Metadaten : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Vermögensrecht ; T. 1)

Besonderer  Teil.  I.  Abschn.  Verträge.  III.
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sein  und  zum  Bürgen  eines  anderen  wird;  verhält  sich  auch
die  Bürgschaft  zur  Hauptverpflichtung  nicht,  wie  weniger  und
mehr,  so  ist  sie  doch  in  der  Hauptsache  eine  geringere  Verpflichtung: ¬
  daher  ist  eine  Abschwächung  in  dieser  Richtung
möglich.  Eine  solche  Abschwächung  kann  durch  Vertrag  erfolgen, -
  sie  kann  auch  erfolgen  als  gesetzliche  Erleichterung.
so  in  den  Fällen  §§  571,  1251  B.G.B.  (vgl.  §  838  Z.P.O.),  so
im  Fall  des  §  36  Abs.  2  VerlagsGes.  In  diesen  Fällen  ist  die
Bürgschaftshaftung  eine  geschwächte  Schuldnerpflicht,  sie  ist
aber  dafür  eine  gesteigerte  Bürgenpflicht,  wie  sich  unten  S.  427
ergeben  wird:  Abschwächungsbürgschaft.
Die  Bürgschaft  entsteht
2.  aus  Vertrag:  der  Bürgschaftsvertrag  ist  förmlich:  die
Bürgschaftserklärung  bedarf  der  Schriftform;  die  Annahme
kann  formlos  erfolgen;  Erfüllung  heilt  den  Mangel,  soweit
sie  reicht,  §  766.  Der  Grund  der  Form  ist  einleuchtend:  es
ist  die  außerordentliche  Gefahr,  in  die  sich  der  Bürge  stürzt
ohne  augenblickliches  Opfer  —  eine  Lage,  die  den  unbedächtigen
Menschen  leicht  reizt,  einer  schnellen  Anwandlung  nachzugeben.
Daher  ist  die  Form  auch  für  die  Übernahme  einer  Gesamtschuld ¬
  zu  verlangen,  die,  dem  Gläubiger  gegenüber,  die  Aufgabe
der  Bürgschaft  erfüllen  soll  (oben  S.  151).  Für  Bürgschaftsübernahme ¬
  eines  Vollkaufmanns  in  seinem  Handelsgewerbe
gilt  der  Satz  nicht,  §§  350,  351  H.G.B.
Auch  in  England  und  in  amerikanischen  Staaten  gelten
ähnliche  Vorsichtsmaßregeln.
3.  Auch  aus  Schuldschöpfung  (Creation)  kann  die  Bürg
schaft  hervorgehen  (Wechselbürgschaft);  diese  aber  gehört  in
die  Lehre  von  den  Orderpapieren  und  scheidet  hier  aus:  sie
unterliegt  insbesondere,  was  Entstehen  und  Untergang  betrifft.
den  wechselrechtlichen  Grundsätzen  (vor  allem  gilt  §  766
nicht);  die  Ausgleichungsrechte  gestalten  sich  allerdings  auch
bei  ihr  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts.')
Die  Bürgschaft  kann
4.  durch  Veranlassung  entstehen,  d.  h.  dadurch,  daß
jemand  die  Ursache  dafür  ist,  daß  ein  anderer  einem  Dritten
*)  Entscheidungen  bei  Warneyer,  Bürgerl.  Gesetzb.  zu  §  765.  Vgl.
auch  O.L.G.  Köln,  18.  Mai  1904  Z.  franz.  Z.R.  XXXVI  S.  160.
            
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