Besonderer Teil. I. Abschn. Verträge. III.
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sein und zum Bürgen eines anderen wird; verhält sich auch
die Bürgschaft zur Hauptverpflichtung nicht, wie weniger und
mehr, so ist sie doch in der Hauptsache eine geringere Verpflichtung: ¬
daher ist eine Abschwächung in dieser Richtung
möglich. Eine solche Abschwächung kann durch Vertrag erfolgen, -
sie kann auch erfolgen als gesetzliche Erleichterung.
so in den Fällen §§ 571, 1251 B.G.B. (vgl. § 838 Z.P.O.), so
im Fall des § 36 Abs. 2 VerlagsGes. In diesen Fällen ist die
Bürgschaftshaftung eine geschwächte Schuldnerpflicht, sie ist
aber dafür eine gesteigerte Bürgenpflicht, wie sich unten S. 427
ergeben wird: Abschwächungsbürgschaft.
Die Bürgschaft entsteht
2. aus Vertrag: der Bürgschaftsvertrag ist förmlich: die
Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform; die Annahme
kann formlos erfolgen; Erfüllung heilt den Mangel, soweit
sie reicht, § 766. Der Grund der Form ist einleuchtend: es
ist die außerordentliche Gefahr, in die sich der Bürge stürzt
ohne augenblickliches Opfer — eine Lage, die den unbedächtigen
Menschen leicht reizt, einer schnellen Anwandlung nachzugeben.
Daher ist die Form auch für die Übernahme einer Gesamtschuld ¬
zu verlangen, die, dem Gläubiger gegenüber, die Aufgabe
der Bürgschaft erfüllen soll (oben S. 151). Für Bürgschaftsübernahme ¬
eines Vollkaufmanns in seinem Handelsgewerbe
gilt der Satz nicht, §§ 350, 351 H.G.B.
Auch in England und in amerikanischen Staaten gelten
ähnliche Vorsichtsmaßregeln.
3. Auch aus Schuldschöpfung (Creation) kann die Bürg
schaft hervorgehen (Wechselbürgschaft); diese aber gehört in
die Lehre von den Orderpapieren und scheidet hier aus: sie
unterliegt insbesondere, was Entstehen und Untergang betrifft.
den wechselrechtlichen Grundsätzen (vor allem gilt § 766
nicht); die Ausgleichungsrechte gestalten sich allerdings auch
bei ihr nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.')
Die Bürgschaft kann
4. durch Veranlassung entstehen, d. h. dadurch, daß
jemand die Ursache dafür ist, daß ein anderer einem Dritten
*) Entscheidungen bei Warneyer, Bürgerl. Gesetzb. zu § 765. Vgl.
auch O.L.G. Köln, 18. Mai 1904 Z. franz. Z.R. XXXVI S. 160.