Volltext : Seitz, Karl Joseph: Untersuchungen über die heutige Schmerzensgeldklage

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diese  Weise  wird  die  bisherige  Betrachtung  allerdings  zu
dem  Resultate  führen,  daß  eine  Construktion  sowohl
bei  den  Rechtsinstituten,  als  bei  den  Rechtsregeln  des  überlieferten ¬
  einheimischen  Rechts  einzutreten  hat,  und  --  daß
dieselbe  in  beiden  Fällen  verschiedene  Aufgaben  erfüllt.  Die -
  Construktion  ist  ebendeßhalb  nunmehr  in  dieser  ihrer
doppelten  Wirksamkeit  auf  jene  beiden  Elementarbestandtheile ¬
  des  positiven  Rechts  näher  zu  beleuchten.
1)  Die  Construktion  der  Rechtsinstitute.  —
Ein  Rechtsinstitut  construiren  heißt,  (wie  angedeutet,)
ein  specielles  Institut  in  das  „System  der  Rechtsinstitute"
einreihen.  —  Daß  bei  einer  speciellen  Art  der  einheimischen
Institute  nun  diese  Construktion  als  ein  wirkliches  Bedürfniß ¬
  erscheint,  ist  heutzutage  nicht  blos  theoretisch  anerkannt,
sondern  die  Neigung  der  heutigen  Juristen  hat  sich  bereits
mit  Vorliebe  auf  die  Construktion  dieser  Institute  geworfen; ¬
  es  sind  dieß  die  modernen  einheimischen  Institute:
die  neuesten  Zeitschriften  dogmatischen  Inhaltes  liefern
eine  hinreichende  Anzahl  von  Construktionsversuchen  der
letzteren  Art.  Aber  auch  bei  den  überlieferten  einh.
Instituten  erheischen  offenbar  die  gleichen  Gründe  eine
gleiche  Thätigkeit;  auch  sie  sind  in  das  System  der  Rechtsinstitute ¬
  einzureihen,  in  jenes  System,  dessen  kunstgerechte
Gestaltung  dem  älteren  deutschen  Rechte  vollständig  fehlt,
und  dessen  Kennzeichen  diese  bis  zur  Neuzeit  forterhaltenen
älteren  deutschen  Institute  ebendeßhalb  nicht  von  ihrer  ursprünglichen ¬
  Wiege  in  unsre  Zeit  herüber  bringen  konnten.
Beispiele  einer  solchen  Construktion  von  Rechtsinstituten  im
Für  das  überlieAllgemeinen ¬
  wurden  bereits  berührt.
ferte  einheimische  Recht  insbesondere  bieten  derartige  Bei2 ¬

            
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