Objekt : Sonnenschmidt, Friedrich Hermann: Einige Bemerkungen über das Civil-Proceß-Verfahren in Neu-Vor-Pommern und Rügen und die, bei der Redaction einer neuen preußischen Gerichtsordnung etwa zu berücksichtigenden, Vorzüge desselben vor dem jetzigen Proceß-Verfahren in den älteren preußischen Provinzen

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das  ganze  fernere  Verfahren  allein  in  den  Händen  des  Richters ¬
  ruht;  und,  so  wie  es  hiernach  einer  Seits  lediglich
von  seiner  Ansicht,  von  seinem  Gutbefinden  abhängt,  was,
Behufs  der  Entscheidung  des  Rechtsstreits,  von  den  Anführungen =
  der  Partheien  zur  gerichtlichen  Erörterung  gebracht
wird,  indem  er  in  solcher  Hinsicht  weder  an  irgend  eine  bestimmte =
  Form  gebunden  ist,  noch  sich  unter  einer  sonstigen
Controlle,  als  derjenigen  seines  eigenen  Gewissens  und  seiner =
  Rechtsansichten,  befindet:  so  ist  es  hiervon  auf  der
andern  Seite  eine  nothwendige  Folge,  daß  die  Partheien
und  ihre  Rechtsbeistände,  da  sie  ganz  auf  die  officielle  Thätigkeit ¬
  des  Richters  hingewiesen  sind,  und  sich  auf  dieselbe
nach  dem  Gesetze  unbedingt  zu  verlassen  haben,  in  eine  Apathie ¬
  gerathen,  welche  für  den  Rechtsstreit  selbst  um  so  verzumal =
  wenn  ihnen  ein  unfähiger
derblicher  werden  muß
oder  ein  nicht  von  gutem  Willen  beseelter  Richter  (Instruent)
gegenüber  steht.
Practisch  unausführbar  ist  aber  die  Anwendung
jenes  Princips  auf  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  aus  einem
gedoppelten  Grunde:
einmal,  weil  es  einen  Widerstreit  in  sich  selbst  enthält, ¬
  daß  der  Richter,  wie  das  fragliche  Princip  es  mit
sich  bringt,  nicht  allein  die  Pflichten  eines  unpartheiischen
Richters  erfüllen,  sondern  auch  der  Advocat  beider  Theile
seyn  und  deren  Rechte  gegenseitig  vollständig  wahrnehmen
soll.  Die  Anforderungen,  die  auf  diese  Weise  an  ihn  gemacht ¬
  werden,  setzen  ein  Ideal  eines  Richters  voraus,
wie  solches  wohl  nie  in  der  Wirklichkeit  angetroffen  wird
und  welches,  wenn  es  von  den  Richtern  nur  einigermaaßen ¬
  erreicht  werden  sollte,  überall  nicht  dazu  geeignet  ist,
bei  den  streitenden  Theilen  Vertrauen  und  Achtung  zu  erwecken, ¬
  da  es  in  der  menschlichen  Natur  liegt,  daß  derjenige, ¬
  welcher  zweien  Streitenden  gegen  einander  Rath
ertheilt,  und  ihre  Gerechtsame  wahrgenommen  hat,  auf
beiden  Seiten  Mißtrauen  gegen  sich  erregt,  so  daß  sein
hiernächstiger  Ausspruch  von  beiden  Theilen  für  partheiisch
            
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