Metadaten : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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gegenüber  verselbständigt,  wenn  auch  im  allgemeinen'  mit  gleichen
Rechtswirkungen
ausgestattet  hat?  Reparaturunfähigkeit
und
Reparaturunwürdigkeit  bedeuten  den  Zustand  des  seeuntüchtig  gewordenen ¬
  Schiffes,  in  welchem  die  Herstellung  seiner  Seetüchtigkeit
tatsächlich  oder  wirtschaftlich  unmöglich  ist.  Das  seeuntüchtig
gewordene  Schiff  ist  absolut  reparaturunfähig,  wenn  seine  Reparatur
überhaupt  nicht  möglich  ist.  Es  ist  relativ  reparaturunfähig,  wenn
seine  Reparatur  an  dem  Orte,  wo  es  sich  befindet,  nicht  bewerkstelligt, -
  und  es  auch  nicht  nach  einem  anderen  Orte  gebracht  werden
kann,  wo  die  Reparatur  ausführbar  wäre3.  Unerheblich  ist  in
diesem  Falle,  aus  welchen  Gründen  die  Reparatur  am  Aufenthaltsorte -
  oder  die  Verbringung  des  Schiffes  nach  einem  Reparaturhafen
unmöglich  ist.  Dem  Fehlen  der  notwendigen  Einrichtungen  am
Aufenthaltsorte  und  der  Ausschliefsung  einer  Verbringung  des
Schiffes  durch  dessen  eigenen  Zustand  ist  die  Unmöglichkeit  der
Beschaffung  der  Geldmittel  gleichzustellen,  die  zur  Benutzung  der
vorhandenen,  zur  Herstellung  der  fehlenden  Einrichtungen  oder
zur  Überführung  des  Schiffes  erforderlich  wären.  In  allen  Fällen
ist  eine  Unmöglichkeit  von  ganz  vorübergehender  Art  nicht  schon
---indem -
  sie  die  Möglichkeit  einer  wirtschaftlich  unvernünftigen  Reparatur  als
Reparaturunmöglichkeit  betrachtet  (Abbott  S.  17  ff.;  Maclachlan  S.  164  ff.;
Lowndes,  General  Average4,  S.  234  —  vgl.  namentlich  die  oft  zitierten  Worte
des  Richters  Maule  i.  S.  Moss  v.  Smith:  „In  matters  of  business  a  thing  is
said  to  be  impossible  when  it  is  not  practicable;  and  a  thing  is  impracticable
when  it  can  only  be  done  at  an  excessive  or  unreasonable  cost“).  Die  skandin.
Gesetze  (§  6)  geben  gleich  dem  H.G.B.  eine  allgemeine  Begriffsbestimmung  der
Reparaturunfähigkeit,  betrachten  aber  die  Reparaturunwürdigkeit  als  einen
Fall  der  ersteren  (s.  aber  norw.  Seeversicherungsplan  v.  1894  §  73  und  dazu
Platou  S.  51  f.).
Gesetzlich  hat  (was  Schaps  Anm.  6  zu  §  479  übersieht)  die  Reparaturunwürdigkeit ¬
  nicht  dieselbe  Rechtswirkung,  wie  die  Reparaturunfähigkeit,  in
Ansehung  der  Havereiverteilung  aus  §  706  Ziff.  3  (vgl.  Abs.  3,  Prot.  VIII  4086  f.)
und  in  Ansehung  der  auch  privatrechtlich  erheblichen  Löschung  des  Schiffes
im  Schiffsregister  nach  FlaggenG.  13  Abs.  2.  Im  Wege  der  den  Verkehr  allgemein ¬
  beherrschenden  Parteivereinbarung  tritt  eine  weitere  Ausnahme  hinsichtlich -
  der  Verkaufsbefugnis  des  Versicherten  (§  873)  durch  §  131  der  Allg.  Seevers.Bed. ¬
  hinzu,  welcher  den  Standpunkt  des  früheren  Rechts  (vgl.  z.  B.  Ullrich
Nr.  74,  Hamb.  G.Z.  1862  S.  105  ff.,  1863  S.  26;  ferner  Voigt-Seebohm  S.  707  f.)
beibehalten  hat.
2  Eine  ähnliche  Gleichstellung  s.  in  B.G.B.  948  Abs.  2.
3  H.G.B.  479  Ziff.  1,  Allg.  Seevers.Bed.  §  131,  R.O.H.G.  XVI  S.  106  f.,
R.G.C.S.  XXI  S.  86,  XLIII  S.  8f.  Ein  Schiff,  das  nur  nach  vorläufiger  Notreparatur ¬
  nach  einem  Hafen  gebracht  werden  kann,  wo  die  endgültige  Reparatur
ausführbar  ist,  ist  nicht  reparaturunfähig:  R.O.H.G.  XVI  107,  R.G.C.S.  XLIII  9.
            
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