Erster Abschnitt. Das Schiff.
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gegenüber verselbständigt, wenn auch im allgemeinen' mit gleichen
Rechtswirkungen
ausgestattet hat? Reparaturunfähigkeit
und
Reparaturunwürdigkeit bedeuten den Zustand des seeuntüchtig gewordenen ¬
Schiffes, in welchem die Herstellung seiner Seetüchtigkeit
tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist. Das seeuntüchtig
gewordene Schiff ist absolut reparaturunfähig, wenn seine Reparatur
überhaupt nicht möglich ist. Es ist relativ reparaturunfähig, wenn
seine Reparatur an dem Orte, wo es sich befindet, nicht bewerkstelligt, -
und es auch nicht nach einem anderen Orte gebracht werden
kann, wo die Reparatur ausführbar wäre3. Unerheblich ist in
diesem Falle, aus welchen Gründen die Reparatur am Aufenthaltsorte -
oder die Verbringung des Schiffes nach einem Reparaturhafen
unmöglich ist. Dem Fehlen der notwendigen Einrichtungen am
Aufenthaltsorte und der Ausschliefsung einer Verbringung des
Schiffes durch dessen eigenen Zustand ist die Unmöglichkeit der
Beschaffung der Geldmittel gleichzustellen, die zur Benutzung der
vorhandenen, zur Herstellung der fehlenden Einrichtungen oder
zur Überführung des Schiffes erforderlich wären. In allen Fällen
ist eine Unmöglichkeit von ganz vorübergehender Art nicht schon
---indem -
sie die Möglichkeit einer wirtschaftlich unvernünftigen Reparatur als
Reparaturunmöglichkeit betrachtet (Abbott S. 17 ff.; Maclachlan S. 164 ff.;
Lowndes, General Average4, S. 234 — vgl. namentlich die oft zitierten Worte
des Richters Maule i. S. Moss v. Smith: „In matters of business a thing is
said to be impossible when it is not practicable; and a thing is impracticable
when it can only be done at an excessive or unreasonable cost“). Die skandin.
Gesetze (§ 6) geben gleich dem H.G.B. eine allgemeine Begriffsbestimmung der
Reparaturunfähigkeit, betrachten aber die Reparaturunwürdigkeit als einen
Fall der ersteren (s. aber norw. Seeversicherungsplan v. 1894 § 73 und dazu
Platou S. 51 f.).
Gesetzlich hat (was Schaps Anm. 6 zu § 479 übersieht) die Reparaturunwürdigkeit ¬
nicht dieselbe Rechtswirkung, wie die Reparaturunfähigkeit, in
Ansehung der Havereiverteilung aus § 706 Ziff. 3 (vgl. Abs. 3, Prot. VIII 4086 f.)
und in Ansehung der auch privatrechtlich erheblichen Löschung des Schiffes
im Schiffsregister nach FlaggenG. 13 Abs. 2. Im Wege der den Verkehr allgemein ¬
beherrschenden Parteivereinbarung tritt eine weitere Ausnahme hinsichtlich -
der Verkaufsbefugnis des Versicherten (§ 873) durch § 131 der Allg. Seevers.Bed. ¬
hinzu, welcher den Standpunkt des früheren Rechts (vgl. z. B. Ullrich
Nr. 74, Hamb. G.Z. 1862 S. 105 ff., 1863 S. 26; ferner Voigt-Seebohm S. 707 f.)
beibehalten hat.
2 Eine ähnliche Gleichstellung s. in B.G.B. 948 Abs. 2.
3 H.G.B. 479 Ziff. 1, Allg. Seevers.Bed. § 131, R.O.H.G. XVI S. 106 f.,
R.G.C.S. XXI S. 86, XLIII S. 8f. Ein Schiff, das nur nach vorläufiger Notreparatur ¬
nach einem Hafen gebracht werden kann, wo die endgültige Reparatur
ausführbar ist, ist nicht reparaturunfähig: R.O.H.G. XVI 107, R.G.C.S. XLIII 9.