Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  536.
Angehörigen  des  Verstorbenen,  über  sein  Vermögen,  über  die  Existenz  einer
letztwilligen  Anordnung  oder  sonstigen  Verfügung  von  todeswegen11*)
pflegen  und  nöthigenfalls  die  Versiegelung  des  Nachlasses  vornehmen  zu
lassen  (Pat.  §§.  38,39).  Es  hat  ferner  die  vorgefundenen  Testamente,  Codicille ¬
  und  Erbverträge  kundzumachen  114)  und  in  gerichtliche  Verwahrung
zu  übernehmen  (§§.  61,  68,  69),  die  Steuerbehörde,  die  Pflegebefohlenen  11e)
und  die  öffentlichen  Anstalten  und  Stiftungen  wegen  Wahrung  ihrer  Interessen ¬
  in  Kenntnis  zu  setzen  (Pat.  §.  82—87),  die  Erben  zur  Abgabe  ihrer
Erbserklärung  oder  Erbsentschlagung  aufzufordern  (ebda.  §§.  75,  116,120),
und  in  gewissen  Fällen  (insbes.  wenn  eine  bedingte  Erbserklärung  überreicht ¬
  wurde)  die  Inventierung  und  Schätzung  der  Verlassenschaft  vorzunehmen ¬
  (ebda.  §.  92).  Auch  hat  das  Gericht  von  amtswegen  dafür  zu
sorgen,  dass  die  von  der  Verlassenschaft  zu  entrichtenden  Gebüren  (oben
§.  532)  vom  Erben  berichtiget,  und  nach  Umständen  alle  übrigen  von  dem
Gesetze  oder  dem  Erblasser  ihm  auferlegten  Verbindlichkeiten  erfüllt  werden
(ebda.  §.  149).1*)  Erst  nachdem  dies  erfolgt  ist,  und  nachdem  der  Erbe
über  die  eingebrachte  Erbserklärung  als  rechtmäßiger  Erbe  erkannt  wurde,
wird  ihm  die  Erbschaft  eingeantwortet  und  die  Abhandlung  geschlossen
(§.  819  b.  G.  B.,  Pat.  cit.  §.  174).
Die  Ermittelung  des  wahren  Erben  erfolgt  einerseits  durch  die  ihm
auferlegte  Verpflichtung,  bei  seiner  Erbserklärung  sein  Erbrecht  dem  Gerichte ¬
  hinreichend  auszuweisen  (§.  799  b.  G.  B.,  Pat.  §.  122)11g),  anderseits, ¬
  wenn  nicht  eine  unbedenkliche  letztwillige  Verfügung  (oder  ein  Erbvertrag)
vorliegt,  durch  die  bei  der  Todfallsaufnahme  oder  deren  Ergänzung  gemachten ¬
  unverdächtigen  Angaben  der  Angehörigen,  der  Hausgenossen  oder
anderer  glaubwürdiger  Zeugen  über  die  Person  des  nächsten  zur  Erbfolge ¬
  berufenen  Verwandten  (Pat.  §.  123),  in  welchem  Falle  es,  wenn  das
nächste  und  ausschließende  Erbrecht  des  angeblichen  Intestaterben  noch
zweifelhaft  erscheint,  dem  Ermessen  des  Gerichtes  überlassen  bleibt,  die  allenfalls ¬
  mit  einem  stärkeren  oder  gleichen  Rechte  vor  oder  mit  ihm  zur  Erbfolge ¬
  berufenen  Personen  zu  vernehmen,  und  nach  Umständen  durch  ein
Edict  vorzuladen  (Pat.  §.  124).  Im  allgemeinen  aber  wird,  wer  nach
Beobachtung  dieser  Vorsichten  als  der  nächste  Intestaterbe  erscheint  oder  in
Abhandlungsfällen,  in  d.  Not.  Ztg.  1888
Odg.  ebda.  1895  Nr.  47,  dazu  Maix
Nr.  26,  (Tobiaschek)  Abhandlung  der
ebda.  Nr.  49.
Verlassenschaft  nach  Besitzern  geistlicher
11e)  Vgl.  Zur  Vdg.  des  Präsidiums
Pfründen,  in  d.  Not.  Ztg.  1891,  Nr.  16,
des  Wien.  O.  L.  G.  vom  9.  September
1881  gegen  eine  überflüssige  Fürsorge  für
Minderjährige:  Formalismus  in  der  Ab11c) ¬
  Darf  man  im  Grabe  des  Erbhandlungspflege, ¬
  in  d.  Jur.  Bl.  1881
lassers  nach  seinem  Testament  suchen?
Nr.  39.  Vgl.  auch  v.  Némethy  in  d.
Darüber  A.  Pann,  Über  die  RechtsG. ¬
  Z.  1899  Nr.  49.
fragen  in  Exhumierungsfällen,  in  d.
111)  Insbes.  über  den  PflichttheilsausG. ¬
  H.  1881  Nr.  41.
weis  vgl.  Fried  in  d.  Not.  Ztg.  1887
114)  Vgl.  Über  Kundmachung  notarielNr. ¬
  36  und  dagegen  Moro  ebda.  Nr.  43.
ler  letztwilliger  Anordnungen,  in  d.  Not.
11g)  Vgl.  v.  P.,  Zur  Praxis  des  NachZtg. ¬
  1885  Nr.  18  und  ebda.  Nr.  32,
weises  des  gesetzlichen  Erbrechtes,  in  d.
Bertold,  Zu  §.  111  der  geltenden  Not.
Jur.  Bl.  1899  Nr.  28  und  29.
            
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