2. Abtheilung. Das eheliche Güterrecht. I. Theil.
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ist zwischen einverständlicher und uneinverständlicher Scheidung
zu unterscheiden.
a) Einverständliche Scheidung. Diese darf der Richter
nur dann bewilligen, wenn die Gatten gerichtlich zu Protocoll erklären, ¬
dass sie über ihre güterrechtlichen Verhältnisse, namentlich -
die Unterhaltsfrage, ein Übereinkommen getroffen haben.
(§§ 103, 105, 106, 1263, Hfd. v. 23. VIII 1819 § 8.)8 Ob die blosse
Erklärung genüge oder das behauptete Übereinkommen auch bewiesen ¬
werden müsse, ist streitig.° Nichteigenberechtigte Gatten
bedürfen zu jener Vereinbarung, welche die Natur eines gerichtlichen ¬
Vergleiches besitzt,10 der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters ¬
(Vater, Vormund, Curator) 11 und der Einwilligung des vormundschaftlichen -
Gerichtes (§§ 106, 233).
b) Uneinverständliche Scheidung.
1. Gesetzlicher Alimentationsanspruch der Frau.
Dieser wird durch die Scheidung (ipso facto) nur dann aufgehoben,
wenn die Frau allein an der Scheidung die Schuld trägt
(§ 1264).12 Im Falle eines beiderseitigen Verschuldens hat der
Richter in concreto nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob der
Ehemann ausnahmsweise zur Leistung des anständigen Unterhalts
zu verhalten sei (Hfkzd. v. 4. V. 1841, J.G.S. 531).13 Dem schuldlosen -
Ehemann steht dagegen ein gesetzlicher Alimentationsanspruch
gegen die wenngleich schuldtragende Frau nicht zu.14 Die in
° Durch ein solches könnte der Mann
hältnissen der Gatten zu halten sei?
von d. Leistung d. notwendigen Unter
Vgl. G. U. 889.
halts nicht entbunden werden, weil
10 Vgl. d. E.G.Z. 1853 No. 92.
selbst bei uneinverständlicher Sch.,
Eines curator ad actum, wenn
wenn beide Theile schuldlos sind, der
dem Manne die Curatel übertragen
Vertragsfreiheit diese Schranke gesetzt
wurde (§ 260, 271). Vgl. auch § 5
ist u. in Ermangelung eines Vertrages
d. Hfd. v. 1819.
die Alimentationspflicht in vollem Um12 ¬
G.U. 2606, 2677, E. v. 28. XII.
fange (§ 91) fortbesteht. Vgl. bezüg
1881 (C.B. 1883 No. 283); vgl. auch
lich d. Übereinkommens üb. d. Unter4623 -
u. Anm. 13 u. 15.
halt G. U. 867, 880, 889, 1987.
13 Vgl. G. U. 1842, 2606, 2397,6563.
De lege ferenda ist d. letztere
7757, 9107. Anfangspunkt der Pflicht
Ansicht, welche sich übrigens mit d.
zur Alimentation d. geschiedenen GatWortlaute -
der erwähnten Normen ganz
tin: G. U. 1332; Verzugszinsen: 2567
gut verträgt, vorzuziehen, während d.
Unzulässigkeit d. Compensation: 8335
erstere Ansicht, welche sich auf § 105
Spr. R. 106.
(„bestätigen“) stützt, der Absicht d.
§ 1264 gibt d. schuldlosen Theile
Gesetzes, künftigen Rechtsstreitigkeieinen -
Alimentationsanspruch nur „nach
ten vorzubeugen, nicht gerecht wird
Umständen“, d. h. wenn ihm ein
u. die Streitfrage im Gefolge hat, wie
solcher auch ohne Scheidung zukäme,
es bei blos vorgegebenem Übereinwas ¬
aber beim Ehemann in Ermangekommen -
mit d. güterrechtlichen Verlung ¬
einer besonderen Verabredung