 28/1. 1879.
(Volle Einzahlung.) Volle Einzahlung des Grundkapitals
bedeutet klar und bestimmt, daß der Nominalbetrag der ausgegebenen
Aktien voll und ganz in die Gesellschaftskasse geflossen ist, und alle
Aktionäre ihre Zahlungsverpflichtung voll und ganz erfüllt haben.
Im Uebrigen kann die Frage hier dahingestellt bleiben, ob unter
irgend welchen Umständen der Civilrichter sich für befugt erachten
könnte, ausnahmsweise trotz effektiv nicht voll erfolgter Einzahlung
des Grundkapitals — bei „einzelnen Restanten" — dennoch materiell
die gesetzlichen Bedingungen für eine Erhöhung des Grundkapitals
als
erfüllt anzusehen. 25/3. 1886. RStr. 14 N. 13.
ft
(Bezugsrecht.) Die beklagte AG. hatte sich durch die bewirkte
Ausführung der Emmission, derart, daß das Bankhaus P. den ganzen
Betrag der beschlossenen Kapitalserhöhung zum Parikurse übernahm
und erhielt, in die Unmöglichkeit versetzt, dem Kläger das ihm als
erstem Aktienzeichner statutenmäßig zugesicherte Bezugsrecht zu gewähren. ¬
Nachdem Kläger unter Hinweis auf sein Bezugsrecht bei
der beklagten AG. angefragt hatte, wie sie die Angelegenheit zu
ordnen gedenke, war im Reichsanzeiger allerdings eine Bekanntmachung ¬
des Aufsichtsraths der beklagten AG. erschienen, in welcher
an die ersten Zeichner die Aufforderung gerichtet wurde, falls sie
ein Bezugsrecht geltend machen wollten, innerhalb 4 Wochen einen
entsprechenden Zeichenschein bei dem Bankhause P. einzureichen. Falls
in dieser Bekanntmachung das Anerbieten zu finden sein sollte, dem
Kläger die ihm statutenmäßig zustehende Anzahl von Aktien aus den
bereits emittirten Aktien zum Parikurse zu überlassen, so würde
hierin nicht die Gewährung des (nicht mehr ausführbaren) Bezugrechts ¬
auf zu emittirende Aktien, sondern lediglich ein Vorschlag
zur Regelung des dem Kläger entstandenen Schadens oder entgangenen ¬
Gewinns gelegen haben. Zur Annahme eines solchen
Vorschlags war der Kläger nach keinem Gesetz verpflichtet. Die
beklagte AG. ist verurtheilt, dem Kläger 10440 Mark, welche
Kläger bei voller Ausübung seines Bezugsrechts hätte gewinnen
können, nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen. 3/6. 1892. Bolze
12 N. 508.
Art. 215 a A. 4 findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ¬
vom 18. Juli 1884 durch den Gesellschaftsvertrag begründeten
Zusicherungen keine Anwendung (R. 27 N. 1. 8/7. 1890), auch dann
nicht, wenn die Bezugsrechte für jede Grundkapitalerhöhung während
der ganzen Dauer der Gesellschaft eingeräumt wurden. 23/9. 1891.
J. W. 1891 S. 512 N. 15. Vgl. OLG. Dresden 18/2. 1890. Z. f.
HR. 40 S. 475 N. 103; R. 27 N. 1. 8/7. 1890, 28 N. 14. 30/5.
1891.
Das statutarische Vorrecht der ersten Zeichner, bei jeder Emission
neuer Aktien nach Verhältniß ihrer Zeichnungen die Hälfte der zu
emittirenden Aktien al pari zu übernehmen, ist durch den späteren
Art. 215a A. 4 nicht beseitigt, obschon den möglichen Kapitalserhöhungen, ¬
für welche das Bezugsrecht eingeräumt wurde, in dem
Statut keine Grenze gesetzt war. 23/9. 1891. Bolze 13 N. 506.