Metadaten : Anders, Josef von: ¬Das Familienrecht

2.  Abtheilung.  Das  eheliche  Güterrecht.  I.  Theil.
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ist  zwischen  einverständlicher  und  uneinverständlicher  Scheidung
zu  unterscheiden.
a)  Einverständliche  Scheidung.  Diese  darf  der  Richter
nur  dann  bewilligen,  wenn  die  Gatten  gerichtlich  zu  Protocoll  erklären, ¬
  dass  sie  über  ihre  güterrechtlichen  Verhältnisse,  namentlich -
  die  Unterhaltsfrage,  ein  Übereinkommen  getroffen  haben.
(§§  103,  105,  106,  1263,  Hfd.  v.  23.  VIII  1819  §  8.)8  Ob  die  blosse
Erklärung  genüge  oder  das  behauptete  Übereinkommen  auch  bewiesen ¬
  werden  müsse,  ist  streitig.°  Nichteigenberechtigte  Gatten
bedürfen  zu  jener  Vereinbarung,  welche  die  Natur  eines  gerichtlichen ¬
  Vergleiches  besitzt,10  der  Mitwirkung  ihres  gesetzlichen  Vertreters ¬
  (Vater,  Vormund,  Curator)  11  und  der  Einwilligung  des  vormundschaftlichen -
  Gerichtes  (§§  106,  233).
b)  Uneinverständliche  Scheidung.
1.  Gesetzlicher  Alimentationsanspruch  der  Frau.
Dieser  wird  durch  die  Scheidung  (ipso  facto)  nur  dann  aufgehoben,
wenn  die  Frau  allein  an  der  Scheidung  die  Schuld  trägt
(§  1264).12  Im  Falle  eines  beiderseitigen  Verschuldens  hat  der
Richter  in  concreto  nach  seinem  Ermessen  zu  entscheiden,  ob  der
Ehemann  ausnahmsweise  zur  Leistung  des  anständigen  Unterhalts
zu  verhalten  sei  (Hfkzd.  v.  4.  V.  1841,  J.G.S.  531).13  Dem  schuldlosen -
  Ehemann  steht  dagegen  ein  gesetzlicher  Alimentationsanspruch
gegen  die  wenngleich  schuldtragende  Frau  nicht  zu.14  Die  in
°  Durch  ein  solches  könnte  der  Mann
hältnissen  der  Gatten  zu  halten  sei?
von  d.  Leistung  d.  notwendigen  Unter
Vgl.  G.  U.  889.
halts  nicht  entbunden  werden,  weil
10  Vgl.  d.  E.G.Z.  1853  No.  92.
selbst  bei  uneinverständlicher  Sch.,
Eines  curator  ad  actum,  wenn
wenn  beide  Theile  schuldlos  sind,  der
dem  Manne  die  Curatel  übertragen
Vertragsfreiheit  diese  Schranke  gesetzt
wurde  (§  260,  271).  Vgl.  auch  §  5
ist  u.  in  Ermangelung  eines  Vertrages
d.  Hfd.  v.  1819.
die  Alimentationspflicht  in  vollem  Um12 ¬
  G.U.  2606,  2677,  E.  v.  28.  XII.
fange  (§  91)  fortbesteht.  Vgl.  bezüg
1881  (C.B.  1883  No.  283);  vgl.  auch
lich  d.  Übereinkommens  üb.  d.  Unter4623 -
  u.  Anm.  13  u.  15.
halt  G.  U.  867,  880,  889,  1987.
13  Vgl.  G.  U.  1842,  2606,  2397,6563.
De  lege  ferenda  ist  d.  letztere
7757,  9107.  Anfangspunkt  der  Pflicht
Ansicht,  welche  sich  übrigens  mit  d.
zur  Alimentation  d.  geschiedenen  GatWortlaute -
  der  erwähnten  Normen  ganz
tin:  G.  U.  1332;  Verzugszinsen:  2567
gut  verträgt,  vorzuziehen,  während  d.
Unzulässigkeit  d.  Compensation:  8335
erstere  Ansicht,  welche  sich  auf  §  105
Spr.  R.  106.
(„bestätigen“)  stützt,  der  Absicht  d.
§  1264  gibt  d.  schuldlosen  Theile
Gesetzes,  künftigen  Rechtsstreitigkeieinen -
  Alimentationsanspruch  nur  „nach
ten  vorzubeugen,  nicht  gerecht  wird
Umständen“,  d.  h.  wenn  ihm  ein
u.  die  Streitfrage  im  Gefolge  hat,  wie
solcher  auch  ohne  Scheidung  zukäme,
es  bei  blos  vorgegebenem  Übereinwas ¬
  aber  beim  Ehemann  in  Ermangekommen -
  mit  d.  güterrechtlichen  Verlung ¬
  einer  besonderen  Verabredung
            
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