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diese Weise wird die bisherige Betrachtung allerdings zu
dem Resultate führen, daß eine Construktion sowohl
bei den Rechtsinstituten, als bei den Rechtsregeln des überlieferten ¬
einheimischen Rechts einzutreten hat, und -- daß
dieselbe in beiden Fällen verschiedene Aufgaben erfüllt. Die -
Construktion ist ebendeßhalb nunmehr in dieser ihrer
doppelten Wirksamkeit auf jene beiden Elementarbestandtheile ¬
des positiven Rechts näher zu beleuchten.
1) Die Construktion der Rechtsinstitute. —
Ein Rechtsinstitut construiren heißt, (wie angedeutet,)
ein specielles Institut in das „System der Rechtsinstitute"
einreihen. — Daß bei einer speciellen Art der einheimischen
Institute nun diese Construktion als ein wirkliches Bedürfniß ¬
erscheint, ist heutzutage nicht blos theoretisch anerkannt,
sondern die Neigung der heutigen Juristen hat sich bereits
mit Vorliebe auf die Construktion dieser Institute geworfen; ¬
es sind dieß die modernen einheimischen Institute:
die neuesten Zeitschriften dogmatischen Inhaltes liefern
eine hinreichende Anzahl von Construktionsversuchen der
letzteren Art. Aber auch bei den überlieferten einh.
Instituten erheischen offenbar die gleichen Gründe eine
gleiche Thätigkeit; auch sie sind in das System der Rechtsinstitute ¬
einzureihen, in jenes System, dessen kunstgerechte
Gestaltung dem älteren deutschen Rechte vollständig fehlt,
und dessen Kennzeichen diese bis zur Neuzeit forterhaltenen
älteren deutschen Institute ebendeßhalb nicht von ihrer ursprünglichen ¬
Wiege in unsre Zeit herüber bringen konnten.
Beispiele einer solchen Construktion von Rechtsinstituten im
Für das überlieAllgemeinen ¬
wurden bereits berührt.
ferte einheimische Recht insbesondere bieten derartige Bei2 ¬