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§. 536.
Angehörigen des Verstorbenen, über sein Vermögen, über die Existenz einer
letztwilligen Anordnung oder sonstigen Verfügung von todeswegen11*)
pflegen und nöthigenfalls die Versiegelung des Nachlasses vornehmen zu
lassen (Pat. §§. 38,39). Es hat ferner die vorgefundenen Testamente, Codicille ¬
und Erbverträge kundzumachen 114) und in gerichtliche Verwahrung
zu übernehmen (§§. 61, 68, 69), die Steuerbehörde, die Pflegebefohlenen 11e)
und die öffentlichen Anstalten und Stiftungen wegen Wahrung ihrer Interessen ¬
in Kenntnis zu setzen (Pat. §. 82—87), die Erben zur Abgabe ihrer
Erbserklärung oder Erbsentschlagung aufzufordern (ebda. §§. 75, 116,120),
und in gewissen Fällen (insbes. wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht ¬
wurde) die Inventierung und Schätzung der Verlassenschaft vorzunehmen ¬
(ebda. §. 92). Auch hat das Gericht von amtswegen dafür zu
sorgen, dass die von der Verlassenschaft zu entrichtenden Gebüren (oben
§. 532) vom Erben berichtiget, und nach Umständen alle übrigen von dem
Gesetze oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten erfüllt werden
(ebda. §. 149).1*) Erst nachdem dies erfolgt ist, und nachdem der Erbe
über die eingebrachte Erbserklärung als rechtmäßiger Erbe erkannt wurde,
wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen
(§. 819 b. G. B., Pat. cit. §. 174).
Die Ermittelung des wahren Erben erfolgt einerseits durch die ihm
auferlegte Verpflichtung, bei seiner Erbserklärung sein Erbrecht dem Gerichte ¬
hinreichend auszuweisen (§. 799 b. G. B., Pat. §. 122)11g), anderseits, ¬
wenn nicht eine unbedenkliche letztwillige Verfügung (oder ein Erbvertrag)
vorliegt, durch die bei der Todfallsaufnahme oder deren Ergänzung gemachten ¬
unverdächtigen Angaben der Angehörigen, der Hausgenossen oder
anderer glaubwürdiger Zeugen über die Person des nächsten zur Erbfolge ¬
berufenen Verwandten (Pat. §. 123), in welchem Falle es, wenn das
nächste und ausschließende Erbrecht des angeblichen Intestaterben noch
zweifelhaft erscheint, dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, die allenfalls ¬
mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge ¬
berufenen Personen zu vernehmen, und nach Umständen durch ein
Edict vorzuladen (Pat. §. 124). Im allgemeinen aber wird, wer nach
Beobachtung dieser Vorsichten als der nächste Intestaterbe erscheint oder in
Abhandlungsfällen, in d. Not. Ztg. 1888
Odg. ebda. 1895 Nr. 47, dazu Maix
Nr. 26, (Tobiaschek) Abhandlung der
ebda. Nr. 49.
Verlassenschaft nach Besitzern geistlicher
11e) Vgl. Zur Vdg. des Präsidiums
Pfründen, in d. Not. Ztg. 1891, Nr. 16,
des Wien. O. L. G. vom 9. September
1881 gegen eine überflüssige Fürsorge für
Minderjährige: Formalismus in der Ab11c) ¬
Darf man im Grabe des Erbhandlungspflege, ¬
in d. Jur. Bl. 1881
lassers nach seinem Testament suchen?
Nr. 39. Vgl. auch v. Némethy in d.
Darüber A. Pann, Über die RechtsG. ¬
Z. 1899 Nr. 49.
fragen in Exhumierungsfällen, in d.
111) Insbes. über den PflichttheilsausG. ¬
H. 1881 Nr. 41.
weis vgl. Fried in d. Not. Ztg. 1887
114) Vgl. Über Kundmachung notarielNr. ¬
36 und dagegen Moro ebda. Nr. 43.
ler letztwilliger Anordnungen, in d. Not.
11g) Vgl. v. P., Zur Praxis des NachZtg. ¬
1885 Nr. 18 und ebda. Nr. 32,
weises des gesetzlichen Erbrechtes, in d.
Bertold, Zu §. 111 der geltenden Not.
Jur. Bl. 1899 Nr. 28 und 29.